Full text : 1.1926 (0001)

Artikel 1.
Unter deutschen Beamten im Sinne dieser Abrede sind
Reichsangehörige zu verstehen, die
a) als unmittelbare Beamte des Reiches, der Deutschen
Reichsbahngesellschaft, Preußens oder Bayerns (ein—
chließlich der Volksschullehrer) der Regierungskom—
mission des Saargebietes von ihren Heimatver-—
waltungen am 10. Mai 1920 oder später zur Ver—
fügung' gestellt worden sind, ohne daß s,ich
hrerinetwasgeändert hätte, oder künftig
jur Verfügung gestellt werden,
oder b) als ehemalige elsaß-lothringische unmittelbare oder
nitelbare Landesbeamte mit Zustimmung der
Reichsregierung in den Dienst der Regierungskom—
nission des Saargebietes getreten sind und der Betreuung
durch das Reich gemäß dem Reichsgesetz vom 11. Januar
1922 betreffend die Rechtsverhältnisse der ehemaligen
essaß-lothringischen Beamten GReichsgesetzblatt Seite 29)
unterliegen.

Artikel 2.
Die Deutsche Regierung bestätigt die bisher vorgenom—
nenen Zurverfügungstellungen von deutschen Beamten.
Die Regierungskommission behält diese Beamten weiter in
hrem Dienst.
Bis zu ihrem etwaigen Ausscheiden aus dem Dienst der
Regierungskommission werden die Beamten von dieser
nach den von ihr erlassenen Bestimmungen
zesoldet.
Die Beamten können ihren Heimatsverwaltungen, ab—
zesehen von Sondervereinbarungen im Einzelfalle, nur
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Abrede wieder zur Verfügung gestellt wer—
den. Maßnahmen der Regierungskommission aus Gründen
der Organisation oder der Wirtschaftlich—
keit können einen Anlaß hierzu nicht bilden.
Die Heimatverwaltungen werden einen deutschen
Beamten nur auf seanen Antrag zurückbe—
dufen und hierbei auf die Interessen des Dienstes im
Saargebiet Rücksicht nehmen, insbesondere auf Wunsch, der
Regierungskommission dem Beamten eine Frist bis zu
z Monaten vom Tage der Uebermittlung der Rückberufung
an gerechnet für den Antritt seines künftigen Dienstes ge—
währen. (Wegen etwaigen Ersatzes vgl. Artikel 4 Abs. 2).
Artikel 3.
Die Deutsche Regierung und die Regierungskommission
des Saargebietes erklären sich grundsätzkich
dereit, jede zu ihrem Teil im Rahmen des Möglichen
dazu beizutragen, daß den deutschen Beamten aus ihrer
Dienstleistung im Saargebiet keine Nachteile er—
wachsen.
Zu diesem Zweck verpflichtet sich die Deutsche
Regierung, der Regierungskommission. des Saar—
gebietes von Aenderungen der deutschen Gesetze, Verord⸗
nungen und sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet des
Beamtenwesens Mitteilung zu machen.
Die Regierungskommission wird ihrerseits, um es zu
bermeiden, daß allgemein das Dienstverhältnis der zu
ihrer Verfügung gestellten deutschen Beamten, insbeson⸗
dere bezüglich der Etnennung, Beförderung und Pen⸗
sionen, ungünstiger ist als dasjenige der Beamten der
Heimatverwaltungen, sein, die zu ihrer Kenntnis
gebrachten deutschen Bestimmungen im Saargebiet nach
Möglichkeit einzuführen.
Die Regierungskommission wird tunlichst bald nach
Wiederherstellung gesicherter stabiler Währungsverhält
nisse im Saargebiet die nicht örtlich abgestuften Teile der
Besoldung der deutschen Beamten (zur Zeit Grundgehalt
und Sozialzulagen) nicht ungünstiger geftalten als“ nach
den deutschen Bestimmungen.
Wegen des Verhältnisses der Gruppen der zur Zeit im
deutschen Reich und im Saargebiet geltenden Besoldungs—
»rdnungen vgl. die dieser Abrede beigefügte Anlage.

