Full text : 1.1926 (0001)

4 * 3
Batschari Ranius
7 8 * —
ει die volksstumliche Zigarette —

jeihung der Beamteneigenschaft, besonders an „Wirtschafts—
»eamte“, nicht zu weit gegangen ist.
(5) Beide schließen einander aus, Reichsgericht in „Neue
Zeitschrift für Arbeitsrecht“ 1921 Spalte 342.
In der Zeitschrift „Das Schlichtungswesen“ 1926 Nr. 2
5. 28 führt Professor Dr. Molitor, Leipzig, in einem Auf⸗
atz über den Begriff des Arbeitnehmers in bezug auf das
beamtenverhältnis aus:
... „Ein außerordentlich starkes Abhängigkeitsverhält—
nis der geschildertben Art besteht regelmäßig zwischen Be—
amten und den sie anstellenden öffentlich-rechtlichen Ver—
bänden. Ein von juristischen Erwägungen nicht beein—
ilußter Sprachgebrauch neigt daher dazu, die Beamten als
Arbeitnehmer zu bezeichnen, und auch de lege ferenda
wird von beachtenswerter Seite die Einbeziehung des Be—
amten ins Arbeitsrecht und damit unter den Arbeit—
ehmerbegriff gefordert. Aber so gleichartig die von den
Beamten, wenigstens den nicht mit Hoheitshandlungen be—
nauftragten Beamten, zu verrichtende Arbeit mit der Arbeit
vbieler Arbeitnehmer ist, und so sehr daher auch ihre Ab—
hängigkeit der jener gleicht, sie ist grundsätzlich dadurch
berschieden, daß die die Beamten beschäftigenden öffentlich—
rechtlichen Verbände unter der Kontrolle der Allgemeinheit
tehen, und daß schon aus diesem Grunde die Beaämten eine
hren Belangen und der Eigenart ihres Dienstes ent—
prechende Ausgestaltung ihres Abhängigkeitsverhältnisses
erwarten dürfen und können. Da aber die Art, wie die
Abhängigkeit empfunden wird, für Wesen und Art der
Abhängigkeit, wie dargelegt, von entscheidender Bedeutung
ist, so rechtfertigt dieser Umstand, daß das geltende positive
Recht die Beamten aus dem Arbeitnehmerbegriff aus—
cheidet, wie fa stallgemein anerkannt wird. Deun der
Schutz, der den Arbeitnehmern durch die über sie get rof⸗
enen Bestimmungen gewährt wird, erscheint den Reamten
n anderer Weise gewährleistet.“
Diesen Aeußerungen führender deutscher Arbeitsrechtler
st kaum etwas hinzuzufügen. Seiner ganzen geschichtlichen
Entwicklung nach — und diese über den Haufen zu werfen.

Die wandernde

Es gab eine Zeit, nach der Stabilisierung der deutschen.
zsterreichischen und polnischen Währungen in der viele wähn⸗
en, daß nun in Europa das Zeitalter des stabilen Geldes
angebrochen sei. Die Krise der lateinischen Währungen, die
in letzter Zeit besonders akut wurde, hat diesen Optimismus
dügen gestraft. Gewiß weist die Währungskrise der Sieger⸗
taaten manche Züge auf, die sie von der Krise dor hefiedten
Staaten unterscheiden.
Trotz aller Unterschiede ist jedoch die Inflation der Sieger—
taaten der der Besiegten in allen wesentlichen Punkten ähn⸗
lich. Der Verlauf des ganzen Prozesses ist auffallend gleich.
Die Notenpresse tritt in Bewegung. Die nächste Folge ist
die Geldentwertung. Die Geldentwertung geht mil diner
Preissteigerung Hand in Hand, die Preissteigerung wirft die
Posten des Budgets um, selbft wenn auf dem Papier ein
Bleichgewicht hergestellt worden ist. Budgets veralten rasch
im Zeitalter der Inflation. Das Defizit des Budgets
zwingt wiederum zum Notendruck. So jagen einander De—

