Full text : 1.1926 (0001)

Art. 4
Für Reisen mit den gewöhnlichen Verkehrsmitteln (Eisen⸗
bahnm und Straßenbahn) werden die wirklich entstandenen
Auslagen vergütet. Es dürfen benützen die Beamten der
1. Kategorie die 3. Klasse der Eisenbahn und die 2. Klasse
der Straßenbahn, 2. Kategorie die 2. Klasse der Eisenbahn
und die 2. Klasse der Straßenbahn, 3. Kategorie die
2. Klasse der Eisenbahn und die 1. Klasse der Straßenbahn,
4. Kategorie 1. Klasse der Eisenbahn und die 1. Klasse der
Straßenbahn.
Für Reisen auf der Landstraße in Gegenden ohne Bahn—
oerbindung wird eine Vergütung nach zurückgelegten Kilo—
metern gewährt. Die Festsetzung der Sätze bleibt den Aus—
führungsbestimmungen vorbehalten. Beträgt die zurückzu—
legende Wegstrecke weniger als 3 Kilometer, so ist keine Ver—
gütung zuständig.
Art. 5
Bei Aufrechnung von Nebenkosten, wie Kosten für die
Beförderung von Gepäck und für die Benutzung von Fuhr—
werk auf Landstraßen, muß die Notwendigkeit dieser Aus—
lagen besonders nachgewiesen werden.
Die Richtigkeit aller aufgerechneten baren Reiseauslagen
wie Eisenbahnfahrkosten nach Klassen und Kosten der Ge—
päckbeförderung ist in den Liquidationen auf Dienstpflicht
zu bestätigen.
Art. 6.
Für Dienstreisen nach Ländern mit höherer Geldwährung
werden höhere Entschädigungen bewilligt. Nähere Anord⸗
nungen hierüber bleiben den Ausführungsbestimmungen
vorbehalten.

Art.7

Das Regierungskommissionsmitglied für die Angelegen—
heiten der Finanzen und Forsten wird ermächtigt, zu dieser
Verordnung Ausführungs—- und Ergänzungsbestimmunger
zu erlassen und die Vergütungssätze festzusetzen, welche in
der Verordnng nicht geregelt sind. In diesen Bestimmungen
sollen auch die Entschädigungen für Dienstreisen der nicht
planmäßigen Beamten und der nicht im Beamtenverhält—
nisse stehenden Angestellten festgestellt werden.
Art. 8.
Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung im
Amtsblatt in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an werden die
Besetze und Verordnungen des deutschen Reiches, Preußens
und Bayerns, welche die Entschädigungen für auswärtige
Dienstgesuche regelten, für das Saargebiet außer Wirksam—
keit gesetzt.
Saarbrücken, den 16. März 1921.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung üher d'e
Entschädigung der Beamten bei Vornuhme auswürtiger
Dienstgeschüfte

8

Die Beamten erhalten bei Vornahme auswärtiger Dienst.
geschäfte (Dienstreisen) eine besondere Entschädigung nach
Maßgabe der Verordnung der Regierungskommission vom
16. März 1921, wenn das auswärtige Dienstgeschäft durch
Gesetz, Verordnung, allgemeine Dienstvorschriften oder be—
sonderen Auftrag der vorgesetzten Behörde begründet war.
82
I. Dienstgeschäfte sind auswärtige im Sinne dieser Be—
stimmungen, wenn sie von den Beamten außerhalb ihres
dienstlichen Wohnsitzes an Orten vorgenommen werden, die
nicht zur Gemeindegemarkung ihres Dienstsitzes gehören
und wenn außerdem die Entfernung zwischen dem dienst—
lichen Wohnorte und dem Orte der Geschäftsvornahme (Ge—
schäftsort) mindestens drei Kilometer beträgt.

