Full text : 1.1926 (0001)

oll ein aus der Berwendung im öffentlichen Dienst im
Deutschen Reiche bezogenes Einkommen auf Versorgungs—
hezüge im Saargebiet nach Maßgabe der Ruhensvorschrif—
ten des im Saargebiet geltenden Versorgungsrechtes ange—
technet werden.
Der Begriff des öffentlichen Dienstes bestimmt sich nach
337 Nummer 2 Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 16. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt J,
Seite 385).
Die Deutsche Regierung sowie die Regierungskommission
verden veranlassen, daß von jeder Beschäftigung eines
Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst den zu—
ständigen Pensionsregelungsstellen unter Angabe der Art
und des Beginnes der Beschäftigung sowie der Höhe der
gewährten Entlohnung — getrennt nach den einzelnen
Bestandteilen — rechtzeitig Mitteilung zugeht.
Die Deutsche Regierung sowie die Regierungskommission
werden Sorge tragen, daß die im öffentlichen Dienst im
Saargebiet beschäftigten deutschen Versorgungsberechtigten
owie die im öffentlichen Dienst im Deutschen Reich be—
chäftigten Versorgungsberechtigten des Saargebietes die
gleichen Bezüge erhalten wie sonstige mit gleichen oder
entsprechenden Verrichtungen betraute Personen.
Artikel 12.
Der Schriftverkehr, der zur Ausführung dieser Abrede
ezrforderlich wird, soll im allgemeinen zwischen dem Reichs—
ommissar für die Uebergabe des Saargebietes und der
Regierungskommission des Saargebietes erfolgen.
Fragen grundsätzlicher Art werden zwischen der Deut⸗—
chen Regierung und der Regierungskommission des Saar⸗
gebietes erledigt.
Sollte sich im Interesse der Vereinfachung und Be—
chleunigung ein Bedürfnis nach einem unmittelbaren
Schriftwechsel zwischen den beteiligten deutschen Ver—
waltungen einerseits und den Behörden der Regierungs—
ommission andererseits herausstellen, so bleibt eine Son—
derabrede hierüber vorbehalten.
Artikel 13.
Die Deutsche Regierung und die Regierungskommission
verden sich gegenseitig alle zur Durchführung der Bestim⸗
nungen dieser Abrede erforderlichen Auskünfte erteilen.
Artikel 14.
Die Deutsche Regierung und die Regierungskommission
halten sich alle Freiheiten bezüglich solcher Rechte voc,
über deren Handhabung in dieser Abrede keine Verein—
harungen getroffen worden sind.
Erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Aus—
segung und Durchführung der vorliegenden Abrede sollen
pon einer gemischten Kommission entschieden werden, die
für jeden einzelnen Fall aus einem von der Deutschen
Regierung und einem von der Regierungskommission des
Saargebietes zu ernennenden Mitglied besteht und an
einem von diesen beiden Personen zu vereinbarenden Orte
zusammentritt.
In allen Fällen, in denen sich die beiden Kommissions—
nitglieder nicht einigen, entscheidet ein von ihnen hinzu—
zuziehender Schiedsrichter; können sie sich auch über die
Person des Schiedsrichters nicht einigen, so soll um dessen
Ernennung der Präsident des ständigen Internationalen
ßerichtshofes im Haag gebeten werden.
Artikel 15.
Diese Abrede tritt in Kraft, sobald die Deutsche Regie—
ung und die Regierungskommission sich gegenseitig ihre
vßenehmigung dazu mitgeteilt haben.
—ADDD—
am 21. Dezember 1925.
v. Friedberg.

G. W. Stephens.
B. Koßmann.
J. Morice.

Anlage
Es entsprechen:
der Besoldungsgruppe die Besoldungsgrupp⸗
des Reichs des Saargebietes

1
J
IV
Vl
VII
VIII
IX
x
xl
XII
XIII

1
III
IV
V
VI u. VII
VIII
IX u. X
XI, XII u. XIII
XV
XV
XVI u. XVII
XVIII

Urteil des Zandgerichts Berlin⸗Mitte
52. O. 370/26. Verkündet am 8. Juli 1926.
Stenger, J. O. S., Gerichtsschreibe;
Im Namen des Volkes!
In Sachen
. des Amtsgerichtsrats Reuter in Völklingen-Saar,
2. des Landgerichtsrats Dr. Barth in Saarbrücken 1, Feld
mannstraße,
3. des Studienrats Professor Dr. Schönaisch in Saarbrücken
Kläger,
Progeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Alsberg, Dr. Peschke
Sollnick und Welt in Berlin W. 10, Margaretenstraße 8.
gegen
den Preubischen Fiskus
1. vertreten zu 1 und 2 durch den Generalstaatsanwalt bei dem
Kammergericht in Berlin,
vertreten zu 3 durch das Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung in Berlin, Unter den Linden 4.
Beklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Justizrat Le Viseur, Berlin W. 35, Am
Karlsbad 33,
vegen Gehaltsforderung
hat die 30. Zivilkammer des Landgerichts J in Berlin
ruf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1926 unter Mir
virkung des Landgerichtsdirektors Dr. Kern, des Landsgerichts
ats Landsberg und des Gerichtsassessors Hirschbruch
ür Recht erkannt:
Die Kläger werden mit der Klage abgewiesen und verurteilt
die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Tatbestand:
Die Kläger sind Beamte, die seit Konstituierung des Saarge
zietes unter Leitung der Regierungskommission im Dienste der
Saarregierung tätig sind.
Sie tragen vor, sie hätten ihre dienstliche Tätigkeit übernom
men, indem ihnen sowohl von der Regierungskommission de⸗
Saargebietes wie von der preußischen Regierung zugesichert wor
den sei, daß sie pekuniär niemals schlechter gestellt sein sollten
ils die gleichstehenden Beamten des preußischen Staates. Diese
Zusicherung sei seit dem 1. Degember 1923 nicht mehr erfüll
vorden. Seit diesem Zeitpunkt seien die Gehälter, die die Kläse
jon der Regierungskommission bezogen hätten, wesentlich ge—
ringer als diejenigen, die die übrigen preußischen Beamten in
zleicher Stellung erhielten.
Die Beamten des Saargebietes hätten zunächst versucht
Rechtsansprüche gegen die Regierung des Saargebietes geltend
zu machen. Mehrere Beamte seien auf Zahlung der Gehalts—
differenzen vor den Gerichten des Saargebietes klagbar gewot.
den. Die Klage sei durch Urteil des Obersten Gerichtshofes in
Saargebiet vom 26. Mai 1926 abgewiesen worden (Abschrif
Veꝛ aus das Bezug genommen wird, befindet sich Blatt
Die Kläger wenden sich mun an den preußischen Staat um
»egehren Erstattung der Unterschiedsbeträge, die sich aus der

2.

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