Full text : 1.1926 (0001)

auf Antrag Notstandsbeihilfen gewährt werden.
Beamte im Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst
kommen im allgemeinen nur in Betracht, wenn sie aus der
Reichskasse eine laufende Vergütung lUnterhaltszuschufß
usw.) beaiehen.
Gehört ein Beamter oder sein Familienmitglied einer
oͤffentlichen Krankenkasse oder Sterbekasse an oder einer
solchen, für die das Reich einen Teil der Beiträge oder Ver—
waltungskosten zahlt, so darf eine Notstandsbeihilfe nur für
die Kosten gewährt werden, die die Kassen nicht erstatten.
Soweit Beamten und deren Familienmitgliedern aus
öffentlichen Mitteln freie ärztliche Behandlung oder
besondere Heilfürsorge (z. B. auf Grund versorgungsgesetz
licher Ansprüche) zuteil wird, müssen die betreffenden Kosten
bei der Bewilligung einer Notstandsbeihilfe außer Ansatz
bleiben.
Es gehören
zur Familie im Sinne des obigen Buchstabens b:
a) die Ehefrau,
b) Kinder, für die nach den jeweils geltenden Bestimmun—
gen Kinderzuschläge oder Kinderbeihilfen in gesetzlich
nicht geregelten Fällen gezahlt werden, uneheliche
Kinder jedoch nur, wenn sie in den Hausstand des
Beamten aufgenommen sind,
Kinder im Sinne des 8 16 des Besoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Ottober 1922
(Reichsgesetzbl. L.S. 811 ff.), für die Kinderzuschläge
oder beihilfen zwar nicht mehr bezahlt werden, die
aber in den Hausstand des Beamten aufgenommen
sind und von ihm überwiegend unterhalten werden.
Wegen des Begriffs „Aufnahme in den Hausstand“
ogl. Ziffer 17720 Abs. 2B. V.
sonstige Verwandte und Verschwägerte, jedoch nur,
wenn sie mit dem oder der Verstorbenen einen gemein—
samen Hausstand geführt oder aus rechtlichen oder
sittlichen Gründen die Kosten der Beerdigung und der
letzten Krankheit getragen haben und andere Ver—
wandte nicht vorhanden sind, die die entstandenen
Kosten ganz oder teilweise übernehmen können.
Bei der Bemessung der Notstandsbeihilfen in Fäller
privater Versicherung ist künftig wie folgt zu ver
fahren:
3) Erträgnisse aus privater Krankenversicherung sind in
Berücksichtigung zu ziehen. Als Notstandsbeihilfe
darf in diesen Fällen der Betrag der beihilfefähigen
Kosten gewährt werden, die nicht durch die Ver—
sicherung gedeckt sind. Das Monatszehntel braucht
dabei nicht von den Krankheitskosten in Abzug
gebracht zu werden.
Für Erträgnisse aus Sterbekassen, privaten Lebens—
versicherungen usw. gelten die gleichen Grundsätze
wie zu a); jedoch können diese Erträgnisse ebenso wie
ein unbeträchtliches Eigenvermögen unberücksichtigt
bleiben, insoweit es der Billigkeit entspricht. Im
übrigen vgl. Zifffer 5 der Grundsätze. —
zur Familie im Sinne des Buchstabens 6:
die vorstehend unter à bis e aufgeführten Personen.
2. Eine Notstandsbeihilfe kann nur zu solchen tatsächlich
bewirkten Aufwendungen bewilligt werden, die unvermeidbar
und — der Not der Zeit entsprechend — im sparsamsten
Grenzen gehalten sind. Aufwendungen für Gegenstände des
gemößnlichen Bedarfs scheiden aus.

In Betracht kommen somit:
a) In Krankheitsfällen die durch den Arzt, durck
ärztlich verordnete Heilmittel, Arzneien und Hilfs
mittel gegen Verunstaltung und Vertrüppelung, durch
eine erforderliche Krankenhausbehandlung oder durch
Annahme einer Berufspflegetroft entstandenen Kosten
sowie die durch ärztlich besonders verordnete Stärkungs—
mittel verursachten Verpflegungsmehrkosten. die
Lieferung künstlicher Gebisse, Zahnersatz sind nur dang
beihilfefühig, wenn sie zur Verhütung von Krankheiten
und zur Wiederherstellung der Gesundheit nach Be—
scheinigung des Arztes (nicht des Zahnarztes) unbe—
dingt erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung
sind Zahnheilungs- und Zahnersatzkosten nur dann zu
berücksichtigen, wenn die Arbeiten in möglichst einfacher
Art ausgeführt sind. Danach sind die Mehrkosten in—
olge Verwendung von Edelmetallen grundsätzlich nicht
erstattugnsfähig.
Eine Notstandsbeihilfe wird für denselben Krank—
yeitsfall nur gewährt, soweit seine Dauer nicht den
Zeitraum von 3 Monaten überschreitet; dauert die
Krankheit länger, so werden die nach Ablauf der dre
Monate erwachsenden Kosten in der Regel nicht berück
sichtigt (vgl. Nr. 9).
Dauerkrankheiten (z. B. Siechtum, Geisteskrankheit
cheiden für die Gewährung einer Notftandsbeihilfe
grundsätzlich aus, sofern nicht eine andere Krankheift
hinzutritt oder die Tauerkrankheit außergewöhniiche
Ausgaben (z. B. für eine Operation des Dauerleidens
erfordert.
In Geburtsfällen die Kosten der Hebamme
Heilmittel, Arzneien und, soweit im Einzelfalle er—
orderlich, des Arztes, der Hauspflegerin für die ersten
zehn Tage und der Entbindungsanstalt, außerdem die
durch ärztlich besonders verordnete Stärkungsmitte!
verursachten Verpflegungsmehrkesten.
In Todesfällen die Begräbnis- oder Feuer
bestattungskosten einschließlich der ortsüblichen Ge—
bühren für die Ueberführung der Leiche nach dem
Friedhofe, die Grabstelle (jedoch nicht für ein Erb—
begröbnis) und die ortsübliche esnfache Instandsetzung
des Grabes.
Nicht in Betracht kommen dagegen u. a.:
zu a) und b): Mehrkosten für die übliche bessere Ver—
oflegung, Erstattung von Reisedustsagen an Verwandte
Mehraufwendungen für Verpflegung der Verwandten oder
Pfleger, Geschenke für sie, Reiscauslagen zum Besuch von
Familienmitgliedern, Mehroerbrauch an Licht und Heizung;
3u b): außerdem Anschaffungskosten für Erstlingswäsche
J. dergl, Kinderwagen, Wagendecken, Kinderbetten
Matratzen, Badewannen, Schwämme, Oefen für Kinder—
zimmer, Anzeigen und Karten, Porto, Aufbesserung der Kos
in der Entbindungsanstalt;
3zu 0): Kosten für eine Ueberführung der Leiche von oder
nach auswärts, Beschaffung von Trauerkleidung und Grab
teinen, Auslagen für Todesanzeigen, Danksagungen
Karten, Porto, Telegramme, Umzugskosten.
Erkrankungen in Verbindung mit einer Geburt und Er—
krankungen mit unmittelbar darauf folgendem Tod sind zu
sammen als je ein Fall der Notstandsbeihilfe zu behandeln
3. Ein Rechtsspruch auf Gewährung einer Notstands
beihilfe besteht nicht

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Batschar amnus )
—) die volkstümiehe Zigarette ——
CIGAPETTEN
            
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