Full text : 1.1926 (0001)

Vom gleichen Zeitpunkt an werden Erhöhungen der
Kinderzuschläge witksam, soweit nicht etwas anderes be⸗
stimmt ist.
18) Soweit nicht unter Ziffer 14 etwas anderes bestimmt
ist, werden Herabsetzungen der Kinderzuschläge vom Ersten
des Monats an wirksam, der auf das maßgebende Ereignis
folgt; hat sich das Ereignis am ersten Tage eines Monats
zugetragen, so wird die Herabsetzung von diesem Tage an
wirksam.
19) Auch wenn sich das Ereignis am ersten Tage eines
Kalendervierteljahres (zu J, letzter Absatz) zugetragen hat
dauert der Bezug noch dis zum Ende des Vierteljahres fort.
20) Die Kinderzuschläge fallen vor dem Ablauf des
Vierieljahres fort, wenn das Recht zum Beauge des Grund⸗
gehalts früher aufhört.
21) Faͤllt der Kinderzuschlag fort, weil die Voraus
setzungen für die Bewilligung eines Kinderzuschlags für ein
uneheliches Kind nicht mehr gegeben sind, oder weil die
Aufwendungen für ein Kind eingestellt werden, so ist sinngemäß
 nach Ziffer 17 zu verfahren. Fällt der Kinderzuschlag
fort, weil das eigene Einkommen eines Kindes eine be⸗
stimmte Höhe erreicht, so ist nach Ziffer 14 zu verfahren.
Kinderbeihilfeningesetzbich nicht
geregelten Fällen.
Allen Beamten kann im Falle des Bedürfnisses auf An—
trag eine widerrufliche Beihilfe für Kinder vom vollendeten
21. bis zum 24. Lebensjahr bewilligt werden, wenn die Kinder
sich noch in der Schulausbildung oder in der Ausbildung
für einen künftig gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf
befinden oder wenn sie wegen körperlicher oder geistiger Ge—
brechen dauernd erwerbsunfähig sind.
Als Höchstbetrag der zu gewährenden Kinderbeihilfe gilt
der für Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahre nach
der Gehaltstafel jeweils zustehende Kinderzuschlag.
Ein Rechtsanspruch auf diese Kinderbeihilfe besteht nicht.
Etwaige Anträge der Beamten auf Gewährung dieser Bei⸗
hilfe sind stets — unter Beifügung der erforderlichen Unter⸗
lagen (Schul- oder Lehrbescheinigung, ärztliche Zeugnisse)
— der vorgesetzten Regierungsabteilung vorzulegen.
Die Bedürftigkeitsfrage ist hierbei zu erörtern.
Die Beihilfe darf erst dann berechnet und gezahlt werden,
wenn die Bewilligung durch die vorgesetßte Regierungsabtejlung
 ausoesprochen ist

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Den Beamten ist die Pflicht aufzuerlegen, Aenderungen
n ihren persönlichen oder sonstigen Verhältnissen, die die
hewährung der Beihilfe und ihrer Höhe beeinflussen können,
inverzüglich und unaufgefordert der vorgesetzten Stelle an⸗
zuzeigen, die wegen etwaigen Wegfalls oder Herabsetzung
her Beihilfe an die vorgenannte Regierungsabteilung zu be—
richten hat.
Der Kinderzuschlag in den gesetzlich nicht geregelten Fällen
ällt an dem Monalsende weg, in dem das Ereignis zum
Wegfall eingetreten ist.
III. Frauenzuschlag.
Die verheirateten Beamten erhalten für die untérhalts
herechtigte Ehefrau einen Frauenzuschlag, dessen Höhe sich
rach der jeweils geltenden Gehalstafel bestimmt. Einen
zleichen Zuschlag erhalten verwitwete Beamte, wenn sie im
igenen Hausstand für den vollen Unterhalt von Kindern
ufkommen, für die nach J ein Kinderzuschlag zu zahlen ist.
IV. Ausführungsbestimmungen.
1) Der Frauenzuschlag wird nicht gewährt, wenn die Ehe—
vau als Beamtin, Angestellte oder Arbeiterin im öffentichen
 Dienst Gehalt oder Lohn bezieht. Ist jedoch die Ehe—
rau in diesem Dienstverhältnis nicht voll beschäftigt, oder
zat sie ohne Festlegung einer bestimmten Arbeitszeit die
Vornahme von Arbeiten (z. B. Reinigung des Dienst—⸗
zebäudes) gegen eine Pauschalvergütung übernommen, so
deht diese Beschäftigung der Gewährung des Frauen—
zuschlages nicht entgegen..
Beamte, deren Ehefrauen aus öffentlichen Mitteln ein
stuhegehalt beziehen, erhalten den Frauenzuschlag nicht. Er—⸗
eicht jedoch das Ruhegehalt den Betrag des Frauenzuschlages
richt, so wird der Unterschiedsbetrag als Frauenzuschlag
gewährt.
Beamte, die gleichzeitig mehr als eine Stelle im Staats—
zienst bekleiden, erhalten den Frauenzuschlag nur einmal.
Bekleiden sie nur ein Nebenamt, so erhalten sie den Frauen—
zuschlag nicht.
In den Fällen, in denen das Diensteinkommen auf Grund
ines Disziplinarurteils gekürzt oder wegen vorläufiger
dienstenthebung zum Teil einbehalten ist, wird der Frauen⸗
zuschlag im vollen Betrag ausbezahlt. Wird das Dienst-»inkommen
 aus einem anderen Grunde gekürzt, so wird der
Frauenzuschlag deswegen gekürzt.
9) Ein verwitweter (männlicher oder weiblicher) Beamter
erhält den Frauenzuschlag nur dann, wenn ihm für min—⸗
destens ein Kind der volle Kinderzuschlag zusteht und wenn
er, im eigenen Hausstand für den vollen Unterhalt des
Kindes aufkommt. Diese letzte Voraussetzung ist nicht als
erfüllt anzusehen, wenn das Kind ein eigenes Einkommen
einschließlich der Sachbezüge) hat, welches die Hälfte des
Betrages des Kinderzuschlages übersteigt.
3) Den verwitweten Beamten sind solche Beamte gleich
zustellen, deren Ehe ohne ihr eigenes Verschulden für nichtig
erklärt oder geschieden worden ist. Ist wegen Verschulden
des Beamten die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt, so
teht ihm der Frauenzuschlag auch dann nicht zu, wenn er
erpflichtet ist, für den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau
zu sorgen.
4) Bis zum 15. des letzten Monats des Rechnungsjahres
at der Beamte eine Erklärung abzugeben, daß die für den
Bezug und die Höhe des angewiesenen Frauenzuschlages
naßgebenden Verhältnisse im abgelaufenen Rechnungsjaähr
unverändert fortbestanden haben und weiterhin fortbestehen.
Der Beamte hat außerdem bis zum 15. des dritten Monats
edes Kalendervierteljahres die Höhe des eigenen Ein—
ommens des Kindes für den zweiten Monat dieses Kalendervierteljahres
 einschließlich etwaiger Nachzahlungen anzu—⸗
geben und auß Verlangen glaubhaft zu machen. Diese An—
zabe ist nicht erforderlich wenn ein Frauenzuschlag nicht an⸗
gewiesen ist oder wenn sich das eigene Einkommen des
ee egenũder dem Stande der letzten Angabe nicht er⸗
10 f.
            
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