Full text : 1.1926 (0001)

Elektrizttätsversorgung: Die Großabnehmer für Elektri—
zität wußten bei ihrem Einfluß in den städtischen Kollegien
dafür zu sorgen, daß sie den elektrischen Strom zu einem
Bruchteile des Preises bekamen, den die Kleinabnehmer
zahlen mußten. Die Rentabilität der Elektrizitätswerke
beruhte aber nicht auf dem Bezuge der Großabnehmer, der
die Elektrizitätswerke zwang, fortgesetzt Erweiterungen vor—
zunehmen, um den nur zu bestimmten Tageszeiten hervor
tretenden Höchststrombedarf der Großabnehmer zu decken,
ondern auf dem Verbrauch der Kleinabnehmer, die in den
Abendstunden Strom entnahmen, wenn der übrige Bedarf
gedeckt war und die durch ihren regelmäßigen nicht schwan—
kenden Stromverbrauch die Rentabilität der Elektrizitäts—
werke erst herbeiführten. Hohe Tarife für die Kleinabneh—
mer ermöglichten erst die billigen Tarife der Großabnehmer
Auch die Tarife der Versicherungsanstalten waren oft trotz
ihrer scheinbar gleichen Behandlungen aller Versicherten
insozial gestaltet. Greifen wir einmal die freien Kranken—
bersicherungen heraus. Gegen feste Prämien übernahmen
sie es, den Versicherten einen bestimmten Prozentsatz der
Arztkosten usw., sagen wir einmal 70 v. H., zu erstatten
Nun richten sich aber die Arztkosten nach der sogzialen Stel—
sung des Versicherten, die Kosten für eine Operation können
zwischen 590 und 500 Mark schwanken. So muß die Ver—
ficherung trotz gleicher Beiträge dem einen Versicherten für
ine Operation 88 Mark, dem anderen Versicherten für die
gleiche Operation 850 Mark erstatten. Die Minderbemittel-—
sen müssen also in ihren Beiträgen die hohen Versicherungs
eistungen für die sozial Bessergestellten aufbringen.
RNoch größere Unterschiede ergeben sich aber, wenn wir
die Geseßgebung der letzten Jahre auf ihren sogzialen Gehalt
hin prüfen.
Fangen wir einmal bei der Sozialgesetzgebung an. Die
dandesversicherungsanstalten hatten, ihre angesammelten
Mittel (nach der Denkschrift über die Vermögenslage der
Inbvaliden- und Hinterbliebenenversicherung am 1. Januat
914, Reichstagsdrucksache 144/1914, hatten sie Mitte 1918
einen Vermögensbestand von 2017 Millionen GM) zu einem
erheblichen Teil im Kleinwohnungsbau angelegt. Wie all⸗
gemein üblich, waren die Hypotheken wohl ausnahmslos
mit der Goloklausel gegeben. Am 28. September 1914
wurde auf dem Verordnungswege die Goldklausel außer
Kraft gesetzt mit der Begründung daß es sich nur um eine
porubergehende Maßnahme handle, um den Schuldner vor
schikanöser Ausübung des Gläubigerrechts zu schützen, die
uinbedenklich sei, weil sie den Gläubiger in keiner Weise be
nachleilige. Die Aufhebung der Verordnung erfolgte nicht
und so kam es, daß die Landesverficherungsanstalten durch
die Aufwertungsgesetzgebung, wenn man den inneren Wer!
der Reichsmark berückfichtigt, sieben Achtel ihres Vermögens
bexloren. Wenn die Aufwertungsgesetzgebung wenigstens
dafür gesorgt hat, daß den Versicherten ein Achtel des
irsprüüglichen Vermögensbestandes erhalten geblieben ist
o sorgt jeßt die Praxis der Verwaltungsbehörden dafür,
daß den Versicherungsträgern auch dieses letzte Achtel ent⸗
geht. Die Landesverficherungsanstalten haben die Darlehen
r den Kleinwohnungsbau meist nicht direkt, sondern durch
Vermittlung der Städte und Kommunalverbände gegeben.
Das Geseb über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom

