Full text : 1.1926 (0001)

Beilage zur Zeitschrift des Beamtenbundes es Saargebietes
Nummer 11

J. Urteil des Obersten Gerichtshofes
(Fortsetzung.)

In den beiden gesetzgeberischen Erlassen, auf Grund welcher
ich die Beamten der Reg.-Kom. zur Verfügung gestellt und
hie Dienste weiter wahrgenommen haben, erblickt der Vor—
errichter eine Ergänzung und Erweiterung des öffentrecht—
ichen Anstellungsvertrages zwischen dem Staate und dem
zeamten, durch die rechtliche Verpflichtungen auf der einen
ind klagbare Rechtsansprüche auf der andern Seite erzeugt
vorden seien. Indem der Vorderrichter die Ansprüche der
zläger vom Gesichtspunkt einer auf Vertrag beruhenden
röhnung beurteilt hat, ist er zur Gutheißung der Klage
jsekommen. Indessen ist das Beamtenverhältnis nach herr—
chender Rechtslehre kein Vertrag zwischen dem Staate und
em Beamten, sondern eine Beziehung, ein Status, ge—
ennzeichnet durch besondere Pflichten und besondere
kechte, welche insgesamt unmittelbar auf dem Gesetz, nicht
zuf Vertrag beruhen, Es ist, mit anderen Worten, ein öffent—
lich rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zum Staate,
traft dessen der, welcher darin steht, dem Staate zur Ueber—
nahme von Aemtern verpflichtet ist, und dessen Einzel—
seiten im übrigen durch Gesetz näher bestimmt werden
Anschütz, Deutsches Staatsrecht, 8 34). Bei dieser Rechts—
age sind für die Beurteilung des Rechtsstreites weniger
rivatrechtliche als staatsrechtliche Grundsätze maßgebend.
Kährend im allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen die
bersolgung auf dem Zivilprozeßwege versagt ist, öffnet die
eutsche Gesetzgebung, im Gegensatz zur Gesetzgebung anderer
zulturstaaten, vermögensrechtlichen Ansprüchen der Be⸗
imten aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere Ansprü—
hen auf Besoldung, Wartegeld oder Pension den Rechts—
beg (F 149 des Reichsbeamlengesetzes, 8 1 des preuß. Ge⸗
etzes detr. Erweiterung des Rechtsweges, 89 GVG.). Diese
m Interesse der Beamlen aufgestellte Regelung des Rechts⸗
janges setzt voraus, daß der Anspruch miͤt Willen des Ge—
etzgebers unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden
ann. Der Richter muß in die Lage versetzt sein, aus dem
hesetz selbst und nur aus ihm den Besoldungsanspruch be—
itteilen zu können. Es ist nicht angängig, die Ausnahme—⸗
estimmung ausdehnend dahin auszulegen, daß der Rechts⸗
veg auch solchen Ansprüchen offen stehe, für die bei aller
nateriellen Begründetheit der Klage die formelle Grund—
age, aus der ällein der Anspruch unmittelbar abgeleitet
verden kann, erst noch geschaffen werden muß. Und
diese Grundlage zu schaffen, hat sich der saarländische Ge—
etzgeber ausdrücklich vorbehalten. Im mehrfach genannten
ztatut hat er versprochen, auch in Zukunft die das Dienst—
inkommen der Beamten regelnden deutschen Erlasse zu
rüfen, um gegebenenfalls in der Lage zu sein, der über—
ommenen Verpflichtung gemäß, die Gehälter der saar—⸗
ändischen Beamten zu erhöhen und sie denjenigen des
deichs und der Länder anzupassen. Damit hat die Regie—
ungskommission ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß sie
die gesetzliche Ordnung der Besoldung nicht für abgeschlossen
mnsieht, daß sie vielmehr, wenn die saarländischen Ansätze
w den deutschen überholt werden sollten, durch ein neues
esetz — Gesetz im weitesten Sinne — den berechtigten An⸗
prüchen ihrer deutschen Beamten genügen werde. Wenn
s tatsächlich unter Zugrundelegung der deutschen Besol—⸗
ungsordnung auch möglich wäre, ziffernmäßig die Dienst—
inkommen der Klaͤger, auf die sie nach den erhaltenen Zu—
iherungen Anspruch haben, im Wege des Urteils festzu—
8 so würde es doch einen Eingriff des Richters in die
—— der Beklagten bedeuten, wenn er über deren
dopf hinweg ein Urteil fällte, das sich auf keine unmittel—

