1. Schretben des Pruͤstdenton der Negierungskommission
an den Generalsekretär.
Herr Generalsekretär.
Die Regierungskommission beehrt sich, Ihnen anliegend
zu übermitteln:
1. Eine „Denkschrift über die unsichere Lage der vom
Deutschen Reich, von Preußen und Bayern an die Regie—
rungskommission des Saargebietes abgegebenen Bear:?n,
welche mit der Bitte um Weitergabe an den Völkerbund
mit Schreiben vom 26. August 1925 seitens der Vereini—
gung höherer Beamten des Saargebietes überreicht wor—
den ist.
2. Eine zweite Denkschrift mit gleichem Titel, welche die
Unterschrift von vier weiteren Beamtenvereinigungen
trägt, und am 1. September 1925 übergeben worden ist.
Da der Inhalt dieser beiden Denkschriften nur unwesent—
liche Abweichungen voneinander aufweist, liegt für die Re—
gierungskommission kein Anlaß vor, sie getrennt zu prüfen.
Bei Abfassung der nachstehenden Ausführungen lehnt sie
fich an den deutschen Wortlaut der erstgenannten Denk—
schrift, denn die von der Vereinigung der höheren Beamten
beigefügte französische Uebersetzung entstellt den Sinn der
ursprünglichen Abfassung.
In rechtlicher Hinsicht nehmen beide Denkschriften Bezug
einerseits auf zwei deutsche Kabinettsbeschlüße — vom
15. und 25. Oktober 1920 — andererseits auf die Verord—
nung der Reg.-Kom. vom 16. März 1920, auf das Beam—
tenstatut vom 29. Juli 1920 und auf ein kürzlich vom
Obersten Gerichtshof des Saargebietes erlassenes Urteil
Was die beiden ersteren (Kabinettsbeschlüsse) angeht,
so handelt es sich wahrscheinlich um einen Entschluß des
Kaiserlichen Kabinetts vom 28. September 10925 dessen
Ausführungsbestimmungen in einem Rundschreiben des
Reichsministers des Innern vom 23. Oktober 1920 nieder—
gelegt sind, sowie um ein Rundschreiben des preußischen
Ministers des Innern vom 23. Oktober 1920, welche Gegen—
stand meines Schreibens vom 9. Januar 1921 waren und
welche im sechsten periodischen Bericht der Rege-Kom. vom
25. Januar 1921 einer Prüfung unterzogen worden sind
Die Regierungskommission hat, besonders bei den gege
benen Ausführungen in einer Note der Deutschen Regie—
rung vom 22. April 1921, von welcher Ihnen s. Zt. eine
Abschrift von dem Herrn Reichsminister des Auswärtigen
zugestellt worden ist, die Ueberzeugung, daß diese Entschlie—
zungen niemals die Tragweite (Bedeutung) haben, welche
ihnen die Vereinigung der höheren Beamten des Saarge—
bietes geben möchte.
Die Regierungskommission des Saargebietes wird sich
daher auf die Prüfung der Fragen, welche die von deir
Landeskasse des Saargebietes an die im Dienste dieses
tätigen Beamtengebietes zu zahlenden Gehälter betreffend.
beschränken.
Besoldung.
Die Verordnungen (Erlasse) vom 16. März 1920 und vom
29. Juli 1920 haben nicht genau den Sinn, den ihnen die
Unterzeichner der beiden Denkschriften beilegen, sie garan⸗
tieren nicht die Gleichzeit in Geldwert des Einkommens der
Beamten im Dienst des Saargebietes mit dem Einkommen
der Beamten im Reichsdienst. Die Verpflichtung, die zum
Beispiel durch den Artikel 31 des Beamtenstatuts über
nommen worden ist, ist folgende:
„Alle Verbesserungen hinsichtlich des Einkomens der Be—
amten, der Penfionäre auf Grund deutscher Gesetze, die nach
dem Waffenstillstand erlassen sind oder nachträglich erlassen
werden, werden von der Regierungskomission einer Prü⸗
fung unterzogen mit dem Ziel, die entsprechenden Vorteile
für die Beamten des Saargebietes zu sichern mit der Maß⸗
gabe, daß diese in keinem Augenblick sich in einer weniger
vorteilhaften Lage befinden“ sollen, wie die deutschen
Reichsbeamten in gleicher (entsprechender) Dienststellung.“
Der Sinn dieser Ausführungen erhält aus der Fassung
3 mittelbar vorausgehenden Artikels in dem ge—
ist:
Artikel z0. Die Aufrechterhaltung (Beibehaltung) der
Gehälter, Pensionen und Zulogene eean 9 di⸗
Ueberlebenden wird ihnen zugefichert entsprechend den
deutschen, im Saargebiet geltenden und den besonderen
Bedingungen (Verhältnissen) im Saarge—
biet angepaßten Gesetzen.
