hnen nach ihrer Behauptung zustehenden Gleichstellung mit den
»reußischen Beamten der aleichen oder der entsprechenden Ge—
zaltsstufe ergeben. Sie führen an, die Verpflichtung des Be—
lagten zur Erstattung dieser Beträge ergebe sich aus 2 Rechts—
ründen:
1J. Die preußische Regierung habe den Saarbeamten mehrfach
ausdrücklich zugesichert, daß sie durch ihre Tätigkeit im Saarge—
biet keinerlei Nachteile erleiden sollten. Dieses Versprechen der
Regierung sei insbesondere in einem Kabinettsbeschluß vom
23. Oktober 1920 zum Ausdruck gebracht. Der Beschluß, ausf
dessen Ziffer 2 und 6 besonders verwiesen wurde, sei in der
denkschrift als Anlage 1 (Blatt 20 R. d. A.) beigefügt. Nach
der Rechtssprechung des Reichsgerichtes (veral. Entscheidung des
RG. in Band 110, Seite 385 und Zeitschrift für Rechtspflege in
Bayern vom 1. April 1926, Seite 103) gewähre eine derartige
zusicherung einen im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch.
2. Selbst wenn man aber eine derartige Zusicherung nicht als
vorliegend ansehe, so ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten
rus folgender Erwägung:
Sie, die Kläger, seien aus dem preußischen Beamtenverhältnis
nicht entlassen worden. Sie seien ebenso wie die übrigen preußi—
chen Beamten zu behandeln, behielten insbesondere das Gehalt
hrer Stellung und ihre Pension. Es handele sich um wohler—
worbene Rechte im Sinne des Art. 129 der Reichsverfassung.
Auch hiernach hätten Sie einen Anspruch auf die Differenzen
wischen dem höheren preußischen und dem saarländischen Gehalt
Der Kläger zu 1 trägt weiter vor, er habe nach der preuß.
Besoldungsordnung in der Zeit vom 1. Dezember 1923 bis
31. Dezember 1924 7637,39 Reichsmark zu beanspruchen. Tat—⸗
sächlich habe er aber nur 6177,59 Reichsmark erhalten. Es ergebe
iich also eine Differenz von 1459,80 RM. Neben dieser Differenz
mache er noch einen Betrag von 222,05 RM. für Juli 1925 gel—
tend. Er sei von der Saarregierung mit Wirkung vom 1. Juli
1925 in den Ruhestand versetzt worden. Als Ruhegehalt seien
hm im Juli 1925 374,95 RM. gezahlt worden. Wäre er von
Preußen in den Ruhestand versetzt worden, so hätte ihm ein Be—
trag von 597 RM. zugestanden. Die Differenz ergebe den Be—
trag von 222,05 RM. Der Kläger zu 2 hat ausgeführt, er hätte
in der Zeit vom 1. Dezember 1923 bis 31. Dezember 1924
3385,77 RM. zu fordern gehabt, während ihm nur 5192,88 RM
zezahlt worden seien. Es ergebe sich danach für ihn eine Difie—
enz von 1192,89 RM.
Nach der Behauptung des Klägers zu 3 beträgt der Unter—
chied zwischen dem nach der preuß. Besoldungsordnung zu er—⸗
technenden Gehalt und dem tatsächlich ihm ausgezahlten Gehalt
028,38 RM.
Die Kläger haben durch das Schreiben vom 24. Februar 1926
zeim preußischen Justizminister und bei dem preußischen Minister
ür Wissenschaft, Kunst- und Volksbildung Antrag auf Vorent—
cheidung gemäß 8 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 gestellt.
Ferner hat der Kläger zu 1 sich wegen seines Pensionsanspruchs
noch an den preußischen Finanzminister gewandt. Wegen der
Antwort des preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst- und
Volksbildung wird auf das Schreiben vom 19. Märs 1026
Blatt 28). wegen der Antwort des preußischen Justizministers
ruf das Schreiben vom 7. Juni 1926 (Blatt 59) und wegen der
Antwort des preußischen Finanzministers auf das Schreiben
vom 28. Mai 1926 (GBlatt 33 d. A.) verwiesen.
die Kläger haben beantragt:
i. den Beklagten zu verurteilen. folgende Beträge an die
dläger au zahlen
2) an den Kläger zu 1 1681,85 RM.,
b) an den Kläger zu 2 1192,89 RM.
c) an den Kläger zu 3 1028,38 RM.
nebst 7 Prozent Zinsen jährlich ab 1. April 1926.
2. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufia pvoll⸗
treckbar zu erklären.
Der Beklagate hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, hinsichtlich der durch den Friedensvertras
zeschaffenen besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse des Saar—
zehiets werde auf Kapitel 2 der Anlage zu Artikel 46 des
Friedensvertrages verwiesen. Als die in 816 dieser Anlage vor⸗
zesehene Regierungskommission des Saargebietes Ende Februar
920 ihr Amt angetreten babe, bälten alle Reichs- und Lanves
zehörden ihre im heutigen Saargebiet tätigen Beamten dort
jelassen. Zu diesen Beamten hätten die Kläger gehört.
