amtentum im allgemeinen zu erheben, ist bekannt. Endlich
tann auch in diesem Kreis die Wirtschaft nicht fehlen, die
größtenteils immer noch an dem von der Volkswirtschaft
schon seit einem Menschenalter verlassenen Dogma von der
Unproduktivität der Beamtenarbeit festhält. Dabei würde
eine angemessene Entlohnung der Beamten gerade ihr un—
mittelbar zugute kommen. Durch das jetzt mit so großem
Aplomb in Szene gesetzte System der Gewährung von
Kredit und Schaffung von Abzahlungsgelegenheiten für
Beamte und andere Festbesoldete kann man vielleicht vor⸗
übergehend das Weihnachtsgeschäft beleben; um dauernd
neue Kauftkraft zu schaffen sind diese Maßnahmen aber ein
gänzlich untaugliches Mittel. Dagegen würde die Kauf—
jrafi des Beamtentums bis zu einem gewissen Grade jeden⸗
falls wieder hergestellt, wenn eine angemessene Aufbeisse—
rung der Beamtenbezüge einträte. So wird die Frage der
Beamtenbesoldung letzten Endes zu einem allgemeinen
Wirtschaftsproblem.
lostet neues Schuhwerk, das durch Fußschweiß brüchig
wird. Der Va enol⸗Körper-Puder, mit angen hm er—
frischendem Geruch, in Schuhe und Stirümpfe gestreut,
chafft trockene Füße, schont die Fußbekleidung und ist
eine Wohltat für Sie und Ihre Umgebung. — VEei
sltäckerer Schweißabsonderung verwendet man
Vasenoloform⸗Puder. —91
War die Regierungskommission des Suurgehietes nuch dem Friedenspertrag von Versalles
verpflichtet, samtliche öffentliche Beumte zu ühernehmen, welche im Saargehiet zur Zeit
ihres Eintrittes in Funktionen angestellt waren?
Zivilsenat des Obersten Gerichtshofes in Saarlouis. Verfügung gestellt worden war, klagend beantragt, die
Urleil vom 17. Norember 1925 1 U 404/23 in Sachen Vürgermeistetei Uchtelsangen zur Zahung von 27 100 Fr.
Stadt N. und Gemeinde S.E., Berufungsklägerinnen nebst den näher bezeichneten Zinssatzen zu rerurteilen und
gegen K. Berufungsbetlagten. festzustellon, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger
Tatbestand: ab 1. April 1923 die ihm aus seinem Amte als Bürcçer⸗
Der Kläger war mit einem Dienstalter vom 1. Mai 1908 nmeister von Uchtelfangen gesetzlich zustehenden Dienstbezüge
auf Lebenezeit als besoldeter Beheordneter der Bürger⸗ ortgesetzt bis zu seinem Tode bezw. bis zum Eintritt seiner
me sterei Nangestellt und bezog im Jahre 1920 das Ge⸗ dienstunfähigteit in vierteljährlichen Raten im voraus in
halt der saarländuchen Bejoidungsgruppe XII. Ert wurde döhe des jeweiligen Gehalles zu zahlen, das der Kläger
durch Erlaß des Präsidenten der Regierungskommission egiehen würde, wenn seine Dienste als Bürgermeister tat⸗
dom 2. Dezember 1920 mit Wirkung vom 13. Degember ächlich in Anspruch genommen würden; daß die Beklagte
1820 unter Entbindung von den Dienstgeschästen der preu; xxner verpflichtet sei, im Falle der Dienstunfähigleit des
— Regierung zur Versügung gesteitt. Der Blatt 6 ab-⸗ Zlägers, ihm die gesetzliche Pension und im Fälle seines
viiiich dei den Aiten besindliches und zum Gegenftand Todes die gesetzliche Witwenpension zu zahlen oder diese
der mündlichen Verhandlung gemachte Erlaß wind dezogen. Veträge beĩ der bestehenden Pensionskasse anzulegen.