Artikel 4.
Die Deutsche Regierung ist bereit, im Rahmen des Mög—
lichen, insbesondere nach Maßgabe der verfügbaren Plan—
tellen, Anträge und Wünsche aus dem aktiven Dienstver—
hältnis übergetretener deutscher Beamter auf Rücküber—
rahme wohlwollend zu berücksichtigen, wenn ihr die Rüd
ibernahme wegen dringender persönlicher Gründe, insbe—
ondere aus Rücksicht auf die sernere Laufbahn angegzeigt
rscheint.
Wünsche wegen zur Verfügungstellung eines anderen
eutschen Beamten als Ersatz wird die Regierungskommis—
ion gelegentlich der Uebermittelung solcher Anträge ges—
end machen.

Artikel 5.
Die im Dienste der Regierungskommission verbracht«
Dienstzeit wird den deutschen Beamten von ihrer Heimat—
derwaltung bezüglich der Besoldungs-, Pensions-, An—
tellungs⸗ und Beförderungsverhältnisse dergestalt ange—
rechnet werden, daß ihnen aus der Tätigkeit im Saar—
gebiet gegenüber den im Dienst der Heimatverwaltungen
derbliebenen Beamten kein Nachteil entsteht.
Die deutschen Heimatverwaltungen sind bereit, für
Beamte, die durch die Regierungskommission befördert
worden sind, gleiche Beförderungen auszusprechen, soweit
dies nach ihren Haushalts- und beamtenrechtlichen Be—
stimmungen und ihren Ernennungs- und Beförderungs
grundsätzen möglich ist.
Artikel 6.
Soweit bei einzelnen Beamtengattungen für die Auf—
rückung oder Beförderung die Erreichung eines bestimmten
Dienstalters von Bedeutung ist, werden sich die Heimat—
perwaltungen und die Regierungskommission, um diese
Beförderungen, soweit dies nach ihren Haushalts- und
beamtenrechtlichen Bestimmungen und ihren Ernennungs—
und Beförderungsgrundsätzen möglich ist, gleichzeitig vor—
nehmen zu können, Mitteilung zugehen lassen, sobald ihrer
Ansicht nach ein in das Saargebiet beurlaubter deutsche!
beamter zur Aufrückung oder Beförderung heranstehen
vürde. Die Regierungskommission wird dem deutschen
Beamten von der Mitteilung seiner Heimatverwaltung
Kenntnis geben.
Artikel 7.

J. Da nach deutschen Grundsätzen die Anstellung und die
Beförderung in gewisse Besoldüngsgruppen von der vor⸗
herigen Ablegung einer Fachprüfung abhängig ist, verein—
»aren die Deutsche Regierung und die Regierungskom—
nission, um den im Saargebiet tätigen deutschen Beamten
und dem Beamtennachwuchs der Behörden des Saar—
zebietes der Besoldungsgruppen J21 einschließlich der
eutschen Besoldungsordnung beziehentlich der Gruppen
AXIII einschließlich der Besoldungsordnung der Regie—
zungskommission Gelegenheit zur Ablegung dieser Prüfung
zu geben, folgendes:
a) Die Regierungskommission wird in den verschiedenen
Verwaltungen für diese Beamten dieselben Prüfungen wie
die entsprechenden deutschen Verwaltungen abhalten.
b) Die Regierungskommission wird die Prüfungen nach
Maßgabe der deutschen formellen und materiellen Vo—
chriften abhalten; indessen weist sie darauf hin, daß die
Verschiedenheit der Gesetzgebung und der Verwaltungsvor⸗
riften im Saargebiet Abweichungen erforderlich macher
ann.
c) Die Prüfungskommissionen werden nach Maßgabe
der deutschen Vorschriften zusammengesetzt und von der
Regierungskommission ernannt. Die Deutsche Rogierung
st bereit, der Regierungskommission auf Wunsch Begmt?
ür die Tätigkeit imnerhälb der Prüfungskommisfionen aur
Verfügung zu stellen.
d) Um die Gleichmäßigkeit bei den Prüfungen im Reich
ind im Saargebiet sicherzustellen, werden die deutschen
Heimatverwaltungen sich tunlichst durch einen Kommissar
hei diesen Prüfungen vertreten lassen. Um den Heimat:
berwaltungen hierzu Gelegenheit zu geben, wird die Re—
zierungskommission der jeweils in Betracht kommendern
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.