Full text : 1.1926 (0001)

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J. Jahrganq Saarbrücken. den 18 Dezember 1926 Nummer 51

Die Versetzung im dienstlichen Interesse

Die Wersegun⸗ eines Beamten kann einen dreifachen Anlaß
haben. Sie kann auf seinen Antrag, im Interesse des Dienstes
oder auf Grund des Ausspruchs im Disziplinarverfahren er⸗
folgen. Die beiden ersten Arten sind oft miteinander verbunden,
indem dem persönlichen Wunsch des Beamten auf Verseßung auch
dienstliche Gründe zur Seite stehen: anderseits ist die Versetzung
im dienstlichen Interesse bisweilen nur der Vorläufer oder der
Ersatz eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Einen Rechts⸗
anspruch auf Bersetzung hat der Beamte, mag er die von ihm
vorgebrachten Gründe auch für noch so durchschlagend halten,
nicht. ebensowenig wie auf Schadensersatz. wenn seinem Ver—
setzungsantrag nicht ent'prochen wird. Die im Disßziplinarver⸗
aren ausgesprochene Strafversetzung hat zwar. gemiß 8 73
bs. 3 Reichsbeamtengesetzes. die oberste Reichsbehoͤrde in Aus—
führung zu bringen; bei manchen Verwaltungat. insbesondere
solchen kleineren Umfanges, mit verhältnismähßigj wenigen Stand⸗
orten. liegen die Verhältnisse aber ost so eigenartig. daß die
Versetzung, die eine Unterart der „Entfernung aus dem Amt“
ist, sich praktisch gar nicht durchführen läßt, oder daß sie bei
der Ausführung ihren Strafcharakter so gut wie gänzlich verliert.
Zwischen den beiden bisher erwühnten Arten der Bersetzung
steht die Versetzung im dienstlichen Interesse, mit der sich die nach—
stehenden Zeilen vornehmlich beschiftigen sollen. Alle Beamten,
mit Ausnahme der Richter. müssen sich eine Versetzung ge—
fallen lassen. die im dienstlichen Interesse erfolgt: doch ist sie
aus den eingangs erörterten Gründen bei manchen Beamten,
z. B. bei den Kommunalbeamten, praktisch so gut wie nicht
durchführbar. Das dienstl'che Interesse muß die Veranla sung zur
Versetzung sein. Die Verseßung kann z. B. von der zuständigen
Behörde für notwendig erachtet werden, um bei einem fähigen
Beamten Einseitigkeit zu verhüten. um seine Kenntnisse und Er—
fahrungen an anderer Stelle besser als in der von ihm bisher
bekleideten zu verwenden un)d um der Zentralverwaltung eine
geeignete Kraft zuzuführen. In der Regel wird man sich aller—
dings in solchen Fällen mit dem Beamten vorher ins Benehmen
—
Charakter einer Versetzung auf Antraz annehmen wird. Zahl—⸗
reicher sind die Fälle. in denen die Versetzung im d'enstlichen
Interesse als eine gewijse Strafmaßnahme erscheint. Sie wird
dann gewählt, um im beiderseitigen Interesse nicht sogleich den
umständlichen Apparat des Disziplinarverfahrens in Bewegung
setzen zu müssen. Sie kann dann aber für den Betroffenen eine
große Härte darstellen. da er in der Regel keine Gelegenheit hat.

zegen die beabsichtigte Maßregel — vielleicht sehr berecht'gte —
Zinwendungen zu erheben; im neuen Beamtenrecht möchle sich
daher die Aufnahme einer Bestimmung empfehlen. daß der
Beamte vor jeder Versetzung zu hören ist. Nur dann ist der
Beamte imstande, sich gegen die ihm gemachten Vorwürfe rechtzeitig
 zu verteidigen und die Behörde in der Lage. auch die
Hegengründe zu würdigen. Der Beamte muß der Versetzungs—
Ider folge leisten, auch wenn er die Verseßung für nicht ge—
rechtfertigt hält; andernfalls setzt er sich disziplinarischer Ahndung
aus. Er kann z. B. mit Erfolg nicht einwenden, daß der Grund
sür seine Versetzung fortgefallen sei oder daß er seine Versetzung
in den Ruhestand beantragt habe. Kommt er dem Versetzungs⸗
defehl nicht nach, so handelt er auf eigene Gefahr: sein Ver—⸗
Jalten ist aber gerechtfertigt, wenn er nachweist, daß die Ver—⸗
etzung ungesetzlich war, weil z. B. daz neue Amt einen ge—
ringeren Rang oder ein niedrigeres Diensteinbommen besaß
ils das bisher von ihm bekleidete. Die Versetzung ist nämlẽch
nur zulässig, wenn das Amt. in das der Beamte versetzt wird,
nicht von geringerem Ranz ist als das alte und wenn es nicht
mit einem geringeren planmäßigen Diensteinkommen versehen
ist. Einen eigentlichen Rang der Beamten gibt es zwar nicht
seitdem die neue Reichsverfassung in Kraft ist, man wird adber
in diesem Sinne doch noch eine Aostufung der einzelnen Beamten—⸗
tellungen nach ihrer Bedeutung in der Beamtenhierarchie und in
der öffentlichen Meinung vornehmen dürfen und müssen. Der
Bürobeamte bekleidet zu B. im Sinne dieser Vorschrift einen
jöheren Rang als der Kanzleibeamte, der Polizeikommissar in
zrößeren städtischen oder Landgemeinden einen höheren Rang
als der Assistent im Büro der städtischen Steuer- oder Armen—
verwaltung usw. Maßgebend ist hier im wesentlichen das Maß
von Seloständigkeit und das Ecfordernis geistiger Urteilsfäh'g—
zeit, das jeweilz mit der einzelnen Stelle derbunden ist. Wäh—
zend der Dauer der Personalabbauverordnung vom 27. Ostober
1923 war die Versetung auch in ein Amt von geringerem Rang
zulässig: nachdem sie außer Kraft gesetzt ist, ist aber der alte
Rechtszustand wieder hergestellt Das neue Amt darf ferner,
wie bereits hervorgehoben ist, nicht mit einem geringeren plan⸗—
mäßigen Diensteinßzommen versehen fsein als das alte. Dadei ist
aber eine Verminderung des Ortszuschlages. weil der neue dlenst⸗
liche Wohnsitz zu einer niedrigeren Orisklasse gehört, als eine
Verringerung des Diensteinzommens im Sinmne dieser Best'm—
nung nicht anzusehen. Ebensowenig ist es als eine Zurücksetung
im Gehalt aufzufassen. wenn sich in dem neuen Amt nicht wie

anaciß

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Tweienederlasgung: Dudweier-daat, Sudstt.c b, uneen

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