Full text : 1.1926 (0001)

Beilage zur Zeitschrift des Beamtenbundes Ges Saargebietes
Mummer“

Denkschrift der Veamtenschaft des Saurgehietes an den Hohen Nat des Völkerbundes
belreffend die ungünstige Lage der von dem Deutschen Reich sowie von Preußen und Bayern in den Dienst
der Saarregierung beurlaubten Beamken.
Gruppe XVI Direktoren und Professoren an den Lyzeen
Vizepräsident der Gerichte, Oberregie—
rungsräte:
Mindestgehalt 25 308.- Irs
Höchstgehalt 36 912, — Frs
Staatsanwälte, Oberregierungsräte mit
ausgedehntem (erweitertem) Geschäftskreis
Anfangsgehalt 31 356, — Frs
Höchstgehalt 48 240, - Frs
Diese Gehälter beziehen sich auf Beamte ohne Kinder.
Es besteht eine Kinderzulage, die für alle Beamte die
gleiche ist, deren Höhe sich jedoch nach der Kinderzahl richtet.
Man wird feststellen, daß in den höheren Gruppen selten
das vorstehend angegebene Mindestgehalt in Anwendung
kommt; dieses Mindestgehalt gilt lediglich für die kleinen
Orte im Saargebiet, (Klasse B) in denen meistens nur Be—
amte der unteren und mittleren Gruppen vorhanden sind
Die Regierungskommission hat die Ueberzeugung, daß
die Tatsachen sowie die vorstehenden Bemerkungen den
Nachweis erbringen, daß sie weder gegenüber ihren Ver—
pflichtungen gefehlt hat, noch daß sie nachgelassen hat,
innerhalb der Grenzen der finanziellen Möglichkeiten den
Beamten des Saargebietes alles Wohlwollen zu erweisen
(zu bezeugen) auf das sie Anspruch haben.“ Es folgen dann
die Denkschriften des Beamtenbundes vom 25. August 19285
sowie der Vereinigung der höheren Beamten des Saarge
— ——
Rault.

Gruppe II

(Fortsetzung.)
Mindestgehalt 6420,- Irs
Höchstgehalt 8688- Irs.
Polizisten (Schutzmänner und Gendarmen
J. Klasse, Zeichner bei der Eisenbahn, Me—
haniker, Rottenführer, Betriebs- (Spe—
ditions⸗) Beamte bei der Post- und Tele—
graphenverwaltung:
Mindestgehalt 8 136,— Frs
Höchstgehalt 11208 — Irs
Polizeisekretäre, Unteroffiziere der Gen—
»armerie, Lehrer, Hilfsgerichtsschreiber,
Mechaniker, Postassistenten (Sekretäre),
Steuereinnehmer, Forstaufseher:
Mindestgehalt 10 656,— Frs.
höchstgehalt 15 744, - Frs.
Poligeikomissare (Anfangsstellung), Eich—
neister, Eisenb.Ob.“Sekr. und Ob.Vost⸗
ekretäre, Obersteuereinnehmer:
Mindestgehalt 11700,— Frs
döchstgehalt 17700,— Irs.
Obereichmeister, Direktoren an Elementar—
chulen, Lehrer an Fachschulen, Eisenbahn⸗
ingenieure, Postinspektoren:
Mindestgehalt 15 624, - Frs.
Höchstgehalt 22320— Frs.
Anfangsstelle der Beamten mit Hochschul—⸗
hildung, Arbeitsinspektoren, Amtsrichter,
und Richter am Gericht 1. Instanz, Lyzeal⸗
professoren, Regierungsräte, Einnehmer:
Anfangsgehalt 19 800, - Irs
Höchstgehalt 30 132. — Frs

Gruppe V

Gruppe VII

Gruppe VIII

Gruppe XI

Gruppe XIV

Verordnung betr. die Zahlung von Teuerungszulagen usw.
an Beamte und Angestellte im Staatsdienst

stimmungen infolge der Teuerung zuständigen oder noch
zuständig werdenden Erhöhung der Bezüge, die gleichen
Verqünstiaumgen wie die Beamten gemäß 81
83.
Sind für Arbeiter im deutschen Staatsdienst nach den
mit diesen aufgenommenen oder noch aufzunehmenden
Tarifverträgen höhere Bezüge zuständig, als sie den im
gleichen Dienst befindlichen Arbeitern im Staatsdienst des
Saargebiets gezahlt werden, so werden diese höheren Be—
züge auch im Saargebiet von dem Zeitpunkt ab in Kraft
gesetzt, von dem ah sie nach den deutschen Grundsäter
qültaͤg find oder gültig werden.
Saarbrücken, den 28. April 1920.
Im Namen der Regierungskommission des Saargebiets
gez. V. Rault, Staatsrat.
Verordnung hetr. die teilweise Aurchführung
der Besoldungsreform im Saargebiet
Die Regierungskommission verordnet auf Grund des
8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil III) des Friedens—
vertrages von Versailles und gemäß Beschluß der Regie—
— in der Sitzung vom 23. Juni 1920 mas
folat:

Die Regierungskommission verordnet auf Grund des
8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil IID) des Friedens—
vertrages von Versailles und gemäß dem Beschlusse der
Neogierumaskommisston in der Sikung vom 28. April 1820.
was folat!

81.
Bis zur Neuregelung des Diensteinkommens der etats—
mäßigen Beamten und Angestellten der staatlichen Behör—
den innerhalb des Saargebiets sind für die Genannten alli
Verbesserungen im Diensteinkommen (Teuerungs-, Ersatz
und Wirtschaftszulagen, Beihilfen, erhöhte Tagegelder oder
Fuhrkosten usw.), die Beamte oder Angestellte gledcher Ar
in Deutschland, oder im besetzten Rheinland bewilligt wor
den sind oder weredn, von demselben Zeitpunkte ab zu
zahlen, von dem ab die Erhöhungen in Deutschland wirk
sam sind. In gleicher Weise sind auch Veränderungen in
der Ortsklaͤsseneinteilung sowie alle Vergünstigungen in
der Art der Gehaltszahlung für das Saargebiet gültia.
82.
Dio Beamten im Ruhestande und die Hinterbliebenen
von Beamten genießen himnsichtlich der nach deutschen Be⸗

228 —
            
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