8. an Kläger im Falle des Todes an seine Hinterbliebenen
nach den entsprechenden Grundsätzen wie zu 2. Hinter⸗
bliebenenbezuͤge zu zahlen.
Zur Begründung hat er zunächst angeführt, daß auch
unter Zugrundelegung des Urteils in Sachen Krause .
Uchteljangen sein Klageanspruch begründet sei. Der Oberste
Gerichtshof berufe sich in jener Entscheidung auf die Ver—
ordnung der Regierungskommission vom 16. März 1920.
Danach sei zu unterschenden, wer als angestellt zu gelten
habe. Die dort in 8 1 vorgesehene Frist von 6 Monaten sei
aber zur Zeit der Entlassung des Klägers bereits abge—
laufsen gewesen. Die verwiesene Verordnung wird in Be—
zug genommen.
Des Weiteren hat er ausgeführt, der Kläger habe unter
der Regierungskommission bis zu seiner Entlassung, also
fast ein Jahr lang, widerspruchslos Dienst getan; die Ent—
ene vom 2. Dezember 1920 spreche ausdrück—
lich von dem Kläger als dem „besoldeten Beigeordneten
der Stadt N.“, von der Entbindung von „Dienstgeschäften“.
Hiernach gelte der Kläger auch als Reamter der neuen
Regierung, weshalb auch 8 3 der früheren Verordnung
16. März 1920 auf ihn Anwendung finden müsse, der
ute:
„Während ihrer Dienstzeit im Saargebiet genießen
die Beamten die gleichen Rechte und Zusicherungen, wie
dies durch die bis zum 11. November 1918 guültigen Gesetze
und Verordnungen vorgesehen war, vorausgesetzt, daß diese
Anordnungen sich nicht im Gegensatz befinden zu den Be—
stimmungen des Versailler Friedensvertrages. Dement⸗
prechend werden im Saargebiet Disziplinarräte errichtet.“
Der Kläger habe also nur im Wege des Disziplinarver⸗
fahrens entlassen werden können.
Der Kläger müsse aus dem weiteren Grunde als Be—
amter der neuen Regierung betrachtet werden, weil ja die
Ursprungsregierung seit dem Amtsantritt der Regierungs⸗
kommission im Saargebiet keine Regierungsgewalt mehr
dehehe hube. In Uebereinstimmung hiermit führte auch
as Urteil des Obersten Gerichtshoses im bezogenen Pro—
gbe Krause/. Uchtelfangen aus: „Die von den früheren
egierungsgewalten im jsetzigen Saargebiet erfolgten Er
nennungen und Bestätigungen haben selbstverständlich nur
für die Dauer dieser Gewalten wirksam sein können,“ wo—
raus folge, daß Kläger Beamter der neuen Regierung ge⸗
worden sei. Das gehe endlich auch aus der abschriftüch
überreichten Verfügung der Regierungskommission vom
25. 1. 1921 hervor, in welcher diese dem Bürgermeister von
N. mitteilte, daß einer Weiterbeschäftigung des Klägers
dann leine Bedenken entgegen ständen, wenn eine Aus—
übung des Amtes als Beigeordneter nicht mehr in Frage
käme, sondern nur eine Bearbeitung von Angelegenheiten
durch ihn ohne Zeichnungsrecht.
Weiter sührt Kläger an, daß sich seine Ansprüche von
denen des Bürgermeisters Kraäuse durch die besonderen
Rürgermeistereitatsbeschlüsse vom Dezember 1920 und
Janugr 1921, die zu den Akten überreicht worden sind
underscheiden würden. Aus diesen Beschlüssen gehe hervor
daß man von vornherein im Auge gehabt habe, den Kläger
durch die Entlassung aus seinem Amte keine finanziellen
Einbußen erleiden zu lassen. Dies sei ihm zudem noch
durch den Bürgermeister ausdrücklich zugesichert worden.
Beweis für letztere Behauptung: Eideszuschiebung. Bezüg—
lich der weiteren Ausführungen über diesen Punkt wird
auf den Schriftsatz vom 4. Juni 1924 verwiesen.
