Full text : 1.1926 (0001)

Beilage zur Zeitschrift des Beamtenbundes Ses Saargebietes
Mummer 15—

a

Beamtenordnung für die Zentralverwaltung
der Regierungskommisston des Surgebietes
(Fortsetzung)
829

Weder der Präsident noch das Regierungsmitglied, auf
dessen Betreiben hin das Disziplinarverfahren eingeleitet
vurde, können Mitglieder dieses Disziplinarrates sein, Ist
der Präsident der Beschwerdeführer, so müssen die drei Re—
gierungsmitglieder durch das Los bestimmt werden

Wenn auf Grund vorstehender Bestimmung ein am
1. Januar 1921 im Dienst befindlicher Beamter ein nied—
rigeres Gehalt empfangen würde, als er bereits bezieht, so
wird ihm das letzte Gehalt so lange bezahlt werden bis er
die entsprechende Gehaltsklasse erreicht hat.
Titel VIII.
Schlußbestimmung.
8 30.
Die Bestimmungen der vorstehenden Verordnungen fin—
den keine Anwendung auf die ausländischen Beamten,
welche die Regierungskommission bereits berufen hat oder
im Interesse des Dienstes künftig noch berufen zu müssen
glaubt, mit Ausnahme der gemäß 87 von der Regierungs—
kommission angenommenen Anwärter.
Saarbrücken, den 12. Januar 1921.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident
gez.: V. Rault, Staatsrat.
Verordnung
Gemäß 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Kapitel II),
Teil 3 des Friedensvertrages von Versailles und zufolge
der in den Sitzungen vom 21. Februar und 16. März 1920
gefaßten Beschlusse verordnet die Regierungskommission
was folgt:

84.
Der Disziplinarrat wählt einen Berichterstatter aus
seiner Mitte. Der Beamte, gegen welchen das Verfahren
schwebt, wird von den Akten, sowie von dem Berichte
Kenntnis nehmen können und sowohl schriftlich wie münd—
lich seine Rechtfertigung vertreten dürfen.
Das mit Stimmenmehrheit abgegebene Gutachten des
Rates wird unter Begründung dem Beamten bekannt ge—
zeben. Die Regierungskommission wird unter Vollzählig⸗
keit das Urteil fällen.
Saarbrücken, den 16. März 1920.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident
gez.: V. Rault, Staatsrat.

Verordnung betr. Beschlagnahme und Roumung
von Wohnungen für die saurländischen Beumten
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Vertrages von Versailles; als Nachtrag zur
Verordnung vom 7. Mai 1920 betreffend die Sicherstellung
»on Wohnungen für die im öffentlichen Dienste stehenden
Beamten und gemäß ihrem Beschluß vom 15. 2. 1921 verordnet
 die Regierungskommission was folgt.

—A

81.
Der Generalsekretär, der stellvertretende Generalsekretär,
die Direktoren und Subdirektoren der Zentralverwaltung
der Direktor der obersten Polizeiverwaltung, der Berg—
hauptmann, sowie ihre Stellvertreter werden durch Erlaß
des Präsidenten in Regierungskommissionssitzung auf Vor—
schlag des betreffenden Regierungsmitgliedes ernannt

Wenn Wohnungen von Beamten, die ihrer Regierung
zur Verfügung gestellt wurden, beschlagnahmt werden
wecks Sicherstellung von geeigneten Wohnungen für die
Nachfolger oder für andere saarländischen Beamten, so kann
der Präsident der Zentralwohnungskommission nötigen—
alls die Rüumung der in Frage kommenden Wohnung ver—
ugen.

82.
Sie verpflichten sich, wenigstens drei Jahre im Dienste
der Regierungskommission zu verbleiben. Sie werden je—
doch vor Ablauf dieser Zeit aus ihrem Dienstverhältnis
treten können, falls die Regierung, welche sie der Regie—
rungskommission zur Verfügung stellte, sie anfordern sollte.

82

Wenn der Aufforderung zur Räumung der in Rede
tehenden Wohnung innerhalb 30 Tagen nach dem Tage der
zustellung nicht Folge geleistet wird, so kann die Räumung
zurch polizeiliche Zwangsmaßnahmen, die auch auf alle
andeten Inhaber der Wohnung ausgedehnt werden können
herbeigeführt werden.
83.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1921
in Kraft.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez.: V. Rault, Staatsrat.

83.
Sie können nur durch Erlaß des Präsidenten in Regie—
trungs-Kommissionssitzung unter folgenden Bedingungen
und wie folgt ihres Amtes enthoben werden:
„Falls ihnen die notwendigen Kenntnisse abgehen oder
sie sich schwerwiegende Pflichiverletzungen zuschulden kom—
men ließen, werden sie durch den Präsidenten oder durch
das betreff. Regierungsmitglied vor einen Disziplinarrat
zitiert, der folgendermaßen zusammengesetzt ist:
1) Zwei Regierungsmitglieder, von denen das eine den
Vorsitß des Disziplinarrates führt und dessen Stimme bei
Stimmenzersplitterung maßgebend ist.
2) Der Generalsekretär und ein Direktor oder zwei Direk.
toren, wenn der in Frage kommende Beamte ein Direktor
ist, der Generalsekretaͤr und ein Subdirektor oder ein Direk—
wr e ein Subdirektor, wenn der Betreffende Subdirek—
or ist

Verordnung betr. Einstellung der Orte des Saargebietes
in Ortsklassen für die Berechnung des Diensteinbommens
der Beamten nach den Vesoldungsgesetzen
Auf Grund des 819 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und gemäß
dem Beschlusse vom 16. 3. 1921 verordnete die Regierungs—
ommission was folgt:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.