denten der Regierungskommission laut Vorschlag der be—
treffenden Regerungsmitglieder
8 16.
Für die Regiexungsräte bestehen 8 Gehaltsstufen, für die
Oberregierungsräte 7, für die Abteilungsleiter 3.
Innerhalb dieser Beamtengruppen kann mit Ausnahme
der Abteilungsleiter eine Besörderung von einer Stufe zur
anderen auf Grund des Dienstalters nach 2 Jahren, nach
der Wahl nach einem Jahre erfolgen. Die Beförderung
von einer dieser Beamtengruppen zur anderen sowie der
Aufstieg der Abteilungsleiter in den Stufen erfolgt lediag—
lich nach der Wahl.
Die Regierungsräte, die zu Oberregierungsräten und
die Oberregierungsräte, welche zu Abteilungsleiter er—
nannt sind, werden bei ihrer Ernennung in die nächst—
höhere entsprechende Gehaltsfstufe der Regierungsräte oder
der Abteilungsleiter eingereiht.
Titel III.
Diensteinkommen, Zulagen Ruhegehälter.
817.
Das Diensteinkommen wird in Gemäßheit der beigesüg—
ten Uebersicht festgesetzt.
8 18.
Die Beamten der Zentralverwaltung erhalten neben
ihrem Diensteinkommen die gleichen Zulagen, wie sie dem
Beamten im Saargebiet im Allgemeinen durch die Reaie—
cungskommission vergütet werden
In besonderen Fällen kann auf Vorschlag der betr. Re—
gierungsmitglieder eine technische Zulage bewilligt werden
819.
Wird neben dem Hauptamt ein Nebenamt wahrgenom—
men, so wird nur das Diensteinkommen der höher bezahl—
ten Stelle vergütet. In besonderen Fällen kann jedoch der
Präsident der Regierungskommission au den Vorschlag der
Regierungsmitglieder und nach Anhörung der Beamten—
kommission eine besondere Vergütung für die Wahrneh—
mung des Nebenamtes bewilligen, die im höchsten Falle
die Hälfte des Mittelgehaltes, das für die Nebenstelle an—
gesetzt ist, betragen darf.
8 20.
Die Festsetzung der Ruhegehälter und der Hinterblienen—
bezüge der Beamten der Zentralverwaltung wird auf
Titel IV.
Disziplin.
821.
Verstößt der Beamte gegen seine
gende Disziplinarftrafen in Frage:
Ordnungsstrafen:
1. Verwarnungen,
2. Verweis ohne Eintragung in die Personalakten,
3. Verweis mit Eintragung in die Personalakten.
Disziplinarftrafen:
1. Zurückversetzung in eine niedrige Gehaltsstufe,
2. Entlassung ohne Verlust des Titels und der erwor—
benen Ansprüche auf Ruhegehalt,
3. Dienstentlassung mit allen gesetzlichen Folgen.
Die Ordnungsstrafen werden durch das betr. Regie—
rungsmitglied verhängt. Die beiden ersten Disziplinar—
strafen können nur durch die Regierungsmitglieder nach
A
wie folgt zusammengesetzt ist aus:
1drei Direktoren oder Abteilungsleiter der Zentral—
verwaltung, die von dem Präsidtenen der Regie—
rungskommission bestimmt werden, wobei der vor—
gesetzte Direktor oder Abteilungsleiter des Beamten
auszuschalten ift,
den beiden, mit dem Beschuldigten im gleichen Range
stehenden dienstältesten Beamten.
—2
34
Die Dienstentlassung kann nur nach Anhörung obigen
Disziplinarrates im Wege einer Verfügung des Präsidensen
der Regierungskommission auf Grund eines Beschlusses
der Regierungskommission erfolgen.
822.
Die Disziplinarstrafen können nur verhängt werden,
tachdem dem Beamten Einsicht in die Akten gewährt wor—
den ist und er sich mündlich oder schriftlich hat rechtfertigen
önnen.
823.
Ohne Genehmigung des Präsidenten der Regierungs—
ommission darf kein Beamter oder Angehöriger der Zen—
ralverwaltung irgend einem beruflichen Vereine, Verband
»der Vereinigung innerhalb oder außerhalb des Saar—
zebietes angehören. Die Beamten der Zentralverwaltung
önnen sich in einer Beamtenvereinigung zusammen
chließen. Diese Vereinigung darf keine politischen Ziele
erfolgen. Sie unterliegt den gesetzlichen Vorschriften, ihre
Zatzungen vbedürfen der Genehmigung des Präsidenten der
skegierungskommission.
Titel V.
Bestimmungen bezüglich der Angestellten (Dolmeischer,
dolmetscherinnen, Maschinenschreiber- und Schreiberinnen,
Telefonisten und Telefonistinnen, Kanzleigehilfen und
Kraftwagenführer).
8 24.
Die Dolmetscher, Dolmescherinnen, Maschinenschreiber—
uind Schreiberinnen, Telefonisten und Telefonistinnen,
Kanzleigehilfen und Kraftwagenführer gehören zur Zen—
ralverwaltung auf Grund eines Privatdienstvertrages.
ündigung dieses Vertrages steht beiden vertragsschließen—
den Parteien nur nach Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist zu.
8 25.
Die Vorgenannten werden gemäß der beigefügten Ueber—
icht in verschiedene Gruppen und Gehaltsstufen eingereiht.
Die Beförderung von einer Stufe in die andere erfolgt
dem Dienstalter nach alle zwei Jahre, nach der Wahl all—
ährlich durch das Regierungsmitglied. Ihre erstmalige
Sinreihung in die eine oder die andere dieser Stufen er—
jolgt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihres
allgemeinen Bildungsgrades.
8 26.
Eine spätere Verordnung wird das Gehalt der Kraftwagenführer
auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten be—
sonders festsetzen und besondere Prämien vorsehen für er—
höhte Leistungen und die Instandhaltung der Kraftwagen.
Titel VI.
Besondere Bestimmungen bezüglich der Beamten
der Landeskasse.
827.
Für die Beamten der Landeskasse gelten die Bestim—
mungen dieser Verordnung sinngemäß. Die Besoldung er—⸗
folgt für
Kassendiener (Amtsgehilfen) nach Gruppe J
Civilsupernumerare...„„ F Via und b
Regierungskassensekretäre u.
Regierungskassenobersekretären, J VII
Oberbuchhalter und Kassierer * X
Direktor der Landeskasse ., F XII
Titel VII.
Uebergangsbestimmungen.
828.
Die sich bereits im Dienst befindenden Beamten erhalten
ückwirkend von dem Tage ihres Dienstantritts ab die auf
inliegender Tabelle festgesetzten Gehälter.
Jedoch können die vor dem 1. März 1920 eingetretenen
Beamten erst von dem letztgenannten Datum ab in den Ge—
nuß vorerwähnter Bestimmung treten.
(Fortsetzung folgat.)