Full text : 1.1926 (0001)

Ogt
Setligs Kornaner
sett 40 Jahren —
—— —
befriedigen

18)
—

— —

925 stellte die Personalkommission im Verfolge einer Be—
chwerde von Einfabrern und Bergreviersekretären gegen
hre Einstufung fest, daß die bettefsenden Beamten in Ge—
—
prachen. Das Oberbergamt wurde infolgedessen aufae⸗
ordert, eine Neueingruppierung der Einfahrer und Sekre⸗
läre vorzuschlagen unter Berücksichtigung der Eingruphie⸗
rung der Begamten anderer Abteilungen der Regierungs
kommission, die sich in analogen Stellungen befänden. Dies
geschahz, und durch die Verfügung dom 18. April 1925 warr
den dann die Einfahrer in Gruppe 9 umd 10 und die Berg
reviersekretäre in Gruppe 6 und 7 eingruppiert. Der
Zläger Lämmert wurde in Gruppe 10, 7. Stufe, und der
stläger Koch in die Gruppe 7, 8. Stufe, eingruppiert. (S. die
Verfügungen Bl. 7 bis 8 d. A.) In Artikel 8 der den
Klägern zugestellien Verfügungen vom 168. 4. 1925 heißt es
—— * bezieht das Geholt in der jetzigen. Söhe
weiter.
Durch Verfüguwng der Regierungekommission vom 18
Jumi 1925 trat eine Neuregelung der Besoldung mit Rück
wirkung vom 1. April 1925 in Krajt, wonoch das Gehaut
das die Kläger entsprechend ihrer Eingruppierung vor den
15. April 1923 zu bennspruchen hatten, sich un 807 Fr
Lämmert) bezw. Wso Fr. (Noch) monallich erhöhte. Beider
slägern wurde die Differenz nur für die Zeit vom 1. bis
zum 15. April, also dem Tage, en dem die Verseburng in die
niedrigeren Klassen erfolgt war, nachbezahlt. Sie ver
neten cher den Standpunkt, daß bnen das erbohte Secholt
auch über den 15. April hinous weitsr zu zohlen sei. Do
die Beklagte sich geweigert hat, diesem Verlangen zu ent ⸗
sprechen, haben die Kläger die vorliegende Slane erhoben
nrit dem Antroge, die Botince zur Slung der Differens

* 18. Aprt

—
—X

—XR J EAt. M Boammten
tatata v. c vloti 1820 Atr. 9) in Ber.
bindung mit —n,; womach ein Be—
unter nRur burch iiplincrverfaßren in eint andere
Zruppe it miedrigerem Gebalt zitrüsverseigt werden
bnnen, gein sets Es banbeli sich zunuchst im vor liegenden
dalle. was die Srellung der Sloger als solche anbetrifft, be'
der Umgruppierung don Gruce 18 in 10 beztm. von v in
7 nicht um eine Burüccoersetzung in ein Amt von geringeem
 Range, sondern nur um die cas Billigleitsgründen ge
tene Einrongierung der Slager in die Veamtenklassen, in
velche sie noch ihrer Dorbildung und diemstlichen Täligkeit
zehören, ohne daßg dadurch die Stellung der Kläger selbf
ine Serabseguma ertahren hot. Es kann micht zweifelhaft
7 d die Negerung gzat sisrer derartigen Maßnabme be
Inbbesondere stnd aber ↄuch die Kläger — und daraut
pnmnt es im vor liegenden Rechtsstreit an — durch die Neu⸗
ingruppierung in ihren bis dahin bezogenen Gebältern
richt gekürgt worden, vielmehr find ihnen die Bezüge weiter
ælassen worden, die sie bis zum 15. April 1925 hatten. Die
treitige Frage, ob die Rläger auf die nochträglich mit rück
virkender Eraft über den 18. April 1925 hinaus einge
ührte Sehaltserhöhung cinen Nechtsanspruch baben. miß
verneint werden. Wenn es in der Verfügung vom1
April 19285 heißt: Herr .. begreht sein jeßziges Gehalt
veiter“, so ist der Sinn dieser Versügung unaweideutig der,
»oß das Geholt. dos die Kläger damols tatsächlich bezogen
zaben. weiter gezohlt werden solle. Dem gesetzlichen Er⸗
vordernis, daß die Beamten durch die Zurückgruppierung in
hren Bezügen nicht gekürzt werden dürften, war damit
Senüge geleistet. Auf die nachträglich erfolgie Erhöhung
ruch wenn diese in Wirklichkeit gar keine eigentliche Er⸗
zöhung war, sondern nur einen Ausgleich für die Entwer
ung des Franken bedentete, hatten die Kläger bei der Um—
—— am 15. April keinen Rechtsanspruch und sie
nnten, nochdem sie einmal anders einklasssert waren cut
nachträglich keinen Rechtsanspruch mehr darouf erwerben.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ihnen die Ge—

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Stfarsu den Haarwucht
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