Full text : 1.1926 (0001)

II. Ausführungsbestimmungen.
1) Ob ein Kind unterhaltsberechtigt ist, bestimmt sich aus—
chließlich nach J. Abs. 8. Hiernach sind nur Kinder der
dort aufgeführten Art unterhaltsberechtigt, also 3. B. nicht
Pflegekinder oder Enkel.
2) Sind beide Eltern eines ehelichen, für ehelich erklärten
oder an Kindesstatt angenommenen Kindes Beamte, so er⸗
hält nur der Vater den Kinderzuschlag.
3) Ift für ein eheliches, für ehelich ertlärtes oder an Kindes—
statt angenommenes Kind ein Vormund oder Pfleger be—
ttellt, so kann die vorgesetzte Behörde auf Antrag des Vor—
mundschaftsgerichts bestimmen, daß der Kinderzuschlag nicht
an den Beamten, sondern an den Vormund oder Pfleger
der an das Vormundschaftsgericht zu zahlen ist.
4) Unter an Kindesstatt angenommenen Kindern sind
naur solche zu verstehen, die nach 8 1741 des Bürgerlichen
Gesetzbuches oder den entsprechenden älteren Vorschriften
dder der entsprechenden Gesetzgebung des Heimatstaates des
hbetreffenden Beamten angenommen sind, nicht etwa auch
Pflegekinder.
5) Stiefkinder im Sinne des Abs. 3 Ziffer 4 zu J sind die
helichen, für ehelich erklärten und an Kindesstatt ange—
rommenen Kinder des anderen Ehegatten, die nicht zugleich
eigene Kinder sind, sowie die unehelichen Kinder der Ehe—
frau, nicht aber die unehelichen Kinder des Ehemannes.
Die Aufnahme in den Hausstand des Beamten ist auch in
den Fällen anzunehmen, in denen er auf seine Kosten das
Kind, für das der Kinderzuschlag beansprucht wird, zum
Zwecke der Erziehung oder Ausbildung in einer Erziehungs—
anstalt (Internai, Alumnat) oder bei Verwandten oder bei
anderen Familien unterbringt, ohne daß der familiäre Zu—
ammenhaäng mit dem Hausstand des Beamten dauernd auf
gehoben sein soll (z. B. bei regelmäßiger Rückkehr des
Kindes während der Ferien.)
6) Auch uneheliche Kinder sind bis zum vollendeten 21.
debensjahr unterhaltsberechtigt.
Die Gewährung des vollen Unterhaltes ist anzunehmen,
venn der Beamte mindestens den Betrag der Unterhalts—

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ente, zu deren Entrichtung er verpflichtet ist, aufwendet. Ifn
diese Unterhaltsrente; jedoch geringer als der 1Mfache Betrag
des Kinderzuschlags, so muß der Beamte mindestens der
114 fachen Betrag des Kinderzuschlags aufwenden.
Zahlt ein Beamter, der das Kind durch eine einmalige
Zuwendung oder in ähnlicher Weise abgefunden hat, dar—
ẽber hinaus noch eine laufende Unterhaltsrente in Höhe des
eweils geltenden Kinderzuschlags, so ist die Gewährung des
»ollen Unterhalts anzunehmen, wenn die Abfindungssumme
geteilt durch die Zahl der Monate, für die sie gezahlt wird
nindestens ein Viertel des zur Zeit der Zahlung der Ab—
indungssumme für Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis
zum vollendeten 14. Lebensjahre zahlbaren Kinderzuschlagẽ
heträgt.
Die vorgesetzte Dienstbehörde kann bestimmen, daß der
dinderzuschlag für ein uneheliches Kind nicht an den Be
aimten, sondern an den Vormund des Kindes oder an das
VLormundschaftsgericht auszuzahlen ist.
7) Für dasselbe Kind darf der Kinderzuschlag nur einma)
zezahlt werden.
Wäre für ein Kind ein Kinderzuschlag sowohl nach J als
ruch nach den Bestimmungen für die Regelung der Pem—
ionen (Ruhegehälter) und der Hinterbliebenenbezüge der
taatlichen Beamten des Saargebiets zu zahlen, so wird nur
F Kinderzuschlag nach der zuletzt genannten Vorschrift ge
zahlt.
Der Kinderzuschlag nach den letztgenannten Bestimmunger
vird auch dann gezahlt, wenn für das Kind auf Grund einen
u J entprechenden Vorschrift ciner Gemeinde oder einen
onstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Kinder
zuschlag zu zahlen wäre. Ein Kinderzuschlag wird nicht ge
‚ahlt, wenn für das Kind ein Kinderzuschlag aus Mittelr
»iner Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffent
ichen Rechts auf Grund einer den Pensionsvorschriften ent
prechenden Vorschrift gezahlt wird oder zu zahlen wäre
venn diese Gemeinde oder sonstige Körperschaft des öffent—
ichen Rechts eine den Pensionsvorschriften entsprechende
Vorschrift erlassen hätte.
8) Der Kinderzuschlag kann nur gewährt werden, wenn
eine der drei Voraussetzungen des Abs. 2 Ziffer 1 zu1
Schulausbildung — Berufsausbildung — Erwerbsunfähig—
keit) und zugleich die Voraussetzug des Abs. 2 Ziffer 23101
oorliegt.
9) Als Schulausbildung gilt nicht nur die Ausbildung in
öffenlichen Schulen oder anerkannten Privatschulen während
der Dauer der Schulpflicht (also der Besuch der Volks— und
Mittelschulen), sondern insbesondere auch die weitere Aus
bildung an Lehrerausbildungsanstalten, höheren Lehr
anstalten, Realschulsen, Gymnasien, Lyzeen, Hochschulen, Fach
schulen, Handelsschulen, technischen Seminaren, Baugewerk
schulen und ähnlichen Anstalten, wenn die Ausbildung nack
einem staatlich genehmigten Lehrplan erfolgt und der Unter—
richt von staatlich zugelassenen Lehrern erteilt wird.
Zur Annahme des Vorliegens einer Schulausbildung is
es nicht erforderlich, daß der Schulbesuch die Ausbildungç
ür einen künftig gegen Entgelt auszuübenden Lebensberus
Agzweckt, wohl aber, daß er die Zeit und Arbeitskraft des
indes ausschließlich oder ganz überwiegend in Anspruck
rimmt.
Der Besuch von einfachen Handarbeits- und Kochschulen
Musikschulen Konservatorien) oder Fortbildungsschulen gilt
hiernach in der Regel nicht als Schulausbildung im Sinne
des Abs. 2 Ziffer 1 zu J der Bestimmungen. Soweit der
Besuch von Schulen nach Abs. 1 und 3 die Gewöhrung eines
dinderzuschlages nicht begründet, kann unter Umständen die
Bewährung eines solchen nach Ziffer 10 in Frage kommen
10) Eine Berufsausbildung liegt nur dann vor, wenn die
Ausbildung für einen später gegen Entgelt auszuübenden
Lebensberuf erfolgt und die Arbcitskraft des Kindes aus
schließlich oder ganz überwiegend in Anspruch nimmt. Die
Ausbildung für einen geistlichen Orden gilt als Berufsaus
bildung im Sinne dieser Bestimmungen. Beispiele: Be

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