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Saarbrücken, den 25. September 1926
ĩ. Jahrgang
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Nummer 39
Das Berufsbeamtentum
Seine ethische und wirtschaftliche Bedeutung für Volk, Staat und Beamte
Von P. J. Asssmuth, Köln.
Zu den vielen Problemen, mit denen sich das Deutschland
der Nachkriegszeit beschäftigt, gehört auch die Frage des
Berufsbeamtentums. Die Bedeutung dieses Problems ergibt
sich zunächst rein äußerlich gesehen, nicht nur aus den zahl⸗
reichen Aufsätzen der vielgestaltigen Beamtenfachpreffe, sie
zeigt sich viel augenfälliger in den heftigen Angriffen, die
von zahlreichen nichtbeamteten Volksschichten gegen das Be—
rufsbeamtentum gerichtet werden. Geführt aber wird die
breite Angriffsfront von einem Teil der wirtschaftsmächtigen
und daher auch politisch einflußreichen Kreise. Dabei be—
rachtet der nichtbeamtete Staatsbürger die unkündbare An—
stellung des Berufsbeamten, das Ruhegehalt, Witwen- und
Waisengeld immer nur als Beamtengüter, als unberech
tigte Privilegien des Beamtenstandes. Er übersieht voll—
staͤndig, daß das Berufsbeamtentum in erster Linie ein
Staats- und Volksgut ist, d. h. eine Einrichtung, die nicht
der Beamten wegen, sondern zur Förderung der Wohlfahrt
von Staat und Volk geschaffen wurde. In dieser Zweck—
bestimmung des Berufsbeamtentums liegt auch seine ethische
Bedeutung für die Volksgesamtheit. Wir können uns das
deutsche Beamtentum ohne das sittliche Ziel, dem Volke und
dem Staate zu dienen, gar nicht vorstellen. Dieses Ziel ist
— bei dem einen mehr, bei dem andern weniger bewußt —
zu allen Zeiten dasselbe geblieben und kann unmöglich ab—
hängig gemacht werden von der Staatsform. Man ist im
deutschen Volke stark geneigt, das Berufsbeamtentum als
eine Frage der Staatsauffassung und somit der persönlichen
Weltanschauung zu betrachten. Ja, für viele ist das Berufsbeamtentum
sogar eine Frage des parteipolitischen Bekennt⸗
nisses. Wie die Staatspolitik in deutschen Landen von der
Parteien Gunst und Haß umstritten und dadurch der reine
Staatsgedanke immer wieder vermischt wird, so hat sich der
Streit der Parteien zum Schaden eines unverfälschten Be—
rufsbeamtentums auch der Beamtenpolitik bemächtigt. Dem⸗
gegenüher sollte ein jeder von uns, der die heute so außer⸗
ordentlich großen Gefahren für den Beamtenstand sieht, es
ablehnen, das Berufsbeamtentum als unmittelbare Frage
der Staatsauffassung und der Staatsform oder gar der
parteipolitischen Einstellung zu behandeln. Für mich per⸗
önlich liegi das Wesen des Berufsbeamtentums im tiefsten
begrundet im Berufsethos, in der natürlichen und somit sitt⸗
lichen Pflicht zur ireuen Berufsarbeit für alle Volksgenossen.
Das ist der gemeinsame Boden, auf den wir alle treten
können, ohne irgend etwas von unserem politischen Glauben
preissgeben zu müssen. Dabei verkenne ich durchaus nicht.
daß auch bei der von mir gegebenen Begriffsbestimmung die
Ztellung des einzelnen zu meinem Vortragsstoff die Gefahr
iner gegenfätzlichen Auffassung in sich birgt. Das braucht
iber keineswegs tragisch genommen zu werden, wenn die
NReinung des einzelnen Ausfluß des ehrlichen und ernst—
ichen Willens ist, der Gesamtheit des Standes zu nützen.
Zum besseren Verständnis des Wesens des Berufsbeamtenums
und seiner ethischen Bedeutung ist es zunächst not—
rendig, einen ganz kurzen Rückblick auf die geschichtliche Ent—
oickelung des Beamtentums zu werfen.
Die Hauptwurzeln des modernen Beamtentums reichen
urück bis zum Beginne der neueren Zeit. Im 16. Jahr—
sundert wurden landsäfsige und fremde Edelleute zum
Diener“ oder auch zum „Rat und Diener“ der Fürsten be—
tellt. Wir begegnen also schon im 16. Jahrhundert dem
Vorte „Diener“, das ja auch die Verfassung von Weimar auf
en Beamten anwendet, indem sie in Art. 130 bestimmt:
— Beamten sind Diener der Gesamtheit. nicht einer
ardtei.“
Die Edelleute erhalten besondere Dienstbestallungen mit
er Verpflichtung zum Kriegs- und Hofdienst, wofür ihnen
nden meisten Fällen schon ein Geldgehalt gewährt wird.
das Dienstverhältnis dieser Räte und Diener wird bald von
mnem anderen, verschieden gearteten, beeinflußt. Es ist das
Rienstverhältnis, das, ebenfalls im 16. Jahrhundert, zwischen
on Fürsten und den auf Universitäten gebildeten Juristen
atsteht. Dieses Eindringen der Gelehrten in den Fürsten—
jenst ist eine der wichtigsten Kulturerscheinungen der
eueren Zeit. Als Kanzler, Räte oder Sekretäre treten diese
uristen in den Dienst der Fürsten und bringen ein neues
ẽlement in das Beamtenverhältnis, nämlich den privat—
echtlichen Dienstvertrag. Sie werden unter bestimmten Be—
ingungen und gegen ein bestimmtes Gehalt für den Dienst
es Landesherrn verpflichtet. Das Verhältnis ist kündbar
on beiden Seiten, und nicht selten wechseln die Juristen
en Dienst.
Die mit Dienstbestallung in den Dienst der Fürsten ein—
etretenen Edelleute sowie die mit privatrechtlichem Dienst—
ertrag angestellten Juristen stnd also die ersten, auf das
»chzehnte Jahrhundert zurückführenden Wurzeln unseres
euzeitlichen Beamtentums. Seit dem sechzehnten Jahr—
undert entwickelt sich nun das Beamtentum als ein be—
inderer Stand zwischen Ritterschaft, Bürgertum, Bauern—
and und Geistlichkeit, während noch im 15. Jahrhundert
as Beamtenverhältnis mehr eine vorübergehende Unter—