Auf Antrag des Bütgermeisters von N. wurde der Buͤrger⸗ Die Beklagte, Bürgermeisterei Uchtelsangen, halte dem⸗
meisterei durch den Präsidenten der Regierungstommission 2egenüber kostenfällige Abweisung der Klage begehrt und
gestattet, den Kiäger bis zum 15. Januat 1921 n N. weiter vidertlagend geltend gemacht und beantragt, festzüstellen,
ju beschästigen, im übrigen wurde aber der Dienjtentlas, daß sie micht verpflichtet sei, an den Kläget nach seinem
sungseriaß dufrecht erhanen. Die Bürgermeisterei R. hal Ausscheiden aus dem UÄmte als Bürgermeister Gehalt oder
dem Kläger bis zum 1. Ottober 1921 seine Dienstbezüge bension zu zahlen oder irgendwelche weiteren Beträge an
weiter gezahlt und dann von diesem Tage an die Wesnet. hn zu gewähren. J —
zahlung eingestellt, nachdem der Kläger als Regierungsrat Das Landgericht Saarbrücken hatte auch in diesem
bel der Regierung in Ärnsberg in den preußischen Staats- Prozesse durch Urteil rom 3. 10. 1923 die Klage dem
dienst mit den Vezügen der dortigen Gehalisgrüppe KX Srunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte
bernommen worden war. mit der Widerklage abgewiesen, worauf dann durch das
Nachdem der Kläger den Kreisausschuß O. angerusen 90rerwähnte Erkenntnis hiesiger Stelle vom 19. März 1924
und dieser in seiner Sitzung vom 27. April Tore den Un. duf Berufung hin die Klage kostenfällig abgewiesen und
spruch des Klägers auf weitere Gehaltszahlung zurüd dem Feststellungsantrage der Widerklage stattgegeben
een hatte, hat Kläger im vorliegenden Rechtsstreite vurde.
lage auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge erhoben mit Auf diese Bexufungsentscheidung haben sich, wie oben
dem Antrage, wie er Bl. 41 d. A. sormunert ist. angeführt, die Veklagten zu ihrer Berufungsbegründung
Beklagte haben kostenfällige Abweisung der Klage be- in ertster Linie berufen.
gehrt. Das Gleiche hat der Kläger getan, der kostenfällige Zu⸗
Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Okt. ückweisung der Berusung begehrt und weiter beonträgt
1923 isi der Klageanspruͤch dem STrunde nach für gerecht hat. eventuell die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver⸗
sertigt erklärt worden. Dieses Urteil wird hiermit seinem urteilen:
ganzen Inhalt gemäß in Bezug genommen. l. an den Kläger vom 1. Oktober 1921 ab das jeweilige
Gegen dieses Urten haben die Beklagten Berufung ein—⸗ Endgehalt der Gruppe XII der preußischen Staatsgelegt
mit dem Antrage, unter Abänderung des angefoch— beamten besoldung — berechnet nach Ortsklaffe A und
tenen Urteils die Klage kostenfällig abzuweisen. Zur Be⸗ dem Familienstande des Klägers —, abzüglich des
gründung haben sie sich in erster Linie auf die Entscheidung Diensteinkommens, das Kläger anderweit als Beam—
des Obersten Gerichtshoses vom 19. März 1924 in Sacheñ ter verdient, zu bezahlen; für die zurücklienende Zeit
des Bürgermeisters Ernst Krause gegen die Bürger— den Unterschied zu zahlen, der sich unte: Zugrunde—
meisterei Uchtelsangen — Aktenzeichen U 36920 be segung des Standes des Endgehaltes de: Grupne XII,
tufen und geltend gemacht, daß das Rechtsverhältnis in derechnet nach vorstehenden GHrundsänen. und der
diesem bereits entschledenen Prozeffe genau so liege, wie unterdessen als Veamter verdienten Gehälter, am
m rlglegenden Vrozehione K. Zahlungstage ergibt;
In piesene zogenen Rechtsstreite hatte der Bürger⸗ an Kläger im Falle der Dienstunfähigkeit die Ren
oeee Krause pon Uchtelfangen. der ebenfalls vom Prã⸗ aus dem Endgehalte der dee Vgn iee 3
sidentoen der Regierungskommiision von seinen Dienst— Brundsätze unter 1. abzüglich der vom Kläget
geschäften enthoben und der preußischen Regi — g abzüg vom Kläger ander⸗
egierung zur weit verdienten Pension zu zahlen;
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