Full text : 1.1926 (0001)

—R

dDer Beamkenbund erscheint wöchentlich
 einmal, und zwar Samstags.
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drei Tage vor dem Erscheinungskage.

Zeitschrift
des Beamtenbundes
des Saargebietes

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Saarbrücken, den 14. August 1926

T Jahrgang

Nummer 33

Rolstandsbeihilfe

Die Reparationsleistungen und alle die greßen Zahlungen,
die dem Reiche als Folge des unglücklich ausgegangenen
Krieges aufgebürdet worden sind, haben es der Reichs
regierung bislang unmöglich gemacht, ihre Beamten auseichend
 zu besolden. In der Einsicht jedoch, daß
Haußergewöhnliche, nicht zu umgehende
Kosten infolge Krankheitsfällen von
längéerer Dauer oder kostspieliger Art—
Geburten, Todesfällen usw.
überhaupt nicht und
Ausgaben, zu denen der Beamte durch
besondere Umstände ungewöhnlicher Art
genötigt worden ist,
nicht auf einmal
aus den laufenden Bezügen bestritten werden
bönnen, haben die Reichsregierung und die Länder—
egierungen durch
weitere Wohlfahrtseinrichtungen
den Beamten vor großer Not geschützt.
Es handelt sich um
l. die Einführung einer höheren Kopf-—
quote in die Haushaltsrechnung für Un—
terstützung in Krankheitsfällen,
die Gewährung von unverzinslichen
Vorschüssen in besonderen Fällen (Kon—
firmation, Kommunion, Heiratsausstattung der Kinder
usw.) und
3. die Notstand sbeihilfe.
Was hat demgegenüber die Regierungskommission des
Saargebietes getan?
Es lohnt sich wirklich nicht, die bisherigen Wohlfahrts
maßnahmen der Saarregierung aufzuzählen. Heute fehler
hier sogar noch einige der ältesten Wohlfahrtseinrichtunger
des Reichs. Dabei hätte gerade im Saargebiet, wo der
Beamte schon seit Jahren noch viel unzureichender als seip
Reichskollege besoldet wird, wo viele Beamte auch ohne be
sondere Schicksalsschläge in die allergrößte Not geraten sind
den am schwersten Betroffenen durch segensreiche Wohl—
fahrtseinrichtungen geholfen werden müssen. Wievie
Kummer und wieviel Sorgen hätten manchem Familien
vater abgenommen werden können? Welches Jammerleben
nußte und muß jetzt noch manche Beamtenfamilie führen?
Wieviele traurige Einzelbilder könnten an dieser Stelle
geschildert werden, wenn ans nicht das Schamgefühl der
enen Beamten vor der Oeffentlichkeit zurückhalten
wvürde.
Es wird kaum möglich sein, das Vergangene wieder gut
zumachen, doch höchste Zeit ist es, für die Gegenwart und
die Zukunft derart traurige Notfälle zu baseitigen.

J—

In anerkennender Weise soll hier erwähnt werden daß
die Wohlfahrtsabteilung der Regierungskommission in
einigen krassen Fällen schnell und ausreichend geholfen hat.
Es mußten aber Einzelfälle bleiben, da die der Abteilung
zur Verfügung stehenden Mittel eine weitere Ausdehnung
der Hilfe unmöglich machten. Dankbar soll auch festgestellt
werden, daß sich die Wohlfahrtsabteilung der Regierungs—
kommission schon seit Jahresbeginn für die Einführung der
Notstandsbeihilfe einsetzt. Wo die Widerstände zu suchen
sind, ist nicht bekannt geworden.
Wir hoffen aber, daß mit der Durchführung der Abrede
von Baden⸗Baden auch die Wohlfahrtseinrichtungen des
Reichs bald im Saargebiet verwirklicht werden, zumal die
Beamtenschaft auf Grund des Artikels 8 der Abrede unbe;,
dingt einen Anspruch darauf machen muß.
Es wird nicht mehr notwendig sein, der Regierungskom⸗
nission alle Wohlfahrtseinrichtungen im Einzelnen wieder
ufzuzählen. Die Studienkommission, die zur Information
ür die Durchführung der Abrede in Berlin geweilt hat,
vird sich sicherlich mit allen notwendigen Unterlagen ver—
orgt haben. Eine dankbare Aufgabe warict der Regie—
rungskommission. Die Beamtenschaft muß dabei Wert
darauf legen, daß die Wohlfahrtseinrichtungen in der glei—
chen Weise wie im Reich eingeführt werden. Wenn die be—
'onderen Verhältnisse des Saargebietes Aenderungen not
vendig machen, so dürften diese nur im Benehmen mit der
Beamtenschaft vorgenommen werden. In Baoyern ist man
in der betzten Zeit dazu übergegangen, die Notstandsbeihilfe
n eine „Allgemeine Beamtenkrankenkasse“ umzuwandeln.
Diese Maßnahme hat in der bayerischen Beamtenschaft vie'
Widerspruch hervorgerufen.
Im Reich dagegen besteht heute immer noch die Not—
tandsbeihilfe, die sich bislang als eine wirklich segensreiche
Finrichtung bewährt hat.
Die Beamtenschaft des Saargebietes muß deshalb darau
hestehen, daß baldmöglichst und mit Wirkung ab 1. April
1926 neben den sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen des
Reichs auch die Notstandsbeihilfe eingeführt wird und zwar
ienverändert nach den nachstehenden dazu getroffenen Be—
timmungen des Reichs. Blinn.
Grundsätze für die Gewährung von Notstandsbeihilfen
für Reichsbeamte.
1. Für die aktiven plan- und außerplanmäßigen Reichsbeamten
 einschließlich der Beamten im Vorbereitungs und
Ausbildungsdienst können bis auf weiteres;
a) im Falle der eigenen Erkrankung,
b) im Falle des Todes, wenn Familienmitglieder vor—
handen sind, außerdem
c) für verheiratete und verheiratet gewesene Beamte in
Fällen der Erkrankung, der Geburt oder des Todes in
hrer Familie

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