Full text : 1.1926 (0001)

4. Für den Antrag fsind besondere Vordrucke zu verwenden.
Es ist an das Amt zu richten, wenn Mann und Ehefrau
Beamte sind, an das vorgesetzte Amt des Mannes.
5. Die Prüfung des Antrages — nötigenfalls auch seine
Frgänzung durch den Antragsteller — ist von dem vor—
gesetzten Amt zu bewirken. Hicrbei ist wohlwollend zu ver—
ahren und ein peinliches Eindringen in die privaten Ver—
zältnisse des Beamten oder seiner Familienmitglieder zu ver—
neiden; insbesondere hat für die Feststellung, ob und inwie—
veit ein etwaiges Privateinkemmen, eine Versicherung usw.
zur Deckung der Kosten herongaczogen werden konn, in der
stegel die Erklärung im Antrage zu genügen. Andererseits
st jedoch sorgfältig darauf zu ochten, daß nur die wirklich
iotwendigen und angemessenen Aufwendungen Berück—
ichtigung finden.
8. Von den entstandenen Kosten hat der Beamte (das
Familienmitglied) in jedem Falle den Betrag allein zu
tragen, der eͤnem Zehntel des Monatsdiensteinkommens des
Beamten entspritch. Das Zehntel ist nur einmal anzurechnen,
venn innerhalb dreier Mongte mehrere Krankheitsfälle ein—
reten oder die Krankheit bis zu 3 Monaten dauert.
Als Monatsdiensteinkommen gilt nach Abzug eines
Zteuersatzes von 10 v. H. der Gesamtbetrag aus Gruud—
gehalt und Wtohnungsgeldzuschufz — Ortszuschlag — nach
dem Stande am Ersten des Monats, in dem der Krankheitsdeburts-
 oder Todesfall eingetreten ist.
Als Notstandsbeihilfen dürfen bis zu 60 v. H. der Kosten
gewährt werden, die nach Abzug von einem Zehntel des
Mongatsdiensteinkommens verbleiben. Bei zahlreicher Familie
»der bei hohen Ausgaben neben verhältnismäßig geringem
Finkommen oder bei besonders schweren wirtschaftlichen Ver—
Jältnissen dürfen bis zu 80 v. H. dieser Kosten gewährt
werden.
7. Die Bewilligung der Notstandsbeihilfe erfolgt unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers.
Zu diesem Zweck hat das Amt der Provinzialbehörde einen
Festimmten Vorschlag zu unterbreiten.
Zuständig für die Bewilligung ist die Provinzialbehörde
nit Ausnahmé der Bewilligung für die Präsidenten selbst
uind für Kuren (vgl. Ziffer 8), die der Reichsbehörde vor—
»ehalten sind.
Neben der Bewilligung einer Notstandsbeihilfe ist für den
gleichen Fall die Gewährung einer Unterstützung, abgesehen
hon der in Nr. 13 erwähnten Ausnahme, unzulässig.
8. 4) Tuberkulös Erkrankten kann eine Notstandsbeihilfe
ür eine Heilstättenkur bewilligt werden, wenn nach dem
Zeugnis eines Versorgugnsarztes bei Anlegung eines
lrengen Maßstabes ein besonders dringendes Erfordernis
der Heilstättenkur anzuerkennen ist und eine Besserung, oder
zetlung duf andere Weise nicht herbeigeführt werden kann.
In Betracht kommen nur Kuren einer bereits vorhandenen
Tuberkulose. nicht aber Kuren zur Vorbeugung einer etwa
drohenden Erkrankung. Kuren im Heilstötten außerhalb des
densen Reichsgebiefs dürfen in der Regel nicht bewilliat
verden
b) Für Badekuren kann eine Notstandsbeihilfe den plan—
näßigen und außerplanmäßigen Reichsbeamten und den im
keichsdienst wiederbeschäfticten Wartegeld- und Ruhe—
reholtsemvfängern für ihre Person ausnahmsweise gewährt
verden. Sie darf nur dann bewilligt werden, wenn nach
dem Zeugnis eines Versorgungsarztes eine Kur unter ärzt—
icher Leitung notwendig ist und feststeht, daß nur durch
iese Kur und nicht durch eine andere Behandlungsweise die
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist. Die