hare gesetzliche Unterlage stützen kann. Die Regierungs—
'ommission hat weder in ihrer Verfügung vom 16. Maͤrz
1920 noch im Beamtenstatut die jeweilige Reichsgesetzge—
zung über das Besoldungswesen für anwendbar erklärt.
Zie hat auch den Vorschlag der Beamten abgelehnt, in das
ztatut die Bestimmung aufzunehmen, daß die Gehälter in
leicher Höhe auszuzahlen seien wie das Reich, Preußen
ind Bayern sie gewähren. Finanzpolitische Erwägungen
nochten es ihr wünschbar erscheinen lassen, völlig freie
Hand zu behalten und je nach Lage die Gehälter gegenüber
denjenigen der deutschen Besoldungsordnung so oder anders
ibzustufen. Es kann nicht Sache des Richters sein, an Stelle
des Gesetzgebers die Prüfung der veränderten Verhältnisse,
zie dieser sich vorbehalten hatte, vorzunehmen (eine Prü—
ung übrigens, die weit über den Rahmen einer zahlen—
näßigen Vergleichung der Besoldungsansätze hüben und
rüben hinausgehen würde) und in Form eines Urteils—
pruches dasjenige zu schaffen, was der Gesetzgeber als all—
semein verbindliche Satzung hätte aufstellen sollen. Mag
zie von der Regierungskommission zum genannten Zwecke
ugesicherte Prüfung bis zum Jahre 1924 auch keine Revi—
ion der saarländischen Besoldungsgesetzgebung verlangt
saben, so ändert sich die Sachlage mit der Stabilisierung
zer deutschen Währung und der dadurch bedingten Erhö—
zung der Beamtengehälter: auf einmal waren, beschleunigt
urch die Entwertung der neuen Landeswährung des Saar—
jebiets, die Diensteinkommen der Beamten im Reich höher
ils diejenigen der saarländischen Beamten. Damit war für
die Regierungskommission die Pflicht erwachsen — und ihr
sat der Präsident der Regierungskommission noch in der
zitzung des Völkerbundsrates vom 13. März 1925 Aus—
ruck gegeben — ihr Versprechen durch einen gesetzgeberi—
chhen oder Verwaltungsakt in die Tat umzusetzen und ihre
hehaltsordnung der reichsdeutschen anzupassen. So wenig
ber nach staatsrechtlichen Grundsätzen auf Erlaß eines Ge—
etzes geklagt werden kann, so wenig steht den Beamten der
Weg offen, aus einem öffentlichrechtlichen Anstellungsver—
jältnis auf eine Leistung zu klagen, die nicht unmittelbar
tus dem Gesetz abgeleitet werden kann, für die die Un—
nittelbarkeit vielmehr erst noch durch einen gesetzgeberi—
chen Akt geschaffen werden muß. Insoweit ist der von der
beklagten in ihren Schriftsätzen vertretenen Auffassung,
»aß der Beamte wohl einen Rechtsanspruch auf das durch
zie Besoldungsordnung festgesetzte Gehalt hat, nicht aber
inen solchen auf eine bestimte Gehaltsfestsetzung, nur zuzu—
timmen. Das durch die Besoldungsordnung festgesetzte, im
Rechtsweg verfolghare Gehalt ist den Klägern, wie un—
zestritten ist, längst ausbezahlt worden. Was die Kläger
arüber hinaus verlangen, ist ein Anspruch auf eine be—
timmte Gehaltsfestsetzung, nämlich auf die Zubilligung
ines Gehaltes gleich demjenigen ihrer reichsdeutschen
Imtsgenossen, ein Anspruch, der nach dem Gesagten auf dem
dlageweg nicht verfolgt werden kann. Es drängt sich hier
er Vergleich auf mit einer auf dem Budgetwege bewillig—
en Gehaltserhöhung, auf die der Beamte aber einen klag—
aren Anspruch erwirbt, wenn sie von der zuständigen Voll⸗
iehungsbehörde bewilligt ist (Laband, Das Staatsrecht
es Deutschen Reiches, 8 49, 1I1 f. 2). Nach diesen Aus—
ührungen besteht eine Pflicht der Regierungskommission
ind zwar eine duͤrch Gesetz begründete Pflicht, die Gehälter
der übernommenen Beamten denen des Reichs bezw. der
Länder gleichzustellen. Aber dieser Pflicht steht kein klag—
zarer Anspruch der Beamten gegenüber. Die Klage war
hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ab—
uweisen und es waren den Klägern in Anwendung des
3 91 CPO. die Kosten des Rechtsstreites zu überbürden.
sNippold, Allenbach, Ohlmann, Dr. Lemmerz, Kuchenbecker
            
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