Full text : 1.1926 (0001)

des notwendigen Reisegepäcks erstattet werden, wenn die
Entfernung mindestens 3 Km. beträgt.
34. Bei dienstgeschäften am dienstlichen Wohnsitz, sowie
außerhalb in geringerer Entfernung als 3 Km. von dessen
Orismitte, können die wirklichen Auslagen für die Be⸗
nautzung der gewöhnlichen Verkehrsmittel erstattet werden,
wenn sie durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt
sind.
E. Sonstige Bestimmungen.
35. Für die Liquidation der Entschädigungen ist ein
Formblatt nach dem beigefügten Muster zu benützen. So⸗
weit die Dienstgeschäfte auf besonderen Auftrag hin er⸗
folgen, ist dieser als Beleg beizufügen, ebenso sind Rech—
nungen über Benutzung von Fuhrwerken zu den Belegen
u geben.
36. Reisetagebücher sind nach den bestehenden Vorschriften
auch weiterhin zu führen. Sofern die Verwendung von
Pauschvergütungen seither nachzuweisen war. hat dies auch
künftig zu geschehen.
37. Die Richtigkeitsbescheinigung ist in der Regel von
der Behörde oder Dienststelle, die die Ausführung der
Dienstgeschäfte und Dienstreisen anordnet oder von dem
Beamten zu erteilen, der die Ausführung in verantwort—
licher Weise zu leiten hat. Durch die Vollziehung der Rich—
tigkeitsbescheinigung wird anerkannt, daß die Reise not⸗
wendig und daß die Art der Ausführung und die Dauer
angemessen war.
38. Die unterschriftliche Unterzeichnung des Liquidanten
verbürgt die Richtigkeit der in der Liquidaton gemachten
Angaben. Den Beamten trifft die volle Verantwortung
für alle etwa den Tatsachen widersprechenden Angaben.
39. Die Auszahlung der Entschädigungen vor erfolgter
Revifion ist unzulässig. Die Revision ist möglichst zu be—
schleunigen. Beamten, die auswärtige Dienstgeschäfte in
größerer Zahl oder von längerer Dauer auszuführen haben
kann auf Verlangen ein Kostenvorschuß in angemessener
Höhe gewährt werden.
40. Die Regelung der Entschädigung in besonders ge—
lagerten Fällen, die in den vorstehenden Vorschriften nicht
vorgesehen sind, bleibt dem zuständigen Regierungskommis—⸗
sionsmitglied im Benehmen mit dem Mitglied der Regie—
rungskommisfion für die Finanzen überlassen.
41. Die Bestimmungen über die Entschädigungen für
Reisen im Dienstbezirk und für häufige Dienstreisen (Ab—
schnitt C) werden vom 1. September 1826 ab wirksam.
42. Alle zur bisherigen Reisekostenverordnung erlassenen
Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden hier
mit aufgehoben.
Saarbrücken, den 5. Oktober 1926.
das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten der Finanzen: gez. Morize.
Rechnungsjahr 192. Muster
Verrechnungsstelle: Kap. Tit RIT
Reisekostenberechnung
für die auf Grund der Verfügung der
von dem Unterzeichneten ausgefü
Dienstreise 1) geich 3
—
Zeit d. Reise Zabl der Jaae:
Ausfüh⸗ ¶ Veginn/ mit mit. erxe: gahl
rung u. Been⸗ vollen nie &
Monat digung Tage⸗Tage⸗ ueber⸗
Taa 2)aeldern geldern —8

Zumma

Anmerkuns: 1.

War das Geschäft durch besonderen Auftrag der
dorgesetzten Behörde begründet, so ist dieser Auf
ras beizufügen.
Angabe der Abfahrt und Ankunft der Züge, bei
Landweg, Zeit des Verlassens der Wohnung oder
Behörde.
Wenn die Dienstreise weniger als 3 oder 6b Stun⸗
den dauert.
Berechnung der Tagegelder und Fahrkosten.

Tagegelder, volle sr ..Tage, je ..
ermäßigte für.... Tage, je..
Uebernachtungsgelder e —ie—
Fahrpreis der Cisen⸗ u. Straßenbahnfahrkarten
für poeed e de
Sonstige Kosten
zusammen

Geldbetrag:

2.
3.

J

Auf obisen Betrag habe ich einen Vorschuß von
aus der -⸗Kasse erhalten
den 192
(MRame und Dienststellung des Beamten, der die Reise
ausgeführt hat.)
Festgestellt auf
Name und Dienststellung des Rechnungsbeamten
Die Richtigkeit wird bescheinigt:
den
(Behörde.)
(Unterschrift)

Weitere Ausführungs⸗ und Ergünzungshestimmungen zur
derordnung der Regierungskommisston vom 4. 8. 1826
ͤher die Gewährung v. Umzugshosten an versegte Beamte
(Amtsbl. 1926 vom 4. Aug. 1926, 8. 220 1 Nr. 428).
Die zu Artikel 10 der vorerwähnten Verordnung er—
assenen Ausführungsbestimmungen vom 4. August 1026,
Amtsblatt Seite 222, werden wie folgt ergänzt:
1. Den planmäßigen Beamten, welche im dienstlichen
Interesse versetzt And und ihren Hausstand infolge Woh—
iungsmangel an dem neuen Dienstort nicht einrichten
önnen, darf von der zuständigen Abteilung der Regie—⸗
ungskommission für die Dauer der Behinderung eine Ent⸗
chädigung nach Art. 10 der oben genannten Ausführungs
estimmungen gewährt werden.
2. Den außerplanmäßigen Beamten darf bei Versetzun—
zen eine Entschädigung in Grenzen der den planmäßigen
beamten zustehenden Sätze nur ausnahmsweise von dem
zuständigen Regierungskommissionsmitglied im Einver—
rehmen mit dem Regierungskommissionsmitglied für die
Finanzen gewährt werden.
3. Eine Entschädigung gemäß vorstehenden Ziffern 1
ind 2 kommt nur dann in Betracht, wenn die Versetzung
aus rein dienstlichen Gründen erfoigt ist. Beamte, die auf
eigenen Wunsch aus persönlichen Rücksichten versekzt wur—
ꝛen, erhalten keine Entschädigung.
4. Personen, welche, ohne vorher im Staatsdienst ge⸗
sttanden zu haben, in planmäßige Beamtenstellen einbe—
rufen werden, können im Falle der dauernden Uebernahme
die Entschädigungen vom Tage ihrer endgültigen Anitel—
lung ab gewährt werden.
5. Voraussetzung für die Anwendung dieser VBestimmun⸗
gen ist, daß der Beamte am Tage seiner Versetzung oder
Ein berufung an seinem bisherigen Dienst- bezw. Wohnort
einen eigenen Hausstand mit eigener Geräteausstattung
und Kochgelegen heit besitzt. Unverheirateten Beamten muß
außerdem eine dritte Person die Wirtschaft gegen eine Ver—
zütung geführt haben. Gründet der Beamte nach seiner
Verseßung oder Einberufung an seinem bisherigen Dienst⸗
bezw. Wohnort einen eigenen Hausfiand, so kann die Ver—
ordnung auf ihn keine Anwendung finden.
sFortsekung folgt)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.