dur muß in einem von dem Versorgungsagarzt vorgeschlage—
ren Orte und unter ständiger ärztlicher Aufsicht durchge—
ührt werden, worüber eine ärztliche Bescheinigung beizu—
dringen ist. Die Beihilfe kann nur in besonders begründe—
ten Ausnahmefällen für eine längere Zeit als für einen
Monat gewährt werden.
c) Das Zeugnis der Versorgungsarztes ist auf Antrag
»on der zuständigen Dienstbehörde einzufordern.
d) Die Notstandsbeihilfe darf für Heilstätten- und Bade
uren höchstens 150 RM., in Sonderfällen bis zu 200 RWet,
ür einen Monat betragen. Daneben können bis zu 80
). H. der Kosten der Hin- und Rückreise (für die 3. Wagen
Lasse und für Gepäckbeförderung) erstattet werden.
e) Ueber die Anträge entscheidet die Reichsbehöpde.
9. Bei Krankheiten von längerer als dreimonatiger Dauer
ann zu den über drei Monate hinaus aufzuwendenden
dosten ganz ausnahmsmweise bei der Reichsbehörde eine
weite Notstandsbeihilfe beantragt werden, wenn ihre Be—
villigung geeignet erscheint, einen besonders gelagerter
zärtefall abzuwenden.
10. Im Falle eines dringenden Bedürfnisses (z. B. be
Vufnahme in ein Krankenhaus oder eine Entbindungs—
anstalt, bei Begräbnissen) kann dem Beamten (Familien—
nitglied) durch die zuständige Behörde (s. Nr. 7 Abs. 2)
n Grenzen der Nr. 6 eine angemessene Abschlagszahlung
ruf die Notstandsbeihilfe gewährt werden, die sogleich als
olche zu verrechnen ist.
11. Von den als Notstandsbeihilfe bewilligten Beträgen
ind keine Steuerabzüge zu machen, da die Notstandsbeihilfe
teuerrechtlich als Unterstützung anzusehen ist.
12. Ist der Krankheits- oder Todesfall auf Umstände
urückzuführen, für die ein Schadensersotzanspruch gegen
»inen Dritten besteht, se kann dem Beamten ein unverzins⸗«
iches Darlehen in Höhe der Notstandsbeihilfe oder der Ab—
chlagszahlung auf diese aus Notstandsbeihilfemitteln ge—
vährt werden. Die Rückzahlung kann bis zur endgültigen
srfüllung des Ersatzanspruchs gestundet werden. Stellt sich
nnerhalb angemessener Zeit heraus, daß die Rechtsver—
olgung des Anspruchs gegen den Dritten ohne Verschulden
»es Verletzten ganz oder zum Teil aussichtslos ist, so kann
zie für die Bewilligung der Notstandsbeihilfe zuständige
Zehörde das Darlehen ganz oder zum Teil als Notstands
neihilfe endgültig verrechnen.
13. Für Fälle, in denen keine Notstandsbeihilfe gewährt
verden kann, bleibt der bisherige Weg des Antrages auf
Anterstützung offen; dahin gehören beispielsweise die nicht
rach Nr. 9 erledigten Anträge aus Anlaß von Erkrankungen
iber die Dauer von drei Monaten hinaus und Anträge für
indere als die in Nr. 1 Abs. 5 bezeichneten Familien
nitglieder.
14. Auf Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger seowie
dinterbliebene finden diese Bestimmungen mit der Maßgabe
inngemäße Anwendung, daß Notstandsbeihilfen nur im
Falle eines dringenden Bedürfnisses gewährt werden
hürfen. Die Anträge sind zu richten:
a) für im Reichsdienst wiederbeschäftigte Wartegeld- und
Ruhegehaltsempfänger an die Besckäftigungsbehörde,
) übrigen an die das Ruhegehalt usw. zahlend«
Amt.
15. Abschlagszahlungen auf Notstandsbeihilfen in beson
dernen Fällen (s. Nr. 10) können bei VAnst. usw. die sick
nicht am Orte der zuständigen OPD. befinden, in besonders

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