Full text : 1.1926 (0001)

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Die Klage ar
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Die ErtscheduncBorunde snb 3. wBieer facher Gorissch
schtsirrig; in erster Linis hat die Versügung der Regié
umngskommifsston vom 12. 10. 1923 ainen auf Goletz be⸗
uhenden Anfpruch geschaffen, der für die darumter fallen⸗
en Beamten Daouerbedeutunn haben mußgte.
In der Begründung ist ausgeführt: Die Cinaruppierung
urde durch Verfügung der Segierungskommussion
am 18. Qttober 18238 vorgenommen, und ivar wurder
ahri die Einfahrer in Grubhe 12 und 13 und die Berg
biersetkretäre in Gruppe 9 Leingereiht.“ Wenn diese Dar
eAung auch sachlich vicnig ist, so licot in dieser harmloser
uorm doch eine Verkennrung es Rechtsganges, wie
ramtendesoldungs recht übersoupi zujtande kommt und gu
ras es sich stützt. Es bat guf Geset zu beruhen, welche⸗
x die beiden VBoamente Hong“ gleich Singruppierung und
ehalt“ gleich Tabelle neben en sonstinen Momenter
itellung, Beferberungébedingin gen SZulcen sogicler Ar
w. gesetzliche, tcchiver bindliche Sorschriflen schafft. Dem
Iamäß ist sowohl die olrtabelle wie auch die Be
oldungsordrung — bedes Unlogen zum Reichsbeso dungs
zesetz — Teile des Gesetzes selbst. Das Reichsbesol dungs
gesetz ist im Saargebiet eingeführt worden. Wenn die Re
gierungsßkommission auch jeinergeit eine eigene Sesoldungs
rdnung unter Ermeiterung auf 19 Gruphen schuf und dies
Aenderuna im Verfäügungsweg durchgeführt hat
nenn ferner die Regierungskommission wiederdolt feit dieser
Zeit die Tabelle geüundert urd auch diese Aenderung im Ver
ügingsweg durchgeführt hat, so bleibt die angeordmete
Naßnahme doch Gesetz. weil die Grundlage Gesetesbesband
teil ist. Die Form ihrer Durchführung ist belanglos und
kann nie rechtomindernde Wirkungen noch sich ziehen.
Unter Berücksichtigung dessen wurde das uriprünglich
iter Außerachtlaffung der Beamten des Oberbergomts aufgestellte
 Verzeichnis der Beamtenkatagorien (in der
Sitzung der Regierungskommission vom 7. 8. 1928 verab
chiedet) erweitert. Die Beamten des Oberbergamtes wur⸗
den darin qufgenommen. Darin lag ein geiedgeberischer
Aft. Im Reiche gilt jede Aenderung der Besoldungsord⸗
nung als Aenderung des Vesoldungsgesetzes und muß in
der verfassungsmäßigen Form verabschiedet werden. (Ver
geiche die 20. Nenderung des Besoldungsgeseßes, die nun
zu dem Zwecke erlassen werden mußte um den Nachfolge
der Reichsdruckerei nicht mehr in der Gruppe B II (Eingeb
gehälter) wie den bisherigen Stelleninhaber fondern in 4—
XII. (Aussteigende Gehoster) unterbringen köͤnnen) Daß
die Regierungskommission selbst die gesetzliche Bedeutirno
dieses Verzeichnisses aas Anlage zum Vesoldungsgesetz nich
derkennt, ist aus einem Bericht des Präsidenten der Per
sonalkommission vom 5. 2. 1925 ersichtlich, nach dem in neuf
Fällen die von einzelnen Ministerien beantragten Beförde
rungen zum Etat 1925 nicht vorgenommen werden können
ehe nicht die Regierungskommission die entsprechende Aende
rung (Ergänzung) des Verzeichnisses zum Beschluß erhoben
hatte. Ja diese Kommission wies mit Rücksicht auf die Un
gesetzlichkeit des Verlangens die Anträge ab und stellte an
heim, erst die Ergänzung des Verzeichnisses in die Wege zu
leiten und danach die Anträge erneut zu stellen.
Daraus erhellt, daß die Beamten des Oberbergamtes au
Grund einer geseßgeberischen Maßnabme in die
Besoldungsordnung, die für die übrigen saarländischer
Beamten schon vorher bestand, aufgenommen wurden. Bei
dieser Einbeziehung sind bestimmte Gruppen für sie vor
gesehen worden. Ob die Einreihung in diese Gruppen mi!
dbesonderem Wohlwollen“, wie die Urteilsbegründung an⸗
gibt, erfolat ist, ist völlig belanglos. Das Gericht ist micht
zuständig, das Urteil auf Vegleitmomente beim Zustande
ommen eines Gesetzes zu stũtzen sondern muß die aus dem
Sesez herzuleitenden Rechteensprüche auf ihre Gesetzlichkeit