Die Verpflichtung, welche die Regierungskommission
übernommen hat, indem sie das Beamtenstatut veröffent—
lichte (bekanntgab) und die kürzlich anerkannt worden ist.
durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes in Saarlouis
(als heilige Pflicht bezeichnet) — der übrigens den klagen—
den Beamten aus einem ganz anderen als dem in der
Petition angegebenen Grunde abgewiesen hat — ist die,
den Beamten eine Lage zu schaffen, die entsprechend (gleich—
wertig) ist derjenigen, die sie als Reichsbeamte haben
würden.
Dieser Verpflichtung treu zu sein hat die Regierungs—
kommission nie unterlassen, indem sie den Beamten an—
dauerndes Wohlwollen entgegengebraächt (gezeigt) hat. Zu
der Zeit, als ihre deutschen Kollegen durch die Entwertung
der Mark schwer geprüft waren, haben die Beamten des
Saargebietes ihr Gehalt in Franken erhalten, die ihnen
nicht nur ein gleiches, sondern ein außerordentlich höheres
Einkommen als das, welches sie im Reich erhalten hätten,
sicherten. Die Regierungskommission ist dann weiter ge—
gangen (darüber hinaus) über das Versprechen, das sie ab—
gegeben hatte; sie hat den besonderen Verhältnissen im
Saargebiet sowie dem Umstande Rechnung getragen, dafß
hier das Leben teurer war als in Deutschland.
Seit etwa anderthalb Jahren, das heißt seit Durchfüh—
rung der Stabilisation der Währung in Deutschland här
sich die Lage umgekehrt (gewendet), das Leben ist in
Deutschland empfindlich teurer als im Saargebiet. Die
Regierungskommission, die in wiederholten Fällen Besol—
dungserhöhungen zugestimmt hat, über welche in den
periodischen Berichten Rechenschaft abgelegt worden ist,
konnte nicht umhin, den besonderen (Verhältnissen) im
Saargebiet Rechnung zu tragen. Sie hat die Bezüge (Ge—
hälter) in einer Weise berechnet, daß die Lage der Beamten
in weitem Umfange gleichwertig ist derjenigen, die sie in
Deutschland haben würden. Dies ausführend, hat sie sich
an ihre Verpflichtung geͤhalten, sie könnte jedoch den Be—
amten nicht folgen, welche von ihr die gleichen Gehälter in
ßoldwert verlangen wie die deutschen Gehälter in Reichs—
mark. Wenn sie sich in dieser Hinsicht verpflichten würde, se
vürde sich die Regierungskommission bald der folgenden
einfachen Lagen gegenüber befinden. Die Kaufkraft der Be—
amten könnte einen Stand erreichen, der nichts mehr ge—
mein hat mit demjenigen des übrigen Bevölkerungsteiles
und anderseits würden die Gehälter und Pensionen bald die
Zemendslichtolten (Steuerkraft) des Saargebietes über
schreiten.
Schon jetzt hat eines der Organe (Fachztschr.) des Syndi—
kats der Bergleute die Befürchtüngen bekanntgegeben, welcht
die Forderungen der höheren Beamten in der Arbeiterklaffe
ausgelöst haben. Mit anderen Worten, die Gehälter de
Beamten eines Gebietes sollen seinen Währungs-, Geld
and wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt sein. Von die—
en Gesichtspunkten ausgehend hat die Regierungskommif
ion. getreu ihren Versprechungen, die neuesten Gehalts⸗
abellen der saarländischen Beamten aufgestellt. Der in den
vorerwähnten Denkschriften angezogene Vergleich zwischen
den Gehältern im Saargebiet und im Reich zwingt zu ent
chiedenen Bemerkungen. So hat die Denkschrift davon ab—
gesehen anzugeben, auf welcher genauen Grundlage die Ge
hälter in Reichsmark, die für die Gruppen 1 bis 18 vorge⸗
chlagen sind, errechnet worden sind. Es hat den Anschein,
ils ob die Gehälter, die für die deutschen Städte in der so—
genannten Gruppe A vorgesehenen Darstellung mit einer
Meisterhöhung von 15 Prozent des Gesamteinkommens zum
Vergleich herangezogen sind. Außerdem sind diese Gehäl—
ter keine Durchschnittsgehälter, sondern nach dem höchften
Dienstalter jeder Gruppeé gestaffelt gehalten. Weiter ift
es nicht angängig, die Lage der gesamten Beamtenschaft
des Saargebietes mit derjenigen der in Orten der Klasse
A in Deutschland beschäftigten Beamten. die eine klein⸗
Minderheit bilden. zu vergleichen.
(KFortsekung fosat