am 1. 5. bzw. 1. 8. 1921 die Frankenbesoldung eingeführt,
während die Beamten der Beklagten erst ab 1. 10. 1021 ihr
Gehalt in Franken bezogen. Die Beklagte hat nicht bestrit—
ten, daß der Kläger für die Zeit vom J. 5. bis 80. 9. 1921
1372,50 Franken mehr an Gehalt bezogen hätte, wenn er
statt in Mark wie die unmittelbaren Staatsbeamten in
Franken bezahlt worden wäre. Ab 1. 4. 1922 wurden sei—
tens der Regierungskommission des Saargebietes die unmit—
telbaren Staatsbeamten durch eine Besoldungsordnung neu
eingruppiert, bei Anwendung der Grundsätze dieser Besol—
dungsordnung war der Kläger unbestritten aus seiner bis—
herigen Gruppe 9 Stufe 8 mit einem Jahresgehalt von
8796 Franken in die Gruppe XIII, Stufe 8, mit einem
Jahresgehalt von 12.684,— Franken (Differenz 3888 Fr.)
unterzubringen. Die Beklagte hat den Kläger erst mit Wir—
kung vom 1. 4. 1928 durch Beschluß vom 18. 1. 1924 in die
neue Gruppe XIII, Stufe 8 eingeführt. Der Kläger hat, do
die Beklagte die Gehaltszahlung verweigerte, gemäß 8 7 des
Kommunalbeamtengesetzes vom 80. 7. 1899 seinen Anspruch
zunächst beim Kreisousschuß Saarbrücken geltend gemacht.
Durch Beschluß des Kreisausschusses vom 26. 3. 26 ist sein
Anspruch als unbegründet zurückgewiesen worden.
Die Entscheidung des Kreisausschusses stützt ssih in der
Hauptsache auf den Art. J. IX Satz J der Verordnung der
Reg.-Komm. vom 6. XII. 1928, betr. die Neuregelung der
Besoldung der Beamten und Angestellten der Gemeinden
und Gemeindeverbände. Art. zur Vdg. lautet: „Die Ge—
meinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, die Besol—
dung ihrer hauptamtlich angestellten Beamten dergestalt
neu zu regeln, daß die Dienstbezüge denjenigen gleich zu
bewertenden Staatsbeamten entsprechen.“ Art. 9 besagt
„Die Verordnung tritt rückwirkend vom 1. 4. 1928 in Kraft
Gleichzeitig trelsen die entgegenstehenden Bestimungen
außer Kraft.“ Die gleichen Vestimmungen enthält die Be—
sobdungsordnung der Beklagten für ihre Beamten und An—
gestellten vom 18. 1. 1924. Der Kreisausschuß legt Art.9
Satz 1 der zutr. Verordnung dahin aus, daß dadurch Ge—
haliszahlungen an Kommunalbeamte für die Zeit vom 1. 4
1923 landesgesetzlich ausgeräumt worden seien. Ergänzend
hebt er hervor, der Kläger habe auf Grund des Bürger—
neistereiratsbeschlusses vom 7. 7. 1920 kein „wohlerworbenes
Recht“ auf Frankenbesoldung erlangt, da der Beschluß vom
7. 7. 1920 zu einer Zeit erlassen worden sei, als die Besol—
dung für die Staats- und Reichsbeamten im Saargebien
noch in Mark erfolgt sei und man an eine Einführung der
Frankenbesoldung noch nicht gedacht habe. Auf den Be—
schluß des Kreisausschusses, der ihm am 83. April 1826 zuge
stellt worden ist, hat der Kläger gemäß 87 des Kommunal
beamtengesetzes in zulässiger Weise und fristgerecht den
ordentlichen Rechtsweg beschritten. Er führt aus, er habe
ein wohlerworbenes Recht auf die von ihm geltend gemach—
ten Bezüge, das durch die Verordnung der Regierungskom—
mission nicht beeinträchtigt worden sei. Die Beklagte be—
streitet die Auffassung des Klägers und lehnt seine An—
sprüche ab.
