Full text : 1.1926 (0001)

Becimtentums auch außerhalb der staatlichen Berufsbeamten—
schaft lebendig sein kann, beweist ein Zitat, das dem Hauptwerk
 des berühmten Berliner Volkswirts G. v. Schmoller
entnommen isft:
„Einer der bedeudendsten Leiter riesenhafter Unter—
nehmungen und Kartelle sagte mir einst, die ganze Arbeit
eines Lebens stecke in den Bemühungen, ein kaufmännisch—
echnisches Beamtentum zu erzichen, das fähig sei, fremdes
Hapital pflichttreu und gewinnbringend zu verwalten.“
III.
Dieses Wort Schmollers führt zum Schluß auf das Thema
Ilbst zurück. Die Verwaltungswirtschaft haben wir als das
Befäß erkannt, in dem sich die Idee des Beamtentums ausvirkt,
 wobei natürlich nicht zu verkennen war, daß die Idee
in ihrer Reinheit sich nur in der eigentlichen Berufsbeamten—
schaft findet. Fehlt also nur noch die Erkenntnis der Idee
sebst. Pfichttreu und gewinnbringend soll der Beamte frem—
des Kapital verwalten! Das bedeutet, daß der Beamte selbst
außerhalb der Sphäre individuellen Gewinnstrebens stehen
nmuß. In diese Lage wird er versetzt:
1. ökonomisch durch sein Gehalt, seine lebenslängliche oder
doch sehr gesicherte Stellung, seine Pensionsberechtigung,
2. psychologisch durch sein Wissen, daß er nicht für einen
brofitgierigen Unternehmer arbeitet.
Aus dieser besonderen Lage der Beamtenschaft erwöächst
hre Berufsidee: Fremdes Kapital pflichttreu und gewinn⸗
bringend zu verwalten! Dann ist aber der Wunsch der
Beamtenschaft berechtigt, in der Lage, die ihrem Wesen
Exristenzbedingung ist, ökonomisch und psychologisch erhalten
zu werden. — R. B.

Die Zuständigkeit der Reichsbehörden
Schluß.)

J. Geschäftsbereich des Reichspostministertums:
. Das telegraphentechnische Reichsamt
2. Die Oberpostdirektionen
3. Die Direktion der Reichsdruckerei
Die zentralen Aemter im Bereiche der Abteilung München
des Reichspostministeriums, soweit nicht die Oberpostdirek—
ionen oder das Personalamt der Ableilung München des
Reichspostministeriums ausschließlich zuständig sind
Die Hauptverwaltung der Versorgungsanstalt der Deutschen
Reichspost.

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Neunkirchen-Sdcur, Pahnhosstrasse 25
Jromp'er Dersond nach Auswöris. — Fernsprecher 230

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K. Geschäftsbereich des Reichsverkehrsministetiums:
1. Das Reichskanalamt
2 Die Deutsche Seewarte
32Die Neckarbaudirektion
Seitung des Reichswasserschutzes
Reichskommissar für Seeschiffsvermessung
e Reichsinspektoren für die Seeschiffer--Seesteuermanns-,
Schiffsingenieur- und Maschinistenpruͤfungen.
Geschäftsbereich des Reichsministeriums für Ernährung und
Wirtschaft:
Die Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirischaft
IJ. Geschäftsbereich des Reichsministeriums für die besetsten
Gebiete:
Das Reichskommissariat für die besetzten rheinischen Gebiete
in Koblenz
2. Die Reichsvermögensverwaltung für die besetzten rheinischen
Gebiete in Koblenz
Als unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte gelten ferner:
l. Der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr ange—
stellten Beamten
2. Jede Behörde, welche einer anderen unmittelbar untergeben
ist hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher Fehlt,
hinfichtlich der Beamten der untergebenen Behörde.
V. Besonders für das Reichsverkehrsministerium bezüglich ber zu
seinem Beschäftigungsbereich gehörigen Reichsbbeamten des ehe—⸗
maligen Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“.
Die Reichsbahndirektionen
das Eisenbahn-Zentralamt
die zentralen Aemter
der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
ind mit Wirkung vom Tage des Ueberganges des Rechtes zum
Betriebe der Reichseisenbahnen auf die Deutsche Reichsbahn⸗-Ge—
ellschaft er mächtigt und beauftragt worden, gegenüber
Wartegeld- und Ruhegehaltsempfängern sowie Hinterbliebenen
rus dem Kreise der vor dem Uebergange des Betriebsrechts vor—
sandenen Reichsbeamten des ehemaligen Unternehmens „Deutsche
Reichsbahn“ bis auf weiteres die Befugnisse auszuüben, die im
Reichsbeamtengesetz und sonstigen die Rechte und Pflichten der
orgenannten Personen regelnden Gesetzen und Verordnungen
Reichsbehörden oder Beamten übertragen sind, soweit diese Be—
fugnisse nicht vom Reichspräsidenten oder von der obersten Reichs
behörde selbst wahrgenommen werden müssen.
Im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages gelten als:
Reichsbehörden (ogl. Abschnitt II)
1. die Reichsbahndirektionen
2. das ———— der Den n hebahne
8. die zentralen Aemter gesellichaf
B. Vorgesetzte Dienstbehörden (vol. Abschnitt DVII
1. Reichsbahndirektionen 8543
2. das Eisenbahn-Zentralamt der Verisnn ichabahe
3. die zentralen Aemter g
. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Be—
mite (vol. Abschnitt IV). Jede Reichsstelle oder deren Vorstehen

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