2. Die Entfernung zählt von Ortsmitte zu Ortsmitte
Zoweit amtliche Ortsentfernungstabellen bestehen, sind diese
den Berechnungen zu Grunde zu legen. Können auf Grund
solcher Tabellen oder auf andere zuverlässige Weise die
Entfernungen nicht festgestellt werden, so ist die Länge der
Wegestrecke behördlich feststellen zu lassen.
3. Die Vornahme quswärtiger Dienstgeschäfte, sowie die
Zahl der zu diesen beizuziehenden Beamten ist auf das un—
umgänglich notwendige Maß zu beschränken. Alle auswär:
igen Dienstgeschäfte müssen mit möglichster Veschleunigung
durchgeführt und dürfen über die zur Erreichung der dienst.
ichen Zwecke erfonderliche Zeit nicht ausgedehnt werden.
Mehrere auswärtige Dienstgeschäfte sind in zweckmäßiger
Weise zu verbinden. Führen mehrere Wege an das Reise
ziel, so ist der kürzeste Weg nur dann nicht zu wählen, wenn
ein anderer Weg nach Lage des Falles zweckmäßiger ist.
Unnötiges Hin⸗ und Herreisen ist zu vermeiden. Nach Be—
»ndigung des Dienstgeschäftes hat die Weiter- und Rückreise
nöglichst noch an demselben Tage zu erfolgen.
4. Schriftführer (Protokollführer) und andere ctwa not
rendige Hilfskräfte sind, soweit irgendwie möglich, den
Personal einer Behörde am Geschäftsorte zu entnehmen.
83
1. Bei Reisen mit den regelmäßigen Verkehrsmitteln
(Eisenbahn und Straßenbahn) ist für die Zeit des Beginnt
und der Beendigung der Reise die fahrplanmäßige Ab
gangss und Ankunftszeit an der Station maßgebend.
2. Bei allen anderen Reisen gilt als Zeitpunkt des Be—
ginns und der Beendigung die Zeit des Verlassens und des
Wiederbetretens der Wohnung oder des Dienstraumes, je
nachdem die Reise von einem dieser Orte aus angetreten
oder an einem von ihnen donndiat wird.
4

1. Tagegeld und Uebernachtungsgeld bilden eine sich ge
genseitig ergänzende Entschädigung zur Bestreitung des per—
önlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft
aus Anlaß der auswärtigen Geschäftsvornahme.
2. Die Tagegelder werden von Mitternacht zu Mitternacht
gerechnet und für die notwendige Dauer des auswärtigen
dienstgeschäftes einschließlich der Reisezeit bewilligt. Be—
crägt die Dauer des auswärtigen Dienstgeschäftes einschließ,
lich Reisezeit an einem Tage weniger als 6 Stunden, se
wird nur das halbe Tagegeld gewährt. Bei mehreren Dienst—
eisen an einem Tage kann nur ein Tagegeld beansprucht
verden.
3. Das Uebernachtungsgeld wird neben dem Tagegelde
für jedes bei auswärtigen Dienstgeschäften genommene
Nachtquartier gewährt. Es gebührt neben dem Tagegeld
auch für die Nächte, die der Beamte zur Reise verwendet,
»hne ein Nachtquartier zu nehmen. Für die zur Hinreise
in den Geschäftsort und für die zur Heimreise verwendete
Zeit wird jcdoch das Uebernachtungsgeld nur dann gewährt,
venn die Hinreise vor 2 Uhr nachts angetreten und die
Zeimreise erst nach 2 Uhr morgens beendigt wird. Sowei
Beamte der 4. Kategorie in Frage kommen, dürfen bei Be—
nutzung des Eisenbahnschlafwagens an Stelle des Ueber
ggchtungsgeldes die Kosten der Bettkarte aufgerechnet wer
en.
4. Kehrt der Beamte bei mehrtägigen Dienstreisen täglich
»om Geschäftsort nach seinem Wohnort zurück, so gebühr
hm nur das Tagegeld sowie der Ersatz der Reisekosten (evti
Monatskarte), wenn diese nicht größer sind als das Ueber
nrachtungsgeld.

8 5
Dauert das Dienstgeschäft eines Beamten an einem Orte
äiger als 4 Wochen, so tritt nach Wlauf dieser Zeit eine
qürzung der Tage- und Uebernachtungsgelder um 20 Proz
ein, übersteigt die Dauer der Dienstgeschäfte drei Monate
so beträgt die Kürzung 30 Prozent. Bei Unterbrechung
eines derartigen Geschäftes durch Rückberufung an den
Dienstsitz oder aus anderem von dem Willen des Beamten
unabhängigen Anlasse beginnt die Frist von neuem, wenn
die Unterbrechung mindestens eine Woche gedanert hat.

418
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.