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in dem bisherigen die Gelegenheit zur Uebernahme oder Aus—
übung dienstlicher Nebenämter bietet oder wenn das neue Amt,
im Gegensatz zum früheren, nicht mit Repräsentations— oder
Dienstaufwandsgeldern verknüpft ist. Im letzten —A
der Beamte übrigens schon rein materiell deshalb nicht geschädigt,
weil beim Fortfall besonderer Repräsentations- usw. Bézüge auch
die Notwendigkeit zu besonderem Dienstaufwand in der Regel
wegfallen wird. Daß endlich auch in dem Umstande, daß sich am
neuen Wohnsitz ‚anders als am früheren, keine Gelegenheit zu
einer entgeltlichen privaten Nebenbeschäftigung bietet, eine Ver—
kürzung des Diensteinkbommens nicht gefunden werden kann,
braucht kaum noch besonders betont zu werden. Unter dem
„Diensteinkommen“ ist nicht nur das derzeitige, sondern auch das
zukünflige zu verstehen; der Beamte braucht sich daher auch nicht
die Versetzung in ein Amt gefallen zu lassen, dessen Bezügte
war zunächst denen des von ihm bisher innegehabten gleich—
A die aber später hinter ihnen zurückbleiben werden, weil
beispielsweise die Gehaltszulagen, auf die jetzt jeder Beamte
einen Rechtsanspruch hat, in dem neuen Amt nicht in demselben
Ausmaß, in längeren Zwischenräumen oder nicht bis zu derselben
Endhöhe verliehen werden. Wäührend über die Frage, ob das
neue Amt denselben Rang hat wie das alte, kein Rechtszug zu—
desehen ist, kann die Frage des Diensteinkbommens im vrdent—
ichen Rechtsweg nachgeprüft werden. Das neue Amt muß der
Berufsbildung und den Jähigkeiten des Beamten entsprechen;
es darf nicht in sozialer und wirtschaftlicher Beziehung unter das
heruntergehen, was der Beamte nach den Anstellungsbedingungen
und dem von ihm bisher bekleideten Amte beanspruchen“ kann.
Es braucht aber nicht demselben Dienstzweige anzugehören und
denselhen Geschäftsumfang zu besitzen wie das bisherige. Die
Versetzung muß ferner im dienstlichen Interesse liegen, d. h. durch
das Bedurfnis des Dienstes erfordert werden. Ob dies der Fali
ist, entscheidet die Behörde nach eigenem pflichtmäßigen Er—⸗
messen; eine Nachprüfung im Rechtsweg ist überhaupt unzulässig,
im Disziplinarverfahren nur in sehr beschränktein Umfange an
gängig. Die Versetzung muß durch die zuständige Behörde aus⸗
gesprochen werden. Zuständig ist jede zuür Anstellung berechtigte
Behörde innerhalb ihres Geschäftsbereichs. Das Gesagte de—
zieht sich nur auf planmäßig angestellte Beamte; andere Beamte
können stets, unter Gewährung der vorgeschriebenen Tagegelder
und Fahrtkosten, verseßt werden. Bei mittelbaren Staatsdeämten
ist die Versetzung nur in beschränktem Umfange A— ist
3. B. stets dann ausgeschlossen, wenn die Anstellung auf Grund
einer vorangegangenen Wahl erfolgt ist, wie es bei Magistrats—
mitgliedern die Regel ist. In den Kommunalverwaltungen ge—
hören Versetzungen an andere Orte zu den Seltenheiten. In
der Regel kommen nur Versetzungen in einen anderen Dienstzweig
bor. Ausnahmen gelten bei Ein— und Umgemeindungen sowie
hei Bildung von Zweckverbänden, ferner bei Ersatz der Magist—
ratsverfassung durch die Bärgermeistereiverfassung; auf Einzel—
heiten einzugehen, würde hier zu weit führen. Besondere Be—
stimmungen galten früher für die Verseßzunz der Landräte und
zelten noch heute für die Verseßzung der Volksschullehrer; doch
muß auch hier wegen der näheren Bestimmungen auf die ein—
schlägigen gesetzlichen Vorschriften verwiesen werden.
