sonders der unteren Besoldungsgruppen — unter dem
Drucke einer nie gekannten wirtschaftlichen Not fteht. Das
Gleichgewicht in einer von Krankheit betroffenen Famili—
wird auch durch die spärlichen Unterstützungen nicht herge
stellt. Es sind uns zahlreiche Fälle bekannt, wo für die
Heilung weit mehr als tausend Franken aufgewendet wer—
den mußten; trotz der vollständigen Belegung dieser hohen
Ausgaben sind dann 150 bis 200 Franken als Unterstützung
bewilligt worden, Beträge, die zu dem infolge Aufhebung
eines wohlerworbenen Rechtes entstandenen Schaden in
keinem Verhältnis stehen.
Die Post- und Telegraphenbeamten der unteren Besol—
dungsgruppen fühlen sich deshalb besonders benachteiligt,
weil diese Rechtsminderung nur bei ihnen eingetreten ist
und eine Verletzung wohlerworbener Rechte bedeutet.
Es kommt noch folgendes hinzu: Der Staat bestimmt
Dienstort und Wohnsitz des Beamten. In vielen Fällen hat
der Beamte Familiengut veräußern müssen, weil er es
nicht bewirtschaften und verwalten konnte. Unter den
strieg- und Nachkriegswirkungen hat der Beamte diese Re—
serve in den meisten Fällen aufgebraucht oder in der In—
flation verloren. Nur um des Broterwerbs willen be—
kleidet er seine Stellung; jeder Nebenerwerb ist ihm ver—⸗
boten. Die wirtschaftliche Lage der gesamten Beamten—
schaft ist in der Nachkriegszeit immer ungünstiger gewor—
den. Bei dem auf dem Alimentierungsprinzip beruhenden
Diensteinkommen muß bei kostspieligen Erkrankungen in
Geburts- und Sterbefällen sofort die schlimmste Not ein—
treten. Das Deutsche Reich hat deshalb im Jahre 1923
durchgreifende Abwehrmaßnahmen getiroffen, indem es die
Notstandsbeihilfen einführte. Im Falle der
eigenen Erkrankung, des Todes sowie bei Erkrankungen
Geburts- und Todesfällen in seiner Familie werden dem
Beamten erhebliche Beihilfen gewährt. Beihilfefähig sind
im wesentlichen: Arztkosten, Arzneien, Krankenhauskosten,
Geburts- und Begräbniskosten u. dal Als Höchstsatz galten
bis Anfang 1925 60 Prozent, seitdem 80 Prozent der nach—
gewiesenen Ausgaben, nach Abzug von ein Zehntel eines
Monatseinkommens.
Diese Zuwendungen galten nicht als Unterstützungen;
der Begriff „Unterstützung“ hat für den deutschen Beamten
einen bitteren Beigeschmack. Es besteht aber auch kein klag—
barer Rechtsanspruch auf sie. Es ist deshalb kein Wunder,
daß die Deutsche Reichsregierung und die Beamtenschaft
die behelfsmäßige Einrichtung der Notstandsbeihilfen, die
doch nur in etwa Ersatz für die gesetzliche Schutzlosigkeit“
darstellen, in ein solideres System umstellen
wollen. So wird z. B. auch die Deutsche Reichspost bereits
vom 1. Januar 1927 ab eine Krankenkasse für alle ihre Be—
amten schaffen. Die so verschrieene Deutsche Reichsbahn
hat eine solche Kasse bereits seit 1. April d. J
Die Regierungskommission des Saargebietes hat in
ihrem Beamtenstatut vom 29. Juli 1920 die Aufrecht—
Thaltung aller geldlichen Vorteile zugesichert; zu keiner
Zeit sollen sich die in ihre Dienste getretenen deutschen Be—
amten schlechter stehen als ihre Kollegen im Reich. Gerade
den minder besoldeten Beamten des unteren Dienstes hat
sie, wie oben dargelegt, eine alte Wohlfahrtseinrichtung
genommen und sie schutzlos allen Wechselfällen preis—
gegeben. Im Unterstützungsweg werden kaum 10 bis
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höchstens 20 Prozent der entstandenen Kosten ausgeglichen.
Sie hat ferner aber auch das deutsche System der Not—
standshilfe, das allen Kollegen zugute kläͤme, im Saargebie!
entgegen ihrem feierlichen Versprechen nicht eingeführt Bei
der seit Jahren an und für sich unzureichenden Befoldung
befindet sich ein ganz erheblicher Teil der Beamtenschaft in
chlimmster Not; besonders grimmig tritt diefer Zustand
dort in Erscheinung, wo Kränkheiten usw. die Kollegen⸗
ijamilien heimsuchten.
Diese Gedankengänge bildeten bereits einen Teil unserer
Ausführungen über „Beamtenwohlfahrt und Regierungs—
ommission“ in Nr. 8 dieser Zeitschrift vom 20. Februar
1926. Dort haben wir auch die verschiedenen Vertroͤstungen
cegistriert, mit denen die Regierungskommission sich seit
wei Jahren an jeder befreienden Tat vorbeidrückt. Eine
neue Formel kam im Frühsommer dazu: „Ein neuer Re—
gierungsdirektor, Fachmann auf diesem Gebiete, hat Auf—
trag, die Satzungen zu entwerfen.“ Endlich kommt
Schwung dahinter, Weit gefehlt! Neun Monate sind
seit unseren damaligen Ausführungen verflossen. Alles
ist noch beim Alten. — Ueber allen Wipfeln ist Ruhe,
Nur ein Fall sei dargelegt. Ein Beamter wurde im
Juli draußen lebensgefährlich von einem Geschoß ge⸗
troffen. Dem Schützen ist kaum etwas zu holen. Opera—
tionen, wochenlange Krankenhausbehandlung, Stärkungs—⸗
nittel usw. verursachen rund 5000 Franken Kosten. Der
Beamte wendet sich an seine Verwaltung. Statt zu helfen,
Herweist sie ihn an den Täter. Diese Belehrung ist gleich
bedeutend mit der Aufforderung, noch mehr gutes Geld
in schlechtes zu hängen. Hätte die Verwaltung hier nicht
als Nebenkläger auftreten müssen, um den Beamten zu
chützen? Hat die Verwaltung nicht gerade durch die Auf—
vendungen des Beamten Hinterbliebenenbezüge erspart
und eine Arbeitskraft erhalten? Es handelt sich um einen
Beamten der Besoldungsgruppe JV. Gibt es in weiten
deutschen Landen noch einen Arbeitnehmer, der ebenso
chutzlos den Wechselfällen des Lebens ausgesetzt ist? Der
Vorgang ist erneut anhängig. Was wird geschehen?
Wir erwähnen diesen Fall nur wegen seiner grundsätzlichen
Bedeutung. Er steht nicht allein da. Er ist eines
von den Hunderten von Schulbeispielen, wie die Not
unter der saarländischen Beamtenschaft durch Mangel an
Fürsorge künstlich gesteigert wird. Ob Unfall, ob Krank—
heit, ist praktisch gleichbedeutend. Wird ein Beamter im
Saargebiet davon getroffen, dann gibt es für ihn auf
unabsehbare Zeit kein Aufatmen mehr.
(Fortsetzung folgt.)
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