letzte Inftanz verfolgter Rechtsstreit endet, ohne daß ein
Jurist dabei eine mitbestimmende Tätigkeit ausgeübt hat,
So wenig das Disziplinarrecht einzig und allein in die
hand des Strafrichters gelegt werden soll, ebenso schlecht
ist es auch in der Hand von Nur-Verwaltungsbeamten
geborgen. Die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes
sehen in beiden Instanzen, d. h. sowohl bei der Besetzung
der Disziplinarkammer wie des Disziplinarhofes auch
richterliche Mitglieder vor. Die Methode des Saargebietes
ähnelt stark dem französischen Präfektorismus. So kann
z. B. als weiterer Vergleich auch die Unbefangenheit der
Disziplinarbehörde entgegen den deutschen Bestimmungen
nicht angezweifelt werden.
Ein drittes Moment ist die Strafverschärfung im Be—
rufungsfall, die schon mehrfach vorgekommen ist. Eine
reformatio in peius ist ein Unding, wenn der Angeklagte
die Berufung eingelegt hat. Das Ziel der Berufung von
Seiten des Angeklagten ist doch die Aufhebung oder wenig—
stens die Milderung der erstinstanzlich verhängten Strafe
Auch widerspricht es dem 8 110 des Reichsbeamtengesetzes
neue Tatsachen, welche die Grundlage einer anderen Be—
schuldigung bilden, in der Berufungsinstanz zu werten.
Erst recht, wenn dem Angeschuldigten keine Aeußerungs—
gelegenheit mehr gegeben wird.
Ein weiteres, beiden Instanzen gemeinsames Moment
ist der Wert, welcher von Seiten des oder der Disziplinar—
herren dem erstatteten Gutachten im allgemeinen bei—
gemessen wird. Einstimmig zustande gekommene Gut—
achten sind schon öfter gänzlich unbeachtet geblieben. Dabei
sind doch zwei Drittel der Mitglieder der Begutachtungs—
instanzen von Verwaltungs- und Regierungsseite gestellt
worden. Man kann es weder diesen Mitgliedern noch den
Beamtenvertretern übelnehmen, wenn sie auf Grund der
jahrelangen Erfahrungen ob des Wertes ihrer gewissens—
schweren Arbeit enttäuscht sind
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X. * Fesfe
die beste Lin⸗ Ueherall ↄ2u haben.
Im deutschen Reiche ist gegenwärtig die Reform des
Disziplinarrechtes im Gange. Der Entwurf der Reichs—
dienststrafordnung ist vom Vierzehner-Ausschuß des
Reichstages bereits verabschiedet worden und wird dem—
nächst im Plenum behandelt werden. Einer der wesent.
ichsten nicht umstrittenen Fortschritte, die er bringen wird
ist die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
Alle oben angeführten Punkte rechtfertigen unseres Er—
achtens eine Revision für eine Anzahl von Fällen, die uns
hekannt geworden sind. Bereits im Frühjahr (Nr. 13 der
Zeitschrift) hatten wir aus Anlaß des Wechsels in der
stegierungskommission die Hoffnung ausgedrückt, die
Weisheit der Regierungskommission möge einen Weg
ausfindig machen, der eine Bereinigung einzelner Fälle
don besonders hartem Ausmaß gestattet. Ferner haben
wvir in Nr. 17 unserer Zeitschrift vom 24. April sogar noch
in hervortretendem Druck eine Verfügung des Reichs—
ministers des Innern wiedergegeben, die die Richtlinien
für eine Amnestierung von Disziplinarvergehen aus An—
aß des Amtsantritts des Herrn Reichspräsidenten von
hindenburg enthielt, und bescheiden auch der neuen Re—
zierungskommission des Saargebietes empfohlen, eben—⸗
falls eine Revision der bisherigen Disziplinarmaßnahmen
Asbald in die Wege zu leiten. Monate sind seitdem ver—
gangen; mögen nicht auch noch ebenso viele Jahre ver
gehen müssen, bis endlich doch Recht wieder Recht wird—
Sin umglan
In Sachen 1. des Einfahrers Ernst Lämmert zu Saar⸗
drücken 1, Gutenbergstraße 50;
2. des Bergreviersekretärs Wilh. Koch zu Saarbrücken 1,
Talstraße 68, Kläger.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Steegmann in
Saarbrücken gegen die Regierungskommission des Saar—
gebietes (Abteilung Oberbergamt) zu Saarbrücken, Beklagte.
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Greber und
Philippi daselbst, wegen Forderung, hat die 5. Zivilkammer
des Landgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Ver—
handlung vom 24. September 1926 unter Mitwirkung des
Landgerichtsdirektors Doerr, des Landgerichtsrats Henn
und des Gerichtsassessors Dr. Lohrscheid für Recht erkannt:
Die Klage wird kostenfällig abgewiesen.
Gründe.
Am 19. März 1920 wurde das Oberbergamt Saarbrücken
als eine Abteilung der Regierungskommission des Saar⸗
gebietes errichtet. Die Gehälter der Beamten des Oberberg⸗
amtes wurden seitens der Regierungskommission zum
Gegenstande einer besonderen Besoldungsordnung gemacht.
Alls gegen Mitte des Jahres 1920 die Beamten der Saar⸗
gruben in Franken besoldet wurden, beantragten die Beam—
den des Oberbergamtes daß ihre Bezüge ebenfalls in
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Franken bezahlt würden. Die Regierung entsprach diesem
Antrage durch Einführung einer neuen Besoldungsordnung
vom 16. November 1920. Die übrigen Beamten der Re—
gierungskommission erhielten erst vom 1. Mai 1921 ab ihr
Behalt in Franken. Im September 19828 beantragten die
Beamten der Bergbehörde ihre Eingruppierung unter die
ibrigen Beamten der Regierungskommission.
Die Eingruppierung wurde durch Verfügung der Regie—
cungskommission vom 12. Oktober 1923 vorgenommen, und
zwar wurden dabei die Einfahrer in Gruppe 12 und 13 und
die Bergreviersekretäre in Gruppe 9 eingereiht. Dement—
prechend kam der Kläger Lämmert in Gruppe 13, 5. Stufe,
uind der Kläger Koch in Gruppe 9, 6. Stufe (s. die von den
5 abschriftlich vorgelegten Verfügungen Bl. 4 bis 6
Bei dieser Eingruppierung hatte die Regierung die
Beamten des Oberbergamtes besonders wohlwollend behan—
delt, indem lediglich die damals von diesen Beamten be—⸗
zogenen Gehälter als Maßstab für die Eingruppierung zu
Brunde gelegt wurden. So kam es, daß die Kläger und
hre übrigen Kollegen am Oberbergamt in höhere Gehalts—
zruppen eingereiht waren als andere Beamte der Regie⸗
ungskommission in aleichartigen Stellungen. Anfanas
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