Full text : 1.1926 (0001)

Beilage zur Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes
— a Nummer 18
Weitere Ausführungs- und Ergünzungsbestimmungen zur
Verordnung der Regierungskomm ssion vom 4. 8. 1926
uͤher dee Gewührung v. Umzugskosten an versetzte Beamte
(Schluß.)

Tagesentschädigungen erstattet werden, sofern die Krank—
heit nur von vorübergehender Dauer und eine baldige
Wiederaufnahme des. Dienstes am neuen Dienstorte in ab—
sehbarer Zeit zu erwarten ist. *
14. Die Zahlung der Entschädigung wird eingestellt, so—
bald dem Beamten eine Wohnung zur Verfügung gestellt
und der Einzug in die neue Wohnung erfolgt ist. Die
Weigerung eines Beamten, eine Wohnung zu beziehen,
welche durch die Wohnungszuteilungskommission als ge—
eignet beurteilt wurde, zieht die Einstellung der Zahlung
der Entschädigung nach sich. Im Streitfalle kann der Be—
amte jedoch Beschwerde bei seiner vorgesetzten Behörde ein—
legen, welche bei der Wohnungszuteilungskommission eine
erneute Prüfung herbeiführen kann.
15. Die 6 Beamtenkategorien umfassen die Besoldungs—
gruppen, wie sie in der Reisekostenverordnung vom 2. 8
1926 (Amtsblatt Seite 219) angegeben sind.
16. Jedem Forderungsnachweis ist eine ortspolizeiliche
Bescheinigung darüber beizufügen, daß der eigene Haus—
stand am bisherigen Wohnort weitergeführt wird, bezw.
die Möbel gegen Entgelt untergestellt sind, sowie eine VBe—
scheinigung des Vertreters der betreffenden Verwaltung in
der Wohnungszuteilungskommission — für Beamte, deren
Dienstort nicht Saarbrücken ist, der Direktion des Innern
— daß dem Beamten eine Wohnung an seinem neuen
Dienstort noch nicht zugewiesen werden konnte.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen:
gez. Morize.

6. Die Gewährung der Entschädigung bei Fortführung
des Haushaltes am bisherigen Dienstort — Buchstabe a,
Kolonne 2 der Ausführungsbestimmungen vom 4. August
1926 zu Art. 10 der Umzugskostenverordnung, A.-Bl. S
222 — hat zur Voraussetzung der doppelten Haushaltfüh—
rung für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen hat
7. Die für den Fall der entgeltlichen Unterstellung der
Möbel vorgesehene Entschädigung — Buchstabe a, Kolonne
3 wie vor — kann ohne Rückssicht darauf, an welchem Ort
die Möbel gegen Entgelt untergestellt sind, gewährt
werden.
8. Unverheirateten Beamten, die am bisherigen Wohn—
ort einen eigenen Hausstand nach vorstehender Ziffer 5
hatten, kann die vorgesehene Entschädigung — Buchstaben
Kolonne 4 wie vor, in welcher es heißen muß: „für unver—
heiratete Beamte“ — in voller Höhe nur dann gewährt
werden, wenn der eigene Haushalt unter Beibehaltung
einer Haushaltsgehilfin am bisherigen Wohnort auf
Kosten des Beamten weitergeführt wird. Ist die Haus
haltsgehilfin nicht beibehalten, sondern entlassen worden
so dürfen die Kosten für Beibehaltung der Wohnung oder
die für entgeltliche Unterstellung der Möbel tatsächlich ent—
standenen Kosten, jedoch nur in den Grenzen der vorge
sehenen Entschädigungsbeträge, bewilligt werden. Be
unentgeltlicher Unterstellung der Möbel ist keine Entschä—
digung zuständig.
9. Die verwitweten, geschiedenen und unverheirateten
Beamten mit eigenem Häushalt haben nur dann Anspruch
auf die Entschädigungssätze für verheiratete Beamte, wenn
die in den obigen Aussführungsbestimmungen zu Artikel?
angegebenen Voraussetßungen auf sie zutreffen.
10. Die Entschädigungssätze für tägliche Rückkehr zum
Wohnort — Buchstabe e der Ausführungsbestimmungen
vom 4. August 1926 zu Art. 10 der Umzugskostenverord—
nung, A.⸗Bl. S. 222 — werden neben der Erstattung der
Fahrtkosten nur für die Tage gewährt, an welchen der Be—
amte am neuen Dienstort tätig ist. Ist der Beamte in der
Lage, seine Hauptmahlzeit bei seiner Familie einzunehmen,
so werden ihm nur die entstandenen Fahrtkosten erstattet.
11. Die Abteilungen der Regierungskommission sind be—
ugt, die Entschädigungen bis zur Höchstdauer von einem
Jahr zu gewähren. Die Weiterbewilligung nach Ablaus
dieser Frist bedarf der Genehmigung des Regierungskom—
missionsmitgliedes für die Finanzen. Diese Genehmigung
ist für Fälle, in denen bereits Entschädigungen gezahlt
werden, erstmals zum 1. September 1927 einzuholen.
12. Für die Zeit eines Urlaubs sind den Beamten die
Entschaͤdigungen für die ersten drei Tage zu belassen. Für
die weitere Üürlaubszeit werden ihnen unter Fortfall der
Entschädigungsbeträge die während des Urlaubs für die
Wohnung am neuen Dienstorte erwachsenen tatsächlichen
Auslagen bis zur Höhe der zuständigen Entschädigungen
erstattet.
13. In Krankheitsfällen ist die Entschädigung nur dann
weiter zu zahlen, wenn der erkrankte Beamte am neuen
Dienstorte verbleibt. Andernfalls können ihm nur die
durch die Beibehaltung der Wohnung am neuen Dienstorte
erwächsenen tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der

Abnderung der Verordnung hetr. die Reisekostenentschüdigung
 der Beum en vom 2. Argust 1926, Rr. 427.
Amisblatt 8. 219
Auf Grund des Artikels 7 der obengenannten Verord—
nung werden die Entschädigungssätze mit Wirkung vom
1. Oktober 1926 ab wie folgt festgesetzt:
1. Die Tag- und Uebernachtungsgelder nach Art. 2 der
Verordnung für die Beamten der
1. Kategorse auf 28,— Fr. Tagegeld und 22,— Fr. Ueber—
nachtungsgeld,
Kategorie auf 34,— Fr. Tagegeld und 28,— Fr. Ueber⸗
nachtungsgeld,
Kategorie auf 39,— Fr. Tagegeld und 34,— Fr. Ueber⸗
nachtungsgeld,
Kategorie auf 45,— Fr. Tagegeld und 39,— Fr. Ueber⸗
nachtungsgeld,
Kategorie auf 50, — Fr. Tagegeld und 45,— Fr. Ueber⸗
nachtungsgeld, J
Kategorie auf 56, — Fr. Tagegeld und 50,— Fr. Ueber⸗
nachtungsgeld,
2. Die Vergütung für Reisen auf der Landstraße nach
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung auf 90 CEts. für den zurück—
gelegten Kilometer.
Saarbrücken, den 29. Oktober 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen:
gez. J. Morize.
Abünderung der Verordnung üher die Gewührung von
Umzugskosten an versettte Veemte pom 4. August 1926.
Nr. 428, Amtsblutt 6. 220
Auf Grund des Artikels 11 der obengenannten Verord—
nungen werden die Vergütungen mit Wirkung vom 1. Okt.
1926 ab wie folgt festgesetzt:

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