2. Reichsmarine.
a) Für das Disziplinarverfahren:
1. Die Stationschefs
2. Der Flottenchef
3. Die Inspekteure
4. Die Gerichtsherren, denen kein anderer Gerichtsherr über—
geordnet ist
5. Die Intendanturen und Intendanten
6. Die Narinewerft Wilhelmshaven und der Oberwerftdirektor
7. Das Marinearsenal Kiel und der Arsenalkommandant
3. Die Chefs der Sanitätsämter der Marinestationen der Ostsee
und der Nordsee
9. Die Leiter der Dienststellen der Marineleitung.
b) Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung
vermögensrechtlicher Ansprüche:
Stationschefs
Intendanturen
Parinewerft Wilhelmzhaven und das Marinearsenal
1. Die
2. Die
3. Die
Hiel.
Die Lage der Gaarbeamten
Die Zeitschrift des Verbandes der deutschen ReichsPostund
Telegraphenbeamtinnen „Unter dem Reichsadler“ bringt
in ihrer Nr. 17 vom 9. Sept. 1926 folgenden Artikel:
Im April ds. Irs. schilderten wir in unserer Zeitschrift
bereits die Notlage der zum Saardienst „beurlaubten“ deut
schen Beamten, die durch die sinkende Kaufkraft des frang.
Franken immer weiter hinter der Besoldung im Reich zurück—
blieben, durch die Ausdehnung der Besoldungsgruppen von
13 auf 19 in Fragen der Einstufung, der Beförderung usw.
benachteiligt waren, und die in dauerndem Kampfe um
ihre Rechtslage stehen mußten. Die Verhandlungen mit der
Regierungskommission des Saargebietes wie mit den Re—
gierungsstellen des Reichs, Preußens und Bayerns sind seit—
her dauernd weitergeführt worden. Die schwerste Benach—
teiligung besteht für die Saarbeamtenschaft in dem Um—
rechnungskurs der Markbezüge im Reiche. Die Saarregie—
rung hatte den Kurs auf 4,7 Frank für die Reichsmark fest—
gesetzt; seit dem 1. Juli wurde der Umrechnungsfaktor auf
5,3 erhöht, während der gegenwärtige Börsenkurs rund 10
Frank für die Mark beträgt. Gegen die Besoldungsneurege—
lung vom 1. Juli, die diese „Erhöhung“ auf 53 brachte,
hat die schwer enttäuschte Saarbeamtenschaft in mehreren
Eingaben Einspruch erhoben, bisher ohne Erfolg. Die Ar—
deitsgemeinschaft der Beamtenverbände des Saargebietes hat
die Rodgieruncckommisiion in Schreiben vom 26. Fuli und
dom 16. August auf die Steigerung der Lebenshaltungsfosten
in Verbindung mit em rapiden Frankensturz hinge—
viesen und dringend um Erhöhung des Umrechnungsfaktors
nit Rückwirkung ab 1. Juni und sofortige Maßnahmen zur
Linderung der Not der Saarbeamtenschaft gebeten. Die
Regierungskommission hat die Behandlung des Antrages
bis zum September verschoben. Als eingige Erleichterung
ist bisher die Auszahlung der Septemberbezüge am 28
August erfolgt.
Die Erregung der Saarbeamtenschaft, die in mehreren
Prozessen gegenüber der Regierungskommission und auch
gegenüber der Preuß. Regierung zwar das Zugeständnis
eines „moralischen Anspruchs“, nicht aber eines „klagbaren
Anspruchs“ auf die durch das Abkommen von Baden-Baden
m Dezember 19206 festgelegten, aber ihr noch vorenthaltenen
stechte erhalten hat, nimmt mehr und mehr zu. Das „Be—⸗
amtenabkommen“, das am 14. Juni 1926 ratifiziert wurde,
»etont ausdrücklich, „daß den deutschen Beamten aus ihrer
Inesttene im Saargebiet keine Nachteile erwachsen“
ollen.
Das jetzige Erleben jener Beamten, die aus Liebe und
Interesse am Heimatstaat unter persönlichen Opfern im
Zaargebiet geblieben sind, denen aber die Heimat bisher
noch keine durchgreifende Hilfe in ihrer wachsenden Notlage
zukommen lassen konnte, ist unsagbar schwer. Wir verfolgen
den Kampf der unter so schwierigen Verhältnissen arbeitenden
Saarbeamtenschaft mit wärmstem Interesse und sagen
den Kollegen volle Unterstützung zu. Der in diesem Monat
agende vierte Kongreß der IPTT. bietet dazu vielleicht
eine weitere Möglichkeit. Eine baldige, ausgleichende Lösung
der bestehenden Differenzpunkte zwischen dem Saargebiet
und dem Reich in Bezug auf Besoldung, Beförderung, Prü—
ungen usw. ist doppelt dringend zu wünschen unter dem
Besichtspunkt, daß die endliche Wiedervereinigung der Saar—
deamtenschaft mit dem Beamtenkörper im alten Reichsgebiet
ich einmal ohne Unterschiede und Hemmungen vollziehen
ann.
Die vom Reichskabinett beschlossenen Richtlinien zu dem
Beamtenabkomen von Baden Baden, zu denen inzwischen
noch Ausführungsbestimmungen ergangen sind, werden dem—
nächst veröffentlicht werden, sobald feststeht, wanm sie in
smboit treten können. Wir werden weiter darüber be—
richten.
DD. DRAIAIM
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