Abweichend von der Verseßung der Verwaltungsbeamten ist
die Versetzung der Richter und einiger ihnen in oweit gleich—
stehenden Beamtenkategörien, insbesondere der Mitglieder der
Oberrechnungskammer uünd des Rechnungshoses sowie des Ober—
landeskulturamts, geregelt. Gemäßen8 104 Abs. 1 der Reichs—
verfassung und 8 8 Aos. 1 des Gerichtsverfassungsgesezes kann
die unfreiwillige Verseßzung der Richter in eine andere Stelle
nur aus den Gründen und in den Jormen erfolgen, die die
Gesetze vorsehen, und nur auf Grund eines richterlichen Be—
schlusses. Nur bei einer Veräünderung in der Einrichtung der
Herichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen
an ein anderes Gericht, unter Belassung des vollen Gehalts
durch die Landesjustizverwaltung verfügt werden, wie dies z. B.
bei der Umorganisation der Berliner Gerichte im Jahre 1906
geschehen ist. Im üdrigen ist die Verseßzung eines NRichters, um
die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren, nur zulässig, wenn
das Interesse der Rechtspflege sie dringend gebietet. Ob diese
Boraussetzung gegeben ist, ist Tatfrage und im einzelnen Fall
auch der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. So kann sie
z. B. erfüllt sein, wenn das Ansehen eines Richters an dem Ort,
vo er tätig ist, durch schwere Strastaten oder änstößigen Lebens—
wandel seiner nächsten Angehörigen gelitten hat oder wenn durch
die Schuld, des Richters, die aber seine Dienftentlassung nicht be—
ade zwischen ihm und anderen Mitgliedern des elben Gerichts
Mißhelligkeiten entstanden sind, die ein ersprießliches Zusain—
nenwirken verhindern. Endlich muß sich, nach besonderer Vor—
chrift, derjenige Richter die Verseßung in eine andere Stelle
zefallen lassen, der durch Heirat in ein Schwägerschaftsverhält—
uis bis zum dritten Grade einschließlich zu einem bei demselben
Sericht angestellten Richter getreten ist. Die Mitglieder der Ober—
echnungskammer und des Rechnungshofes können gegen ihren
Willen mit Beibehaltung ihres Ranges in ein richterliches oder
in ein anderes Amt der höheren Verwaltung, füt das sie die
gesetzliche Befähigung besitzen, versetzt werden; die Mitglleder des
Oberlandeskulturamtes können auch an eine Provinzialbehörde
bersetzt werden, wenn sie die erforderliche Befähigung für“ das
fragliche Provinzialamt haben.
Bei allen Versetzungen im dienstlichen Interesse haben die
davon betroffenen planmäßigen Beamien, selbst wenn sie sie
zurch ihr eigenes Verhalten veranlaßt haben sollten, da die Ver—
etzung letzen Endes auf einem dienstlichen Grunde beruht,
Anspruch auf Ersatz der vorschriftsmäßigen Umzugskosten. Eine
Ausnahme bildet nur der Jall der Begründung des Schwager—
chastsverhültnissen bei richterlichen Beamten, der im Vosstehenden
ꝛrwühnt ist, da hier der Eintritt des die Versezung zwingend
rach sich ziehenden Umstandes lediglich vom freien Willen des
Beamten, abdhängig war. Dagehen stehen nichtplanmüß'gen Be—
amten, die sich nach Bedarf bald hier bald dort verwenden lasfen
müssen und bei denen daher eine Versetzung kelnen Amtswechfel
edeutet, neben den Tagegeldern und Fahrtkosten Umzugs⸗
kosten nicht zu. (Aus dem deutschen „Beamtenbund“
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