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Wie der Herr Vorsitzende vorhin betonte, sind bereits 60 An—
träge verabschiedet worden. Ich glaube, es war keiner darunter
der nicht von einem Beamten war. Wohl sind eine Reihe An—
itäge von Kommunalbeamten darunter gewesen und dies dürfte
im Gesamtrahmen vertretbar sein.
Zu Artikel 1 möchte ich noch sagen: Genossenschaften werden
für die Darlehensgewährung im allgemeinen nicht zugelassen.
Die Verwaltungskommission vertritt diesen Standpunkt in schar⸗
ser Form. Sie möchte zunächst den einzelnen privaten Bau⸗
lustigen in erster Linie helfen.
In Artikel 2 ist angegeben, was der Einselne besitzen soll: Es
zeißt dort wörtlich:
„Der Antragsteller muß Eisentümer einer schuldenfreien
Baustelle sein und unter Einrechnung des Wertes dieser Bau⸗
stelle über mindestens 30 vom Hundert der anschlagmäbigen.
wertbeständig errechneten Kosten des Neubaues verfügen.“
Es kann dann eine Beleihung bis zu 70 Prosent erfolgen.
jodaß der Bauende nur 30 Prozent aufbringen muß. Bei Ein—
samilienhäusern kann mit der Beleihungsgrenze nicht so hoch
zegangen werden; ich komme später noch darauf zu sorechen.
Der wundeste Punkt ist nun das Eigenkapiial. Die Verwaltungs—
kommission hat sich mit dieser Frage sehr eingehend befaßt und
ist zu der Ueberzeugung gekommen, daß an Stelle des Eigen—
tkapitals von 80 Prozent in bar auch eine weitere Beleihung
möglich ist, vielleicht bis zu 15 Prozent, falls die weitere Sypo—
thek durch eine sichere Stelle gewährleistet ist. Für Bauten in
der Stadt Saarbrücken wurden auf Antrag 15 Prosent als Nach⸗
hypothek zugelassen, woraus die Aufbringung der 30 Prozent
als Eigenkapital wesentlich erleichert wurde. Nicht zugelassen
werden kann aber, was verschiedene Antragsteller versuchen,
Eigenleistungen als Eigenkapital gleichzustellen. Wir haben wohi
volles Verständnis für die Nöte der Zeit. Die Erfahrungen in
rüheren Bauperioden haben jedoch gelehrt, daß man mit so
unsicheren Zahlen besw. Angaben nicht rechnen kann und soll
Es muß ein gewisses Maß an Geld und Baumaterial da sein
sonst geht es nicht. Mit garnichts anfangen, ist eine außerordent
lich bedenkliche Sache, denn jeder, der einmal gebaut hat, weiß,
daß es mehr kostet als er gedacht, und es muß verlanst werden.,
daß das Wenige, was verlangt wird, auch tatsächlich vorhanden
ist. Man hat immer noch Gelegenheit, jeine eigenen Arbeits—
leistungen nachher in den Dienst der Sache au stellen.
Der Artikel 3 handelt von der Sicherheitsgestellung. Es ist in
ihm zum Ausdruck gebracht, daß auch ein anderes als das Bau—
grundstück belastet werden kann. Dann ist weiterhin gesaat. daß
nur die erste Sypothek gegeben wird, daß eine zweite Sypothek
nur zugelassen werden kann, wenn das Zentralamt für Woh—
gungsbauten bescheinigt, daß diese Sicherbeitsgestellung ausreicht.
Derartige 2. Hypotheken kommen aber nur in Ausnahmefällen,
und zwar nur bei Ablösungen und Rumpibauten, nicht aber bei
Neubaubeleihungen in Betracht.
Artikel 4 schreibt eine gewisse Vermietungspflicht vor und zwar
ist man bei seiner Abfassung davon ausgegangen, für das Gelb
möglichst viele Wohnungen zu schaffen. Bei den Beratungen vor
dem Erlaß der Bestimmungen habe ich mich dafür eingesetzt, daß
Einfamilienhäuser von der Beleihung nicht ausgeschlossen werden.
In Artikel 5 ist von der Eintragung eines Vorkaufsrechts zu
den nachsewiesenen Selbstkosten die Rede. Dieses Vorkaufsrecht
wird praktisch wohl kaum zur Anwendung kommen, denn die
Verhältnisse sind andere geworden und der Anrteis zu einem
Vortauisrecht bei den heutigen Bau— und Erstellungskosten ist

richt mebt allzu groß. Wir bewegen uns jetzt schon auf einer
Preisbasis, die sich wohl nicht mehr allzu stark überbieten läßt.
