Beilage zur Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebiete—
Nummer 127
Denbkschrift der Veamtenschaft des Saurgehieteß an den Hohen Rat des Völkerbundes
betreiiend die unaünitige Lage der von dem Deutschen Reich sewie von Preußen und Bayern in den Dienst der Saarregierung
beurlaubten Beamten.
Am 26. Februar hat die vom Hohen Rat des Völker—
hundes ernannte Regierungskommission ihr Amt im Saar⸗
gebiet angetreten und am 16. März 1920 den übernom—
menen deutschen Beamten durch eine in ihrem Amtsblatt
veröffentlichte Verfügung versprochen, daß diese Beamten
keinesfalls niedrigere Gehaltssätze bekommen sollten, als
die deutschen Beamten, die außerhalb des Saargebietes
entsprechende Stellungen bekleiden. Ferner hat die Regie—
rungskommission im Einklang damit im Beamtenstatut vom
29. Juli 1920 diesen Beamten zugesichert, daß sie zu keiner
Zeit schlechter gestellt sein sollen als die im Reich in ent—
sprechenden Stellen befindlichen Beamten; und zwar ist
durch Artikel 7 die ideelle und durch Artikel 31 die mate—
rielle Gleichstellung garantiert.
Seitdem im Deutschen Reiche die Währung stabilisiert
ist, bleiben die Bezüge der ins Saargebiet beurlaubten
deutschen Beamten fortgesetzt weit hinter den im Reiche
gewährten Sätzen zurück. Von einzelnen Beamten, hinter
denen aber die gesamte übrige Beamtenschaft stand, wurden
zwei Prozesse gegen die Regierungskommission des Saarge—
bietes auf Zahlung der Differenz angestrengt; sie gingen
zwar aus dem formellen Grunde der Nichteinklagbarkeit
verloren, jedoch ist materiell die Forderung der Beamten
pon dem Obersten Gerichtshof des Saargebietes in vollem
Umfang als gerechtfertigt anerkannt worden. Dieser Ge—
richtshof kam am Ende der Urteilsgründe zu folgendem
Ergebnis:
„Nach diesen Ausführungen besteht eine Pflicht der
Regierungskommission und zwar eine durch das Gesetz
begründete Pflicht, die Gehälter der übernommenen
Beamten denen des Reiches bezw. de rLänder gleich—
zustellen.“
Trotz dieses, nicht nur eine moralische, sondern eine recht—
liche Verpflichtung der Regierungskommission statuierenden
Urteils, ist die Regierungskommission bei der im Anschluß
an die Entscheidung des Rechtsstreites vorgenommenen
Neuregelung der Beamtengehälter wiederum weit hinter
den zur Zeit geltenden deutschen Sätzen zurückgeblieben.
Bei Zugrundelegung eines Kurses von fünf Franken
sfranzösischer Währung) für eine Reichsmark beläuft sich
für eine Familie mit zwei Kindern die jährliche Gehalts—
differenz zu Ungunsten der deutschen Beamten des Saar—
gebietes zur Zeit wie folgt:
In Gruppe 1J auf 730 Reichsmark
In Gruppe II auf 927 Reichsmark
In Gruppe IIIJ auf 072 Reichsmark
In Gruppe IV auf 397 Reichsmark
In Gruppe V auf 1072 Reichsmark
In Fruppe VI auf 1428 Reichsmark
In Fruppe VII auf 1047 Reichsmark
In Gruppe VIII auf 1449 Reichsmark
In Gruppe IX auf 1570 Reichsmark
In Gruppe X auf 1325 Reichsmark
In Gruppe XJ auf 2006 Reichsmark
In Gruppe XIJ ouf 1552 Reichsmark
In Gruppe XIIIT auf 2328 Reichsmark
In Gruppe XIV auf 1899 Reichsmark
In Gruppe XV. auf 2327 Reichsmark
In Gruppe XVIJ auf 2918 Reichsmark
In Gruppe XVII auf 1785 Reichsmark
In Gruppe XVIII auf 3424 Reichsmark
Das Weniger beträgt also durchschnittlich rund 27,1 Pro—
zent gegenüber den im Deutschen Reiche gezahlten Beam—
tenbezügen. Ganz besonders fühlbar ist es in den unteren
Besoldungsgruppen, weil die Regierungskommission die
sozialen Bestandteile der Besoldung in keiner Weise den
deutschen Sätzen angeglichen hat, obwohl sie einen festen
Bestandteil der deusschen Besoldungs-Gesetzgebung bilden.
Die Regierungskommission hat erklärt, daß die bei der
letzten Gehaltsregelung von ihr bewilligten Sätze endgül—
tige seien, und auch eine spätere Eingabe unterm 7. August
1925 ablehnend beantwortet, welche darauf abzielte, der
anerträglichen Not durch eine Neuregelung der Bezüge
Rechnung zu tragen.
Daneben bestehen in der Eingruppierung der Beamten
selbst seit Jahren Härten, die zu beheben die Regierungs—
kommission ebenfalls abgelehnt hat.
Zur Beseitigung dieser Härten hatte die Beamtenschaft
zunächst die Regierungskommission gebeten, die Eingrup—
pierung in die 18 saarländischen Besoldungsgruppen im
gleichen Verhältnis vorzunehmen, wie sich die deutschen Be—
amten auf die 13 Besoldungsgruppen verteilen. Ueber
diesen Antrag ließ die Regierungskommission nicht mit sich
verhandeln.
Sodann hat die Beamtenschaft den Wunsch nach Wieder—
einführung der 13gruppigen Besoldungsordnung und An—
erkennung der deutschen Beförderungsgrundsätze vertreten
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.
Die deutschen Beamten des Saargebiets bitten daher den
Hohen Rat des Völkerbundes ehrerbietigst,
die Regierungskommission des Saargebietes zu ver—
anlassen, die von ihr gesetzlich zugesicherte und im Ur—
teil des Obersten Gerichtshofes in Saarlouis ihr als
rechtliche Verpflichtung auferlegte Gleichstellung der
in ihren Dienst beurlaubten deutschen Beamten mit
den übrigen deutschen Beamten sowohl materiell wie
ideell vorzunehmen.
Saarbrücken, den 25. August 1925.
Beamtenbund des Saargebietes.
Verband der Büroangestellten und -Beamten des
Saargebietes.
Bund der technischen Angestellten und Beamten des
Saargebietes.
Gewerkschaft deutscher Eisenbahner (E. V.).
Mitteilung
für den Rat und die Mitglieder des Völkerbundes
C 554 M ISA, 1925 I.
Völkerbund.
3/46094 /3822 Genf, 16. September 1925
Saargebiet.
Lage der Beamten des Saargebietes.
Note des Generalsekretärs.
Der Generalsekretär beehrt sich, den Mitgliedern des
Völkerrats und des Völkerbundes zum Zweck der Infor—
mation Abschrift nachstehend aufgeführter Dokumente be—
lehenr die Lage der Beamten des Saargebietes zu über
reichen.
1. Schreiben des Präsidenten der Regierungskommission
vom 6. September 1925 mit den Anlagen.
2. Gesuch betitelt: Denkschrift über die unsichere Lage der
oom Deutschen Reich, von Preußen und Bayern an die Re—⸗—
gierungskommisson des Saargebietes abgegebenen Beamten
bom 28. August 1925, eingereicht von gewissen Vertretern
der Vereinigung höherer Beamten des Saargebietes, sowie
3z. Gesuch mit gleichem Titel, vom 25. August 1925, einge—
reicht von vior weiteren Beamtenvereinigungen des Saar—
gebietes.
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