J. Urteil des Gbersten Oerichtshoses
Im Namen der Regierungskommission des Saargebietes.
Perkündet am 26. Mai 10285.
ges. Meinke,
Berichtsschreiber.
In Sachen der Regierungskommission des Saargebietes
zu Saarbrücken, vertreten durch den Regierungskommissar
für öffentliche Arbeiten in Saarbrücken,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat August J,
i1 und Levy in Saarbrücken
gegen
1. den Eisenbahnoberinspektor Zawar und
2. den Eisenbahninspektor Betz, beide in Homburg (Saar),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wenderoth in
Saarbrücken
wegen Forderung
se der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofes in Saar—⸗
ouis
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1925 unter
Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten Dr. Nippold und
der Obergerichtsräte Allenbach, Ohlmann, Dr. Lemmerz
und Kuchenbecker
für Recht erkannt:
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts in
Saarbrücken vom 10. März 1925 wird die Klage
abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu
tragen.
Tatbestand:
Nachdem die Regierungskommission am 26. Februar 1920
die Verwaltung des Saargebietes übernommen hatte, war
ihre erste Sorge, sich einen Stab von Beamten zu sichern.
Es lag nahe, die bisher im Saargebiet tätig gewesenen
Reichsbeamten und die preußischen und bayerischen Staats—
beamten zu übernehmen. Ueber die Bedingungen der
Uebernahme wurden zwischen den beiderseitigen Regierun—
gen langwierige Verhandlungen gepflogen, die zum Er—
gebnis führten, daß die Reichsregserung der Regierungs—
kommission die Beamten des Reichs und der Länder zur
Verfügung stellte. In den Bereich der Verhandlungen war
u. a. auch die Frage der künftigen Gehälter gezogen wor—
den. Die Beamten hatten begreiflicherweise verlangt, daß
sie unter der neuen Regierung nicht ungünstiger gestellf
seien als ihre in der nämlichen Besoldungsklasse einge—
reihten Amtsgenossen im Reich. Hierüber hatte die Regie—
runaskommission schon am 16. März 1920 eine beruhigende
Erklärung abgegeben, indem sie in einer „Verfügung betr
die Beamten im Saargebiet“ folgende Bestimmungen auf—
gestellt hatte:
Die Beamten, welche ihr Gehalt auf Grund des Etats
des Saargebietes beziehen, werden mit rückwirkender
Kraft und zwar bis auf den 1. März 1920, die gleichen
Grundbezüge und Zulagen erhalten, wie sie in dem zur
Zeit zur Beratung gestellten deutschen Gesetzentwurf
zur Besoldungsreform vorgemerkt sind ....
Keinesfalls werden sie nach Annahme des Gesetzes etwa
niedrigere Gehaltsbezüge erhalten, als dies bei deut—
schen Beamten der Fall ist, die außerhalb des Saar—
gebietes entsprechend gleiche Stellungen einnehmen.
Diese Verfügung wurde im Amtsblatt der Regierungs—
kommission abgedruckt und veröffentlicht.
Am 29. Juli 1920 erließ die Regierungskommission ein
Beamtenstatut, das über das Diensteinkommen der Beam—
ten folgende Bestimmungen enthält:
Art. 30. Das Gehalt und die Zulagen der Beamten,
deren Bezahlung dem Etat des Saatgebietes zur Last
fällt, werden nach Maßgabe der Bestimmungen bezgl.
der Gehälter und Zulagen berechnet, welche im Reichs—
besoldungsgesetz vom 7. April 1820 enthalten sind ...
Art. 31. Alle Verbesserungen bezügl der Gehälter und
Kuhegehälter usw. der Beamten auf Grund der nach
dem Waffenstillstand oder in Zukunft erlassenen deut—
chen Gesetze werden durch die Regierungskommission
zeprüft werden zum Zwede der Bewilligung der eni—
sprechenden Vorteile den Beamten des Saargebietes,
damit dieselben zu keiner Zeit schlechter gestellt seien
wie die deutschen Beamten, welche im Reich in ent—
prechenden Stellen sich befinden ....