In Artikel 65 ist zum Ausdruck gebracht, daß mindestens zwei
Familien Wohnung finden sollen und daß auberdem der Ausbau
des Dachgeschosses zu einer selbständigen Wohnung möglich sein
joll. Meistens ist es so, daß, wenn zwei Familien in einem
dause wohnen sollen, auch das Dachgeschoß ohne weiteres mit⸗
ausgebaut wird. Durch die Bestimmung soll aber auch nicht ge⸗
'asst sein, daß dann noch eine dritte Familie im Dachsgeschoß
antergebracht werden soll.
Einfamilienhäuser sollen nur zugelassen werden, wenn das
Zentralamt für Wohnungsbauten gegen ihre Erstellung keine
Bedenken erhebt. Ich habe naturgemäß in keinem einsigen Falle
Bedenken erhoben, ich habe sie alle gerne befürwortet. Nun
lommt der Nachsas, daß die Genehmigung an den Nachweis
eines eigenen Kapitals von 50 vom Hundert geknüvft werden
oll. Es dürfte wohl in den meisten Fällen unmöglich sein, dieses
Figenkapital in der gehörigen Form nachzuweisen. Die Ver⸗
valtungskommiffion zeigt wenig Neigung, die Einfamilienhäuser
zöher zu beleihen als mit 50 Prozent, sie will an den Bestim—
mungen grundsätzlich festbalten. Nur in ganz besonders gelager⸗
ten Einzelfällen könnte eventuell eine höhere Beleihung in Aus—
ächt gestellt werden. Es ist aber gut, wenn niemand damit rech
tet. Wer ein Einfamilienhaus bauen will, muß dieses Mehr
rachweisen und tatsächlich aufwenden, da er eine höhere Be—⸗
eihung nicht erwarten kann.
Der Artikel 7 bringt die Verzinsungssätze. Sie betragen vier
Prozent fjür das Darlehen und 3 Prozent für die Tilgung. Diese
beiden Sätze finden Anwendung bei Neubauten und Rumpf⸗—
bauten, nicht aber bei Hypotheken, die abgelöst werden sollen.
Für die Ablẽsung von Äypotheken ist ein Prozentsatz von 7 iest⸗
zesetzt worden. Es ist ja immerhin eine Erleichterunsg, wenn der
Betrefiende, der eine hochverzinsliche Sypothek abgelöst erhält,
von etwa 12 Prozent auf 7 Prozent herunter kommt. Daun ist
ihm auch meist geholfen.
Der Artikel 8 handelt von der Ausahlung der Darlehns—
beträge und zwar ist man bier dem Gebrauche der Sypotheken⸗
banken gefolgt und hat gesaat: Man wird zu gewissen Abschnit⸗
ten das Geld bezablen und zwar: die erste Rate, nach Fertig⸗
stellung des Kellerseschosses, das ist dann der Fall, sobald die
Decke darauf liegt, die weite Rate nach Fertigstellung des
Rohbaues und die drätte Rate bei Schlußrechnung nach end⸗
zültiger Fertigstellang des Neubaues.
Die Auszablung der dritten Rate soll entgegenkommender
Weise nach der Fertigstellung erfolgen, wenn auch die Abrech—
rung noch nicht abageschlossen ist. Allerdings wird bis zur end⸗
zültigen Vorlage der Schlußrechnung ein etwas geringerer Teil
der dritten Rate gezahlt, da man sich hüten muß, Ueberzahlungen
zu leisten. Man ist zu dieser Regelung gekommen, da es nicht
mmer möaglich sein wird, in vier Wochen die Schlußrechnung
einzureichen. Die Zahlunsen sollen aber nicht aufgehalten wer⸗
den. Es ist nun verschiedentlich der Wunsch geäußert worden,
ioch weitere Staffeln einzufübren. Das ist wohl begreiflich, aber
anbedingt notwendig ist es nicht. Denn nach einem späteren
Artikel ist es möglich, außerdem noch Vorschußzahlungen auf
Materialien zu bekommen. Auberdem ist die Wertbeständigkeit
zer Darleben nach beiden Seiten gesichert. Man kann, wenn man
sas Geld auf dieser Basis bekommt, auf derselben Vasis mit den
Internebmern Vereinbarungen trelsen, sodaß Schwleriakeiten Ach
Icht ergehen können.
            
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