Full text : 1.1926 (0001)

N Batscharis Consu
— die gediegene Ionsummarke
iADMETTFM CIGABRETTEN

— — —
wollen. Wir wissen., daß unsere Leser dafür Verständnis
— —
Die Neupensionäre sind durch Kabinettsbeschluß den
Altpensionären vollständig gleichgestellt. Das heißt
also, daß mit Wirkung ab April 1986 jeder schen pensio—
nierte Veamte und alle Beamten, die sich nunmehr pen—
ionieren lassen können und wollen, genau die gleichen Pen—
sionsbezüge erhalten wie die Kollegen im Reich in gleicher
Stellung. Damit ist die Pensionsfragé für uns restlos ge—
söst. Wir freuen uns dieses Erfolges mit allen dafür in
Frage kommenden Kollegen und ihren Hinterbliebenen bzw.
Ängehörigen. Welche Konsequenzen die nahe der Altersgrenze
 stehenden Beamten aus dieser Regelung für sich
ziehen wollen, muß ihnen natürlich überlassen bleiben.
Die beurlaubte aktive Beamtenschaft wird augen—
hlicklich durch die Betreuungsstellen erfaßt. Ueber die
geplanten Maßnahmen haben wir in der erweiterten Aus—
schuß⸗Sitzung eingehend berichtet. Man wende sich an die
Vertrauensleute, die an der Sitzung teilgenommen haben!
Hier ist noch Geduld am Platze; derartige Maßnahmen,
wenn fie richtig und gerecht durchgeführt werden sollen, be—
dürfen Zeit. Man lasse sich auch nicht beirren durch Ge—
rüchte! Sebbstverständlich wird es unsere Aufgabe sein, auch
den vorerst nech nicht erfaßten Beamten in éiner neuen
Aktion zur gleichen Behandlung zu verhelfen. Ueber diese
geplanten Maßnahmen hinaus sind auch noch Einzelunter—
stützungen vorgesehen. Da aber alles noch in der Schwebe
ist, hat es vorerst noch keinen Zweck, jetzt schon Anträge dieser
Art einzureichen. Man warte auch hier unsere weiteren
Mitteilungen ab! — — —
Was nun? Auugenblicklich ist allgemeine Ferienund
 Urlaubszeit. Das erschwert natürlich hüben
wie drüben die Fortführung der laufenden Aktionen. Den—
noch wird es auch jetzt weitergehen müssen. Wir hoffen bald
weitere Nachrichten aus dem Réeich bekanntgeben zu
können. Und ebenso wird es hier unser Bestreben sein—
einen anderen Umrechnungsfaktor und eine andere Methode
zu seiner Errechnung zu erhalten, so schwer dies auch sein
mag. *
Allen Kollegen und Kolleginnen aber, die sich augenblickich
 ihrer Ferien- und Urlaubstage erfreuen können,
vünschen wir rechte Erholung im Kreise ihrer Familie und
zuter Menschen. Karl Schneider.

——8u222— —

Von der Bundesleitung
Bestimmungen für die Gewährung von Darlehen für Reu—
bauten aus dem Pensionssonds.
Artikel 1.
Die Gewährung von Darlehen für Neubauten aus dem
Pensionsfonds ersolgt in erster Linie an unmittelbar—
ßeamte der Regierungskommission, demnächst an sonstige
Finzelpersonen gemäß den nachstehend aufgeführten Be
ingungen.,
Genossenschaften werden für die Darlehensgewährung im
Algemeinen nicht zugelassen.
Artikel 2.
Der Antragsteller muß Eigentümer einer schuldenfreien
Baustelle sein und unter Einrechnung des Wertes dieser
Baustelle über mindestens 80 v. H. der anschlagmäßigen
vertbeständig errechneten Kosten des Neubaues verfügen
Das Baukapital ist in wertbeständiger Form nachzuweisen
Die Größe des Bauplatzes und die anschlagmäßigen Bau—
osten dürfen nicht in unangemessenem Verhältnis zu de—
Baubedürfnissen des Antragstellers stehen.
Artikel 3.
Die Darlehensgewährung erfolgt nur unter Sicherheits
Jgestellung durch hypothekarische Belastung des Bau. ode'
ines dritten Grundstückes.
Regelmäßig wird erste Hypothek gefordert. Eine Ein
ragung auf einer der ersten nachfolgenden, Stelle wird
ur zugelassen, wenn das Zentralamt für Wohnungsbauter
hescheinigt, daß diese Sicherheitsgestellung ausreichend ist.
Artikel 4.
Bis zur völligen Rückzahlung des gewährten Darlehens
erpflichtet sich der Darlehensnehmer einen angemessenen,
ür sein Wohnbedürfnis nicht erforderlichen Teil des
Srundstücks zu vermieten. Im Falle der Zuwiderhandlung
sann die sofortige Rückzahlung des Gesamtdarlehens odern
eines Restes verlangt oder der Zins- oder Amortisations
satz oder beides erhöht werden.
Artikel 5.
Für den Fall des Verkaufs des Hauses vor vollständiger
Rückzahlung des Darlehens ist der Regierungskommissior
die Eintragung eines Vorkaufsrechtes zu den naächgewiesener
Selbstkosten zu bewilligen.
Artikel 6.
Im allgemeinen werden nur Neubauten beliehen, di⸗
Vohnungen für mindestens zwei Familien und die Mög
ichkeit des Ausbaues des Dachgeschoßes zu einer selb
tändigen Wohnung bieten. Einfamilienhäuser werden nun
zugelassen, wenn das Zentralamt für Wohnungsbauter
zegen ihre Erstellung keine Bedenken erhebi. Die Ge—
nehmigung kann insbesondere an den Noachweis einc—
ꝛigenen Kapitals von 50 v. H. der Neubaukosten unter Ein
rechnung des Wertes der Baustelle geknüpft werden.

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