schäftigung als Lehrling oder Volontär, als Anwärter für
den Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst, Ausbildung
als Kindergärtnerin oder Krankenpflegerin.
Eine Ausbildung, die nach Art und Umfang lediglich zur
weiteren Vervollkommnung dienen kann, ohne daß sie die
Brundlage einer späteren entgeltlichen Berufsausbildung
dilden soll, z. B. der Besuch von Koch-, Plätt-, Näh-, Stickoder
Zuschneidekursen sowie die Teilnahme an gelegentlichen
' und Malstunden, ist nicht als Berufsausbildung an—
zusehen.
Nicht förmliche Ausbildung (z. B. die Tätigkeit als Hüte—
uunge, Laufbursche, Dienstmädchen sowie die Ausbildung
für die Tätigkeit als Hausfrau) gelten ebenfalls nicht als
Berufsausbildung.
11) Regelmäßige Ferien, regelmöäßiger Erholungsurlaub,
die üblichen Uebergangszeiten zwischen Schul- und Berufsausbildung
vorübergehende Erkrankung unterbrechen die
Schul- und Berufsausbildung nicht.
12) Unter körperlichen oder geistigen Gebrechen sind alle
ingeborenen oder erworbenen körperlichen oder geistigen
Fehler und Leiden nicht vorübergehender Natur zu ver⸗
stehen, durch die dem Kinde die volle Erwerbsfähigkeit ge—
nommen wird (z. B. Blindheit, Taubheit, Krüppelhaftigkeit.
Lungentuberkulose, Geisteskrankheit).
Beim Vollzuge dieser Bestimmungen sind unbillige Härten
zu vermeiden, insbesondere wird das Vorliegen einer
dauernden Erwerbsunfähigkeit dadurch nicht ausgeschlossen,
daß künftig die teilweise Besserung oder vollständige Heilung
und damit der Eintritt völliger Erwerbsfähigkeit wahr—
cheinlich oder möglich ist.
13) Eigenes Einkommen des Kindes ist nicht nur das Ein—
kommen, mit dem das Kind selbständig veranlagt wird, son—
dern auch das Einkommen, das bei der Veranlagung mit dem
eines anderen Steuerpflichtigen zusammengerechnet wird.
Als eigenes Einkommen des Kindes gilt auch das aus dem
Vermögen des Kindes fließende Einkommen, an welchem
dem Vater oder der Mutter kraft der elterlichen Gewalt die
Nutznießung zusteht.
Zum eigenen Einkommen des Kindes zählen auch Sach⸗
dezüge jeder Art. Bezieht ein Kind ein Einkommen, das
teilweise oder gar ganz aus Sachbezügen besteht, so sind für
die Ermittlung des Gesamteinkommens die Sachbezüge mit
den Ortspreisen zu veranschlagen, wie sie von den Finanz
nen im Vollzuge des Einkommensteuergesetzes festgesetz
iind.
Wird für ein Kind, für das nach vorstehenden Bestim—
mungen einem Beamten ein Kinderzuschlag zusteht, auf
Grund eines Beamtenhinterbliebenengesetzes ein Waisengeld
oder auf Grund eines sonstigen Versorgungsgesetzes eine
Waisenrente — gleichgültig an wen — aus öffentlichen
Mitteln, oder wird auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes
eine Kinderzulage gezahlt, so werden diese Bezüge dem
onstigen Einkommen des Kindes nicht hinzugerechnet.
14) Maßgebend für die Zahlung des Kinderzuschlags für
das folgende Kalendervierteljahr ist das eigene Einkommen
des Kindes im zweiten Monat des diesem vorhergehenden
Kalendervierteljahres. Durch Gegenüberstellung des eigenen
Linkommens des Kindes und des in diesem Monat zahl—
haren Kinderzuschlags ist festzustellen, ob der Kinderzuschlag
für das folgende Vaerteljahr voll, zur Hälfte oder nicht zu
zahlen ist.
Aenderungen des eigenen Einkommens des Kindes nach
dem genannten zweiten Monat des vorhergehenden Kalen⸗
dervierteljahres bleiben im allgemeinen für die Bemessung
des Kinderzuschlages für das folgende Kalendervierteljahr
unberücksichtigt. Wenn jedoch das eigene Einkommen des
Kindes sich verringert oder verhältnismäßig weniger steigt
als der Kinderzuschlag, so ist auf Antrag des Beamten der
dinderzuschlag beim Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. 2 Ziffer 2 zu J auch im Laufe des Kalenderviertel-Ve
— un vere pen zu — gog be F lef —
ollendet ein Kind, für das ein Kinderzuschlag be—
zogen wird, das sechzehnte Lebensjahr, so ist die Zahlung Dr. A. Oetker, ISICe e
des Kinderzuschlages einzustellen, wenn nicht der zum Bezuge
»erechtigte Beamte schriftlich der zur Anweisung zuständigen
Behörde die für den Weiterbezug eines Kinderzuschlages
und für dessen Höhe maßgebenden Verhältnisse darlegt und
diese Angaben auf Verlangen glaubhaft macht.
Bis zum 15. des letzten Monats des Rechnungsjahres hat
»er Beamte eine Erklärung abzugeben, daß die für der
Bezug und die Höhe des angewiesenen Kinderzuschlags maß,
gebenden Verhältnisse im abgelaufenen Rechnungsijahr fort—
»estanden haben und weiterhin fortbestehen. Der Beamte
)at außerdem bis zum 15. des dritten Monats jedes Kalen—
dervierteljahres die Höhe des eigenen Einkommens des
dindes für den zweiten Monat dieses Kalendervierteljahres
uinschl. etwaiger Nachzahlungen anzugeben und auf Ver—
angen glaubhaft zu machen. Diese Angabe ist nicht er—
orderlich, wenn für das Kind ein Kinderzuschlag nicht an
zewiesen ist oder wenn sich das eigene Einkommen des Kin—.
des gegenüber dem Stande der letzten Angabe nicht er
zöht hat.
Jede andere Tatsache, welche eine Herabsetzung oder die
Finstellung der Zahlung des Kinderzuschlages zur Folge
hat, hat der Beamte unverzüglich anzuzeigen. Auf diese
Lorschriften ist der Beamte bei der erstmaligen Anweisunc
eines Kinderzuschlags ausdrücklich hinzuweisen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sind weder
ür die Gewährung noch für die Höhe von Kinderzuschläger
yon Belang.
16) In den Fällen, in denen das Diensteinkommen auf
Brund eines Disziplinarurteils gekürzt oder wegen vor—
äufiger Dienstenthebung zum Teil einbehalten ist, wird
der Kinderzuschlag im vollen Betrag ausbezahlt. Wird das
Diensteinkommen aus einem anderen Grund gekürzt, so
vird der Kinderzuschlag deswegen nicht gekürzt.
17. Die Kinderzuschläge werden vom 1. des Monats ar
gezahlt, in welchen das für die Gewährung maßgebende Er
eignis fällt.
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