Der mehrfach erwähnte Bürgermeistereiratsbeschluß der
Beklagten vom 7. 7. 1920 ist, wie von der Beklagte nicht
bestritten wird (vgl. Gegenerklärung des Bürgermeisters
vom 10. 3. 1926 in den Kreisausschußakten), ihren Beam—
ten, damit auch dem Kläger mitgeteilt und von ihm aAner—
kannt worden. Er ist mithin Bestandteil des Beamtendienst—
hertrages des Klägers geworden und für die Besoldungs—
berhältnisse des Klägers maßgebend. Legt man ihn den
Verhältnissen der Parteien zu Grunde, so folgt daraus, auch
venn man 1920 an eine spätere Besoldung der Staatsbeam⸗
ten in Franken noch nicht gedacht hat, wenn duch die Be—
klagte durch eine Besoldung ihrer Beamten in Frankemn
oorübergehend eine übermäßige Velastung gehabt hätte, daß
die Forderung des Klägers berechtigt ist. Es steht lediglich
in Frage, ob der Kläger durch Art. 9 der Verordnung der
Regierungskommission vom 6. XII. 1923 und die ihr korres—
vondierenden Besoldungsordnung der Beklagten vom 18. 1.
1924 seine Rechte aus dem Bürgermeistereiratsbeschluß für
die Zeit vom 1. 4. 1923 verlustig ergangen ist. Dies ist zu
verneinen.
Die Verordnung der Regierungskommission ist in einer
Zeit erlassen worden, in der, wie gerichtsbekannt ist, die
Fingruppierung und Bezahlung der Kommunalbeamten im
Verhältnis zueinander und zu entsprechend zu bewertenden
Staatsbeamten im Scargebiet ungleichmäßig geregelt war.
Die Verordnung bezweckte diesen unhaltbaren Zustand zu
»eseitigen. Sie hat dies mit rückwirkender Kraft vom 1. 4.
1923 ab durchgeführt, ohne den Beamten, die auf Grund
hrer Verträge vielleicht höhere Gehaltsansprüche hatten, als
iie ihnen neuerdings zugebilligt wurden, einen Entschädi—
jungsanspruch für die Zukunft zu gewähren. Nach dem
Wortlaut des Art. 9 der Verordnung ergibt sich, daß die
andesgesetzliche Regelung nicht auch die Besoldungsver—
jältnisse der Kommunalbeamten vor dem 1. 4. 1928 betreffen
ollte. Dies folgt daraus, daß die Rückwirkung der Verord—
nung gerade auf die Zeit vom 1. 4. 19233 ab festgelegt wurde,
daß überdies auch entgegenstehende Bestimmungen gleich—
zeitig, d. h. ab 1. 4. 1928, außer Kraft gesetzt worden sind.
Wenn der Gesetzgeber eine Regelung des Gehaltes hat
treffen wollen, daß auf Grund früherer Gehaltsbestimmun—
gen Nachzahlungen an Kommunalbeamte für die Zeit vor
I. 4. 1923 fortan ausgeschlossen sein sollten, so wäre das
unbeachtlich, da der Wille in der Verordnung keinen Aus—
druck gefunden hat. Sodann ist aber auch darauf hinzuwei—
en, daß Art. 1 der Verordnung der Reg.Komm. sich
nateriell mit dem Bürgermeistereiratsbeschluß vom 7. 7.
1920 deckt. Die Beklagte hatte die Besoldung ihrer Beamten
in Einklang gebracht mit der Besoldung entsprechend zu
»ewertenden Staatsbeamten. Selbst, wenn man annehmen
vollte, die Verordnung vom 6. 12. 1923 habe die Ungleich—
näßigkeit der Besoldung der Kommunalbeamten auch für
die Zeit vor 1. 4. 1933 beseitigen wollen, so würden doch
da nach Art. 9 lediglich die entgegenstehenden Bestim—
mungen außer Kraft gesetzt wurden, solche Fälle (wie der
des Klägers) nicht betroffen werden, in denen die vorge
ehene Besoldung sich im Rahmen des Art. 1 der Verord
nung hielt. Demnach rechtfertigt sich die getroffene Ent—
cheidung. Die Zinsforderung des Klägers ist aus dem
Besichtspunkte des Verzuges (am 21. 7. 1925 hat er die Be—
klagte gemahnt) begründet.
Im übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes
auf die Schriftsätze der Parteien und die beigezogenen ein—
schlägigen Aklen des Kreisausschusses Saarbrücken Bezug
genommen.
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