Beamtenrecht ist SGtaatsrecht
Die Anzeichen mehren sich, die für eine endlich in greif—
bare Nähe gerückte gesetzliche Verabschiedung eines neuen
deutschen Beamtengesetzes sprechen. Auf der Hauptver⸗
sammlung des Sächsischen Gemeindebeamtenbuündes in
Dresden erklärte der Reichsinnenminister Dr. Külz, daß „die
Erfüllung dieses Anspruches der deutschen Beamtenschaft
auf ein Beamtenrechtsgesetz dicht bevorsteht“‘. Auch bis
weit in nichtbeamtete Kreise der deutschen Bevölkerung
hinein versteht man, wie damit nicht ein bloßer Wunsch
oder nur eine Organisationsforderung der A
erfüllt wird, sondern daß es sich dabei um die waährlich
lange genug hinausgeschobene Einlösung einer Rechts—
garantie der Weimarer Verfassung handelt. Derselben
Verfassung, auf die jeder deutsche Beamte feierlich verpflich—
tet wird und die, das darf ohne Ueberheblichkeit ausge—
sprochen werden, in dem lebendigen Staatsbewußtsein des
deutschen Berufsbeamtentums mit ihre beste Stütze besitzt.
Ueber die inhaltliche Richtung des Beamtenrechtsgesetzes
hat Dr. Külz in demselben Zusammenhang geäußert: „Ve—
amtenrecht ich Staatsrecht. Der Beamte ist Organ der
öffentlichen Körperschaft, der er dient, des Staates, der
Gemeinde. Er ist in seinem Wirken und in seiner Person
ein Repräsentant dieses Staates und damit ein Stück dieses
Staates selbst. Er ist die Personifikation des Staatsge
dankens und der Volksgemeinschaft. Und deshalb, weil
Wirken und Willen des Beamten einen Teil des Staates
verkörpern, deshalb muß das Beamtenrecht auch ein beson⸗
derer Typ im System des öffentlichen Rechtes bleiben.“
Mit dieser treffenden Kennzeichnung wird die Frage des
Beamtenrechts auch inhaltlich aus der engen Sphäre eines
bloßen Berufsrechtes herausgerückt. Beamtenrecht ist
Staatsrecht! In dieser Formel liegt der intensive und
extensive Charakter des Beamtenrechtes beschlossen. Mit
anderen Worten: das beste Beamtenrecht ist schließlich ein
Messer ohne Klinge, wenn es sich nicht auf das zum Gan⸗
jzen strebende Staatsbewußtsein des ganzen Volkes, soweit
es fich überhaupt staatsbejahend einsiellt, stütßen kann. In
olcher Betrachtungsweise stellt sich die Frage des Beamten—
techtes als Forderung der staatspolitischen Notwendigkeit
dar; ein Grund mehr, um die bestimmie Erwartung auf
eine baldige Erfüllung dieses verfassungsrechtlich gesicherten
Anspruches zu stärken.
Das Beschwerderecht der Beamten
Neuerdings ist ein Urteil des Disziplinarhofes in
Ldeipzig ergangen, welches sich mit dem Beschwerderecht
der Beamten befaßt. Danach ist die Ausübung des jedem
Deutschen in der Verfassung gewährleisteten Rechts der
freien Meinungsäußerung und des Petitionsrechtes eines
Beamten sehr einschneidenden Beschränkungen uniter—
vorfen. Er darf nämlich nicht über die ihm durch sein
dienstverhältnis zum Staat gezogenen Schrantken hinaus⸗
zehen. Der Beamte hat auch in der Betätigung dieser
Rechte, die ihm an sich wohl zusteht, diejenigen Grenzen
u wahren, die sich für sein gesamtes dienstliches und
nußerdienstliches Verhalten ergeben. Er muß mithin die
zurch Anstand und Sitte, sowie durch die Dienstzucht ge—
»otenen Formen innehalten, darf aber auch inhalthich
richt gegen die ihm durch seine Beamtenstellung auferleg—
en besonderen Pflichten verstoßen. Diese Auslegung der
Besetze gilt auch für das Recht des Beamten, sich mit Ein—
gaben an den Beamtenausschuß seiner Behörde zu
wenden.
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