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Uhann
N

hat die Beamtenschaft keine Ursache —, seiner ganzen
Stellung im Rechtssystem nach, ist eben das Beamtenrecht
kein Arbeitsrecht, der Beamte kein Angestellder. Will man
diese Trennung beseitigen, dann beseitigt man das Be—
amten recht und damit das Beamtenverhältnis. Denn wenn
das Beamtenverhältnis ein arbeitsrechtliches Dienstver—
hältnis wird, ist für die Praxis eine Aufrechterhaltung der
isherigen Rechtsstellung nicht möglich. Eine Gefahr würde
zum mindesten auftreten, und diese muß besonders bedenk—
ich stimmen, das ist die Gefahr der Trennung der Be—
inten nach Hoheits- und Betriebsbeamten. In dem ein—
zangs erwähnten Aufsatz wird dies mit aller Deutlichkeit
rusgesprochen. Es heißt dort: „Man kennt aus früheren
zeiten den Hoheitsbeamten, der sein Amt ausfüllt kraft
Imperiumsgewalt. Er gibt in seinem Wirken den Willen
»es Staates wieder. Der Staat handelt durch ihn. Sein
dandeln ist zugleich das des Staates. Ohne allen Zweifel
interscheidet sich ein solcher Beamter in jeder Art von allen
inderen Arbeitnehmern.“ Und weiter wird ausgeführt:
‚Und so gibt es denn auch in der Tat kein gravierendes
Interscheidungsmerkmal für den Beamten gegenüber den
inderen Angestellten. Das schließt jedoch nmicht aus, daß
nan für „Beamten-Sonderrechtsbeziehungen“, „Beamten
Zonderrechte“ schafft. Das trifft vor allem zu auf Hoheits
edamte.“
Sollte diese Gefahr nicht auch diejenigen stutzig machen
ie immer noch dem Gedanken des Arbeitsrechts huldigen?
Gon dieser vertikalen Trennung ist es nur noch ein Schrit!
ꝛis zur Trennung im Recht auch nach Besoldungsgruppen.
zat sich die Reichsbahnbeamtenschaft nicht mit Recht da—
jegen gewehrt, daß man für die Beamten der Gruppen
—IX und die Beamten der darüberliegenden Gruppen je
eine besondere Personalordnung schuf? Die Beamtenschaft
zibt sich selbst auf, wenn sie ihr Beamtenrecht aufgehen
assen will im Arbeitsrecht. Darum Hände weg von dem
xstorisch gewordenen, in rechtsstaatlichem Sinne auszu—
auenden Beamtenrecht. Den Arbeitnehmern (Angestellten
und Arbeitern) das Arbeitsrecht. den Beamten das Be—
imtenrecht!

Währungskrise

izit, Inflation, Geldentwertung, Preissteigerung. Auf den
öheren Stufen dieser Spielbewegung geht die Geldentwer—
ung rascher vor sich als die Zunahme der Inflation. Die
Menschen wollen das Geld los werden, Angstkäufe verschär—
en die Krise, jeder will sich Sachwerte oder Devisen ver—⸗
chaffen, die Waͤhrungsflucht nimmt immer größere Dimen—
ionen an, nicht nur werden die Auslandsguthaben zurück
jezogen, auch der inländische Kapitalist flüchtet in die Welt
der Sachwerte und fremden Währungen. In der letzten
Zeit wurde zum Zweck der Stützung derjchiedener fremder
Währungen viel französisches, belgüͤches und italienisches
seld von den Ausländern auf den Markt geworfen. Aber
»as große Angebot der Inflationswährungen läßt sich doch
uf die Währungsflucht der inländ. Kapitalisten zurückführen.
Auch der Ursprung dieses dverhängniswollen Prozesses ist
n den besiegten und Siegerländern der gleiche. Mit der
rimitiven Besteuerungsmethode der Geldbesitzer, d. h. mil
er Inflation möchte man überall das durch den Kricd de
            
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