15. Juli 19235 (RGBl. 1925, S. 187 ff.) bestimmte in & MD
»aß die Städte usw. Ablösungsanlechen im Nennbettage
bon 294 v. H. des Goldwertes, den die umzutauschenden
Markanleihen zur Zeit ihrer Begründung halten, zu ge—
vähren hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die
Markanleihen durch dringliche Rechte gesichert sind oder
nicht. Es gehört wun eine starke formal-juristische Ausle—
zungskunst dazu, die Darlehen der Landesverficherungsinstalten,
 für welche die Gemeinden doch eigentlich nur die
berteiler Treuhänder) im wirtschaftlichen Sinne sind, als
Semeindeanleihen anzusehen, aber es kommt noch besser.
Fine höhere Aufwertung bis zum Zehnfachen des Vom-⸗
hundertsatzes (also bis auf den normalen Aufwertungssatz
von 2 v. H.) ist zugelassen, sofern diese dem Anleiheschuld—
ner nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und unter
Berücksichtigung seiner öffentlichen Aufgaben zugemutet
verden kann. Im, Gesetz ist zur Wahrung der Rechte der
Anleihegläubiger ein Treuhänder vorgesehen. Die preu—
zische Landesbehörde hat als Treuhänder die Kommunalzezernenten
 bei den Regierungspräsidenten bestellt. Ein
kegierungspräsident hat nun sämtliche Anträge der Landesersicherungsanstalt
 Hannover in dem Bezirk der Regierung
ruf Erhöhung der Aufwertung mit der Begründung abgeehnt,
 daß sämtlichen Gemeinden nach ihrer finanziellen Lei—
tungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer öffent⸗
ichen Aufgaben eine Erhöhung des Aufwertungssatzes nicht
zugemutet werden könne. Der den Regierungspräsidenten
als Kommunaldezernent beigegebene Treuhönder, also die
zur Wahrnehmung der Rechle der Anleihegläubiger einge—
etzte Persönlichkeit, hat die Einlegung eines Rechtsmittels
abgelehnt. Die Rechtslage ist nun folgende: Die Städte
rsw. bekommen die Hypotheken, welche sie vermittelt haben,
hurchweg mit 25 v. H. aufgewertet, brauchen aber nur an
die Landesversicherungsanstalten 2,5 v. H. zu zahlen, so daß
ür sie die Aufwertung ein glänzendes Geschäft ist. Unmög—
ich ist es aber die Absicht des Gesetzgebers gewesen, daß sich
zie Städte auf Kosten der Versicherungsträger bereichern
ollten. Es ist in höchstem Grade unsozial, daß die Beiträge
zer Versicherten, die doch in kleinen und kleinsten Beiträ—
gen zusammengekommen sind, auf solche Weise den Versiche⸗
ungsträgern, welchen wichtige Aufgaben auf dem Gebiete
der Volksgesundheitspflege obliegen, entzogen und den Ge⸗
neinden zugeschangt werden, die größtenteils in guten
inanziellen Verhältnissen leben. Selbst wenn dem in ein⸗
elnen Fällen nicht so wäre, so wäre es trotzdem eine nicht
mberechtigte Forderung, daß die Gemeinden das, was fie
elbst an Aufwertungsbeträgen für die Hypotheken erhalten,
uch unverkürzt an die Landesversicherungsanstalten ablie—
ern, denn die Aufwertung der Hypotheken ist schließlich
och nicht vom Gesetzgeber angeordnet, um den Gemeinden
reue Einnahmequellen zu erschließen. Daß es sich um sehr
zrhebliche Kapitalien handelt, geht daraus hervor, daß bei
der Landesversicherungsanstalt Hannover 12 Millionen, bei
ämtlichen Landesversicherungsanstalten Deutschlands min⸗
destens 200 Millionen GM. in Frage kommen. In wieviel
Fällen könnten die Landesversicherungsanstalten ein Heil—
berfahren einleiten und durchführen, wenn ihnen diese Be—
räge erhalten blieben. Die Landesversicherungsanstalt
Hannover hat in den ersten neun Monaten des Jahres 1928
Jon 6898 Anträden 4073 Anträoe ablohnen müssen und von

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bei Rheumatismus, Hexen chuß
Bliederschmerzen, Ischias Neuralgien,
Folgeerscheinungen von Gicht u. Influenza.
Salit dringt durch die Haut in den Körper belastet also im Gegensatz zu Medika—
menten, die man einnimmt, weder Magen noch Darm. Man frage seinen Arzt
Salit⸗Hi enthalt als wirksamen Bestandteil 2Wos Sallu. pur., Salsti⸗Creme 250. Saltt. pur.⸗7
Frucusarebernnlefter. — Sn alulen Apotheden zu habon.

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RAJ—
            
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