Auch das Beamtenstatut wurde im Amtsblatt veröffent—
icht. Nach der Bestimmung des Art. 34 hat es auf die
richterlichen Beamten keine Anwendung zu finden, offenbar
deshalb nicht, weil für sie eine besondere Regelung vorge—
ehen war.
Hand in Hand mit der Sanierung der Währung ging
mm Reich die Reform der Beamtengehälter. Nach der Dat
tellung der Kläger soll das Diensteinkommen der saar—
ändischen Beamten ihrer Kategorie 70 Prozent des—
jenigen der reichsdeutschen Beamten betragen. Unter Be—
rufung auf die Verfügung der Regierungskommission vom
16. März 1920 und des Beamtenstatuts vom 20. Juli gl.
Irs. erheben sie im gegenwärtigen Rechtsstreit Anspruc,
auf Vergütung derjenigen Gehaltsausfälle, die sie im Mo—
nat Juni 1924 um deswillen erlitten haben, daß die Ve—
oldungen der Beamten der Regierungskommission nicht
denjenigen der reichsdeutschen Beamten angeglichen worden
ind, ferner Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei,
hnen diejenigen Frankengehälter zu zahlen, die unter Zu—
zrundlegung des jeweiligen Umrechnungskurses den im
deutschen Reich gezahlten Gehältern mit eintretenden Er—
höhungen entsprechen.
Durch Zwischen- und Teilurteil vom 10. März 1925, zu—⸗
gestellt am 13. März, hat das Landgericht die Leistungs—
klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den
Feststellungsanspruch mit der Einschränkung gutgeheißen,
daß die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des
FHehaltsunterschiedes nur bestehe unter Berücksichtigung der
hesonderen Verhältnisse im Saargebiet und in Anlehnung
an diese. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am
23. März Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Ab—
inderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenfällig
abzuweisen. Die Kläger haben um Zurückweisung der Be—
rufung gebeten. Im übrigen haben die Parteien das
Streitverhältnis mündlich vorgetragen. Auf das angefoch—
tene Urteil und die von den PVarteien eingelegten Schrift⸗
ätze wird hier Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der an sich zulässigen, auch form- und fristgerecht einge⸗
legten Berufung war der Erfolg nicht zu versagen.
Die gesetzgeberischen Erlasse vom 16. März und 29. Juli
1920, auf die die Kläger ihre Forderungsansprüche grün—
den, bringen unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Re—
gierungskommission den ihr vom Reich und den Ländern
zur Verfügung gestellten Veamten dasjenige Diensteinkom—
nen, als Mindestgehalt zusichern wollte, das den rang—
gleichen Beamten des Reichs nach der deutschen Besoldungs⸗
ordnung zukommt, und zwar nicht nur gemessen an den Ge—
zältern, wie sie im Reichsbesoldungsgesetz vom 30. April
1920 niedergelegt worden sind, sondern allgemein auch für
die Zukunft, auch für den Fall, daß das Reich in der Folge
zine Erhöhung der Beamtengehaͤlter beschließen würde.
War damals im Reich mit einer raschen Gesundung der
Landeswährung und im Zusammenhang damit mit einet
Anpassung des Diensteinkommens an die Bedürfnisse einer
tandesgemäßen Lebensführung auch noch nicht zu rechnen,
o mag doch für viele deutsche Beamte, vor die Frage ge—
tellt, ob sie in den Dienst der Saarregierung treten woll⸗
en, wegleitend und letzten Endes ausschlaggebend gewesen
ein die verbriefte Zusicherung, daß ihnen die Forfsetzung
hrer Beamtentätigkeit im Saargebiet wirtschaftlich nicht
zum Nachteil gereichen werde.
Fortsetzung folgt.)