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gu Eder rt pon Hien, besonder Kenchhusten, sswie allen son
aun Ertrantungen der Slan engsorgenid, wie Grvo rchiac n
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J iß Bertussin.
Es nri pach chleszulüsend und mildert sofoct den Hustenreig —
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E5F— Geral. Urterle des Oberften Gerichtshofes vom W
I in Sachen Beotz, Heunar usw. gegen Negierungslemmission).
 Die Gesedlichtett der Grurhlage aber, cuf die
de Deamten die Slage ützen, stehl außer Zweisel.
Aß die Regierungstommissisn der Verfügung vom 18
O. 1023 nicht die entsprechende außere Form geueben hat.
BVeröffent ichung in threm Amtẽblatt — ist belanglos, weil
ie auch nibt die saarlämndische Bescldungsorbnung und auch
nicht das Reichsbess bungsgesez, welches sie im Saargebiei
ringeführt hat, veröffentlichht hat. Zudem ist nirgends die
Lerpfuchtung für die deglerungskommission festgelegt, daß
e Vorschrifsten von Gesetzeͤenorm veröffendlicht sein
müsen.
Es frögt sich werter, ob Ne egrerunaslammissisn beeigt
 ist, diese gesetziche Grurdlage abguändecn. Diese
rage ist sormal aus dem Friedensvertrag zu beantworten.
Os Reicabesoldungsgesetz vom 20. 4 1820 ist im Scarzebiet
 eingesührt worden. Seine Einführungéform spielt
iur eine selundäre Rolle. Aber es ere nicht zu den Ge⸗
etzen, zu deren Abänbtrung die Vollspertretung gehört
gerden muß, da es erst nach 11. 11. 1818 erlassen wurde.
Nitzan ist die Regier ungsrommission allein auf Grund des
* der Anlage zu Teil 8 des Friedencder rages zuständig.
don diesem allein zustehendem Recht macht auch die
Negierunge o mmission danernd Gebrauch. ohne den Landes
t zu horen, wenn sie etwa eine nene Besoldungstabelle
inflirt. Die Befugnis der Regierungskommission kamn im
Prinzip gwour nicht destritten werden; aber auch ebenso venia
anm ihr daos Recht zustehen, sie willkürlich nach jeder Seite
uszuüben und einem bestimmten Lereis von Trügern eines
sechts dieses Recht zu mindern. Der Kreis der Rechts—
räger war durch den Sauchalt festgelegt. Die Regierungsommission
 brauchte keine neu dinzutommenden Veomten
n diesen Rechtsträgerkreis erngubeziehen und bonnte dem—
ufolge spater eintretende oder zur Anstellung gelangende
beamte des betreffenden Dienstawetges in anderen Besol.
umgsgruppen unterbringen. Aer die vorhandenen Beam⸗
en, fur die das Recht ithaltlich und sormol 15 Jahre betand
 als vollgultiger Befsandteu ihrer gefetzlichen Stellung.
onnte fie nicht rückwvärts tevidieren, ohne dec für diese
sückver ettung aus dem — gestenden Gosamtrecht
— keiꝛre Rückversetz hne Difziplinarderfahren — der
Brund hergelentet 5 bonnte. Wenn alio die Negie⸗
tungsfommission eine schlechtere Etngruppierung für die
detr. Kategorie von Begamten schuf, so konnte sie nur für
Neueintretende gelten.
Es ist vollkommen belongloß, ob dee Boamten auf Grund
hrer damal gen tatsichlichen Bezüge oder auf Grund am
erer Momente in die Besoldungsgruppen überführt wur.
en, die die Verfügung vom 12. 10. 1928 für sie vorsah. Die
katfache der Einreihung besteht — weil Gesetz — zu Recht
ind kann nicht geleugnet werden. Ebenso belanglos für die
Beurteilung des Rechtkanspruches ist die Feststellung der
Per sonal · PAommisfion don anfanas 1925 daß die betreffen⸗
den Beamten in Gehaltsgruppen einklossiert waren, die
hrer Stellung nicht entsprachen“. Für keine Besoldungsruppe
 der derschiedenen Dienstzweige ist die Stellung all⸗
gemein terminiert, die der eingelnen Besoldungsgruppe ent—
pricht: lediglich aus Begleitmomenten (Schulbildung, Vauf
hn, Lebensalter, abgelegte Prüfungen usw.) und ihrer
Fesomtwirkung konn ein solcher Vergleich hergeleitet wer⸗
den. Gerade wegen der Unzahl der Momente, bei denen
die zu beurteilends Versönlichkert als solche eine sehr ge⸗
vichlige Rolle spielt ist jeder Beurteilungsgrad mehr oder
veniger wilskürlich. Den Richter selbst geht das nichts
            
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