Demgegenüber haben Beklagte auch Abweisung des ge—
stellten Eventualantrages begehrt. Im einzelnen haben sie
wden Vorbringen des Klagers noch dargetan, daß die
Frist von 6 Monaten gemäß Verordnung vom 16. 3. 20 zur
Zeit der Amtsenthebung des Klägers noch nicht abgelaufen
gewesen sei. Auch könne aus dem Umstaände, daß Kläger
nach Uebernahme der Amtsgeschäfte durch die Regierungs⸗
kommission noch eine Zeitlang in seiner alten Stellung ge⸗
blieben sei, nicht auf eine Anstellung durch die Regierungs—⸗
kommission geschlossen werden. Ein Uebergangsrerhältnis
sei notwendig gewesen. Die Uebernahme der Kommunal-⸗
beamten in N. habe erst am 8. 1. 1921 bezw. am 9. 3. 1921
tattgesunden, an welchen Tage die Beeidigung slattige—
sunden habe. Damals aber sei der Klager berelts seines
Amtes enthoben gewesen. Was die Beschlrusse des Bürger—
meistereitates R. angehe, so jsei dem Kläger niemals hierin
zugesichert worden, daß ihm auch nach jeiner Amtsent⸗
sebung sein Gehalt weiter ausgezahlt werden solle; es sei
hm nur zum Ausdruck gebracht worden, daß die Bürger—
neisterei ihn finanziell gewiß nicht im Stiche lassen werde.
Es sei der Weiterbezug seines Gehaltes bis zum Austrage
der Sache — Sendung einer Kommission zur Regierung
vach Saarbrücken — eventuell bis zur Erlangung einer
anderen Existenz zugesichert worden. Auf den zugeschobenen
Tid könne es nicht ankommen, ser werde jedoch unter Be—
treitung seiner Erheblichteit angenommen. Im einzelnen
wird wegen des Inhaltes dieser Bürgermeistereibeschlüsse
ind der dataus gezogenen Schlußfolgerungen auf den In—
halt des Schriftsaßes der Beklagten vom 16. Juni 1924
verwiesen.
Durch Beweisbeschluß vom 4. März 1925 ist die Ein⸗
helung einer amtlichen Auskunft der Regierungskommis—
sion über die erwähnte Frist von 6 Monaten angeordnet
worden. Die schriftliche zum Gegenstand der Verhandlung
zemachte Auskunjt — Bl. 116 — 126 der Alten wird be⸗
—R
Durch Schriftsatz vom 29. Januar 1925 hat Kläger ein
umfangreiches Gutachten von Professor Dr. Schücking zu
den Akten überbracht, das nach seiner Meinung geeignet
sei, eine Aenderung des Standpunktes des Obersten Ge—
richtshofes in e Krause J. Uchtelfangen herbeizu—
sühren. Dieses Gutachten ist zum Gegenstand der münd—
lichen Verhandlungen gemacht worden, Es wird hiermit,
da in den Entscheidungsgründen eingehend darauf einge⸗
zangen werden soll, seinem ganzen Inhalt nach in Bezug
genommen, wie auch auf den gesamten Inhalt der Akten
und des bezogenen Erkenntnisses in Sachen Krause .
Uchtelfangen hiermit nochmals ausdrücklich verwiesen wird.
Es droht SGefulr
——
venn in elner modernen Kesselonlage die engen Rohre durch
Ablagerungen an inren Innenvanden verstopten oder durdi
Abermdlgen Drucx sldi aufbeulen. Ilur reines Kesselspelseꝓasser
vulrd daher in elnem geordneten Betrlebe vervendet
und sorgsame Beachtung aller Vorschiritten sdidtzt dle Rostre
vor sdiddllquem Uberdruck. Unsero Hdern sind ein noch
plel lelneres Sysstem enger Rohre Zede AUblagerung an
ihren Innenvdanden mindert die Elostlzstat und erhoht die
Brũchlgkelt. Unregelmdhlge, obergrohe Blutdrucꝛstelgerungen
bedenten dle Getahr der fderbrudie (Sehlrusdilag). Cotlein
kann solche Blutdruckstelgerungen hervorrulen.
Und doch hrauchen Sie nicht aduf den
Senuh; echten Bohnenkaltees zu
perzichten. EUber Kaltee Hag
muh es sein!
Kallee Hag lst editer Bohnenlealfee, dem das Coffein entꝛogen
lst. Er ist, ole Sle cldi lsederꝛelt Oberꝛeugen konnen. an Ge⸗
ecdimack und Hromao ledem coffelnhaltigen Kattee mindestens
gleica aber — seln Genuh kann Ihrem fdersyjU8tem nlemals
zchoden.
Rafltlese Bag lst in über 30000 sadengeschälten zu haben.
38 —