Die freiwllige Weilerverstcherung bei der Eisenbahn
Arbeiter⸗Pensfionskasse ür oͤße Beamten
Von Ludmig Simons.
Der größte Teil der Eisenbahnbeamten hat auf Grund
seiner früheren Versicherungspflicht Beiträge zur Inva—
liden- und Hinterbliebenenversicherung — Eisenbahn—
Arbeiter-Pensionskasse — gezahlt. durch die Ueber—
führung aus dem Arbeiter. in das Beamtenverhältnie
hört die Versicherungspflicht auf. Es besteht jedoch für
die Beamten die Moͤglichkeit, die Mitgliedschaft bei der
Eisenbahn-Arbeiter-Pensionskasse freiwillig fortzusetzen.
Dadurch werden die erworbenen Ansprüche auf Inva—
liden- und Hinterbliebenen-Rente aufrecht erhalten
Außerdem hat aber der freiwillig Weiterversicherte unter
gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die sonstigen
Leistungen oder auf Teilleistungen der Versicherungsan—
stalt. Um den Anspruch auf die Rentenleistungen aufrecht
zuerhalten, genügt es, wenn innerhalb 2 Jahren zwanzig
Wochenbeitraͤge geleistet werden. Bisher war es üblich.
daß die versicherungsberechtigten Beamten 12 Wochen⸗
beiträge zu je 030 Franken, jährlich also 3,60 Franken,
Beitrag entrichteten. Trotz dieses geringen Beitrages
haben nur etwa 10 Prozent der Begmten von dem Ver—
sicherunasrechte Gebrauch gemacht. Mit dem 6. September
dieses Jahres sind die Beiträge der Versicherungspflich
tigen Arbeiter nach folgenden 6 Lohnstufen zu entrichten
wobei zu erwäknen ist, daß Versicherungaspflichtige von
den genannten Beitragssäten nur die Hälfte zahlen, da—
gegen haben Versicherungsberechtigte die Beiträge in
voller Höhe zu entrichten.
Beitragstafel.
Lohneinkommen bis 1500 Franken, Lohnklasse 1,
Beitrag jede Woche 1,00 Fr.
3009 Franken, Lohnklasse 2,
Beitrag jede Woche 2,00 Fr.
4500 Franken,. Lohnklasse 3,
Beitrag jede Woche 280 Fr.
6000 Franken, Lohnklasse 4,
Beitrag jede Woche 400 Fr.
„700 Franken, Lohnklasse 5,
Beitrag jede Woche 4,80 FFr.
„von mehr als 7500 Franken, Lohnklasse 5,
Beitrag jede Woche 5,60 Fr—
Es ist nun die Frage naheliegend, weshalb nicht alle
versicherungsberechtigten Beamten von ihrem erworbenen
Rechte Gebrauch machen. Die Erfahrung zeigt, daß we—
niger die Scheu vor der vollen Beitragszahlung, als viel⸗
mehr Unkenntnis der Vorteile daran Schuld ist.
Im Nachstehenden sollen die Vorteile der freiwillig Ver—
sicherten dargetan werden damit möglichst alle Beamten—
die erworbenen Ansprüche durch freiwillige Weiterver—
sicherung zum eigenen und ihrer Hinterbliebenen Wobhle
aufrechterhalten.
Beim Uebertritt eines Versicherungspflichtigen in das
—— wird sich jeder Betroffene sragen
müssen:
ollen
Deint Under
Cedeinen —
zo gib lhunen
Lathreiners Ualzkaffee!
1. Welche Vorteile hat die freiwillige Weiterversicherung
für mich?
2. Wie hoch sind die Beiträge?
Auf diese Fragen ist Folgendes zu antworten:
Durch das Zahlen von Beiträgen erhöhen sich die
Steigerungssätze, die zur Errechnung einer Rente heran—
Jezogen werden. Je mehr Wochen und je höher der Bet—
ragssatz, um so höher die Rente. Zaählt ein freiwillig
weiterversichertes Mitglied Beiträge seinem Einkommen
entsprechend, also in fast allen Fällen nach Lohnklassens
und für 52 Wochen, dann hat das Mitglied vollen Anspruch
zuf alle Leistungen der Versicherung. Also, Rente, Heil—
zerfahren und Zahnersatz, wie bei Pflichtmitgliedern.
Werden Beiträge nach Lohnklasse 5 gezaählt, dann erhält
das Mitglied die Hälfte der Koften eines Heilverfahrens,
und zu Zahnersatz die Hälfte der für ein Pflichtmitglied
im gleichen Falle aufgewendeten Kosten. Bei Zehlung der
Beiträge nach Lohnklasse 4 werden nur ein Viertel der
»orgenannten Kosten übernommen. Die Zahlung der
Beiträge nach den Lohntlassen 1 bis 3 bewirkt lediglich
die Erhöhung der Steigerungssätze und die Aufrecht
erhaltung der Rentenansprüche.
Auch für ältere Beamte, die bistzer nicht freiwillig
veiterversichert waren, besteht die Möglichkeit zur Weiter—
versicherung. wenn die Anwartschaft am Tage des Ein—
tritts in die Weiterversicherung noch nicht erloschen ist.
Die Anwartschaft ist erloschen, wenn innerhalb zweier
Jahre nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
wentger als 20 Wochenbeiträge entrichtet worden sind
Die Anwartschaft gilt aber dann nicht als erloschen, wenn
die zwischen dem erstmaligen Eintritt der Versicherungs—
pflicht und dem Versicherungsfall liegende Zeit mindester
zu 3 Vierteln durch wirksame Beiträge belegteist. Verloren«
Anwartschaft lebt erst nach einer Wartezeit von 200 Bei—
tragswochen wieder auf. Hat der sich freiwillig Weiter—
versichernde das 60. Lebensjahr vollendet. so lebi die An—
wartschaft nur dann auf, wenn vor dem Erlöschen der An—
wartschaft mindestens 1000 Wochenbeiträge entrichtet
waren. Hat der freiwillig Weiterversichernde das 40. Le—
bensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft wieder auf
venn vor dem Erlöschen mindestens 500 Wochenbeiträge
ntrichtet sind und nach dem Wiedereintritt in die Ver—
icherung eine Wartezeit von weiteren 500 Beitragswochen
rückgelegt ist.
Auf die Frage, wann erhalte ich Invalidenrente, ist
folgendes zu antworten:
Invalidenrente wird gewährt vom Tage des Eintritts
der Invalidität ab. Dabei tritt eine Kürzung der Be—
amtenpension nicht ein. Ohne Nachweis der Invalidität
wird die Rente gezahlt vom Tage der Vollendung des
65. Lebensjahres ab, auch dann, wenn Inpalidität nicht
vorliegt und der Rentenempfänger noch weiter einer ge—
winnbringenden Beschäftigung nachgeht. In allen Fällen
muß allerdings die Wartezeit erfüllt sein.
Witwenrente wird der invaliden Witwe neben der
Witwenpension unverkürzt gewährt. Hier ist die Frage
zu beantworten, wann liegt Invalidität vor?
Als Invalide wird angesehen, wer nicht mehr imstande
ist. durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähig—
keiten entspricht und ihm unter Berücksichtigung seiner
Aushbilrung und seines früheren Beruses zugemutet
werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was
körperlich und geistig gesunden Versonen derselben Ar:
und mit aähnlicher Ausbildung in derselhen Gegend zu ver—
dienen pflegen. Dies gist auch für Witwen. In manchen
Fällen wird eine Witwe beim Tode ihres Mannes nock