Der von deutscher Seite sofort unternommene Versuch, die ge—
amten Rechtsverhältnisse der im Saargebiet verbliebenen Be—
umten durch Uebereinkunft mit der Regierungskommission des
S„aargebietes vertraglich zu regeln, sei an der Haltung der Re—
zierungskommission gescheitert. Die Regierungskommission habe
die Rechtsverhältnisse der Beamten selbständig durch die „Ver—
ügung betreffend die Beamten im Saargebiet“ vom 16. März
920 und durch das Beamtenstatut vom 29. Juli 1920 geregelt.
Die von der Regierungskommission den Beamten gezahlten
Bezüge hätten anfänglich den Dienstbezügen der außerhalb
des Saargebietes tätigen deutschen und preußischen Beamten ent—
prochen. Im Laufe des Jahres 1922 habe die Regierungskom—
nission für die Beamten des Saargebietes die Frankenbesoldung
ingeführt, während für die Bevölkerung des Saargebietes im
illgemeinen noch die deutsche Papiermarkwährung gegolten
habe. Sowohl zu jener Zeit als auch nach der am 1. Juni 1823
zrfolgten Einführung der französischen Währung hätten die
Ddienstbezüge der Beamten des Saargebietes erheblich die dama—
igen deutschen Gehälter überstiegen.
Mit der Festigung der deutschen Währung und der allmäh—
ichen Entwertung des französischen Franken habe sich das Bild
geändert. Die Dienstbezüge der Beamten im Saargebiet wären
zei der Umrechnung der von der Regierungskommission gezahl—⸗
en Frankengehälter in Reichsmark nach dem Börsenkurs ziffern
näßig hinter den entsprechenden deutschen Gehältern zurückge
zlieben.
Da die Regierungskommission eine Verpflichtung zur Besol
zung der Beamten in vHöhe der deutschen Sätze nicht habe aner—
ennen wollen, hätten einzelne Beamten unter Berufung auf
zdie Bestimmungen der Verfügung vom 16. Märs 1920 und des
Beamtenstatuts vom 29. Juli 1920 gegen die Regierungskom—
nission Klage auf Zahlung der Differensbeträge erhoben, die
ich aus der Vergleichung der deutschen Gehälter mit den im
Zaargebiet gezahlten Beträgen ergeben hätten. Die Klage sei
»urch das Urteil des Obersten Gerichtshofes in Saarlouis vom
26. Mai 1925 rechtskräftig abgewiesen worden. Bei der Ent—
cheidung des vorliegenden Rechtsstreites werde das Gericht in
rster Linie die Frage zu prüfen haben, ob für die geltendge—
nachten Ansprüche der Rechtsweg zulässig sei. Wenn das Ge—
icht zu einer Bejahung dieser Frage gelange, so würde weiter
u prüfen sein, welche Auslegung den Erklärungen des von den
Zlägern angeführten Kabinettsbeschlusses vom 23. Oktober 1920
zu geben sei.
In dieser Hinsicht sei bemerkt, daß nach dem Sinne des er—
vähnten Kabinettsbeschlusses die Kläger keinesfalls mehr als
eine wirtschaftliche Gleichstellung mit den übrigen deutschen Be
imten verlangen könnten. Dies gelte zum mindesten insoweit
ils mit der Klage die Zahlung von Gehalt begehrt werde. Die
dläger müßten sich die von der Regierungskommission des Saar—
zebietes gezahlten Bezüge unter Zugrundelegung eines wirt—
chaftlichen Maßstabes anrechnen lassen. Die Gehaltsansprüche
»er Kläger liefen aber auf eine ganz erhebliche wirtschaftliche
Bevorzugung gegenüber den übrigen preußischen Beamten hin—
rus. Die angestellten Ermittelungen hätten ergeben, daß die im
Saargebiet tätigen Beamten angesichts der dort herrschenden
wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen nicht schlechter ge—
tellt seien als die Beamten der entsprechenden Gruppen im
ibrigen Staatsgebiet.
Bei dieser Sachlage habe nur in Betracht kommen können, ob
iicht Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten, um den
m Saargebiet beschäftigten Beamten Ausgaben, die in Reichs—
vährung zu machen seien, zu ermöglichen. Demgemäß habe das
Keichskabinett in Ausführung seines mit dem hier fraglichen
Beschluß der preußischen Staatsregierung inhaltlich überein—
timmenden Beschlusses vom 13. Oktober 1920 in seiner Sitzung
jom 10. Juni 1826 beschlossen, Mittel bereit zu stellen, aus
denen den Beamten zu solchen Ausgaben ausreichende Zuschüsse
jewährt werden könnten. Entsprechend werde bei den in der
Ddienst der Regierungskommission beurlaubten preußischen Beam
en verfahren werden.
Hinsichtlich der nicht von ihren Heimatverwaltungen, sondern
oon der Regierungskommission des Saargebietes in den Ruhe—
tand versetzten Ruhegehaltsempfänger babe das Reichskabinet