Von der Bundesleitung
Saarbrücken, den 4. Januar 1926.
An die
Regierungskommission des Saargebietes
Generalsekretariat.
Saarbrücken
A. G. Nr. 1/26. Schloßplatz 15.
Wir beehren uns der Regierungskommission ergebenst
folgendes zu unterbreiten:
Die Abrede von Baden-Baden schließt die Verpflichtung
der Regierungskommission, eine neue Besoldungsreform
für die Beamten des Saargebietes vorzunehmen, in sich.
Die Regierungskommission hat es nun also erneut in der
Hand, die Wünsche der schon so oft enttäuschten Beamten
zu berücksichtigen und zu befriedigen. Aus dem Bestreben
heraus, der Regierungskommission beim Zustandekommen
dieses Werkes behilflich zu sein, unterbreiten wir ihr hier—
mit noch einmal unsere sich auf die Besoldung beziehenden
bis jetzt noch unerfüllt gebliebenen Hauptwünsche nebst
praktischen Vorschlägen zur Verwirklichung derselben.
a) Eingruppierung:
Seit der Schaffung der 19gruppigen Besoldungsordnung
im Saargebiet sind die Klagen der Beamten über unge—
rechte Eingruppierung nicht verstummt. Zwar hat die Be—
amtenschaft in vielen Eingaben immer wieder auf diesen
Uebelstand aufmerksam gemacht; auch haben ganze Be—
amtengruppen ihrerseits auf das ihnen zugefügte Unrecht
hingewiesen und Abhilfe erbeten. Eine nennenswerte Re—
form des Eingruppierungs-Systems ist jedoch bis zur
Stunde nicht erfolgt. Es ist dringlichster Wunsch der ge—
samten Beamtenschaft, bei der kommenden Reform ihrer
Besoldung nach genau den gleichen Grundsätzen und in
derselben Weise eingruppiert zu werden wie ihre Kollegen
im Reich, die sich in den gleichen Stellungen befinden.
Nach den Erklärungen des Herrn Ministers Lambert in
der Besprechung vom 23. Dezember 1925 bleibt die 19—
gruppige Besoldungsordnung im Saargebiet bestehen. In
Einstellung auf die dadurch geschaffene neue Sachlage und
in strengster Anlehnung an die deutsche Besoldungsord—
nung fordern wir darum
proportionale Auseinanderziehung der
Reichsgruppenin das saarländische Besol—
dungs-⸗System.
Wir können uns für die kommende Neuregelung nicht
damit einverstanden erklären, daß die unteren Gruppen
vollständig unberücksichtigt bleiben wie bisher. Wir sehen
auch keine Reform des seitherigen Zustandes in einer
etwaigen besseren Verteilung nur der mittleren Gruppen
Aus diesem Grunde müssen wir jetzt schon den in Baden
Baden vereinbarten amtlichen Gruppenvergleich als un—
befriedigend ablehnen; die Beamtenschaft würde sich ja doch
niemals damit abfinden. An der kommenden Reforwm
müssen alle Beamten gleichmäßig Anteil haben.
Wir erneuern darum unseren der Regierungskommission
bereits am 2. September 1924 unterbreiteten Wunsch und
fordern die Eingruppierung der Beamten nach folgenden
Gesichtspunkten: (Siehe nebenstehende Tabelle)
Es stehen demnach den ungeraden Reichsgruppen je
zwei, den geraden je eine saarländische Gruüppe gegen—
über. Das Durchlaufen der beiden, einer Reichs—
gruppe entsprechenden saarländischen Gruppen muß sich in
derselben Zeit vollziehen wie das Durchlaufen der jedes—
maligen einen Gruppe. Eine Kürzung des Besoldunas—
dienstalters darf dabei nicht erfolgen.
Beispiel:
1. Ein Beamter, der am 1. 4. 20 in die Reichsgruppe IV
eingereiht wurde, sich am 1. 4. 23 in Gruppe Vbefunden
hat und nach Reichsgrundsätzen (etwa auf Grund beson—
derer Prüfungen) am 1. 4. 26 nach Gruppe VI zu beför—
Reichs;
gruppen
sveplante Eingruppierung
auf Grund des Baden—⸗
Badener Veirgleichs
GBeforderte Eingruppierunç
nach den Wünschen der
Beamtenschaft
1.
tW
v
V
VII
VAIII
VI
VI
VII
ix
VII
VIIi
7
X.
VIII
iXx
7
XII
5
XII
XII
JI
XIV
X
X.
J*
XVI
XVII
XiI
xXxV
XVII
XVIII
XIiII
XVIII
xIX
dern wäre, müßte mit seinem B. D. A. aus der Reichs—
gruppe IV nach der Saargruppe VIJ kommen; vom 1. 4. 23
ab hatte er sich in Gruppe VII u. ab 1. 4. 26 in Gruppe IX
zu befinden. Das Durchlaufen der Zwischengruppe VIII
ist zeitlich vor den 1. 4. 26 zu legen. Eine Kürzung des
B. D. A. findet nur statt beim Aebergang von VI nach
VII und von VIII nach IX, nicht aber von VII nach VIII
2. 1. 4. 20: VII
1. 4. 23: VIII
1. 4. 26.: IX * I. 4. 20: X oder, falls der Beamte
der älteren Hälfte seiner Kollegen angehört, XI;
1. 4. 23: XII, 1. 4. 26 XIII mit weiterem Aufruͤcken ohn⸗
Kürzung des B. D. A. nach XIV.
Bisherige wohlerworbene Rechte lassen sich in diesem
Rahmen leicht wahren. Nach unserer Auffassung stellt die
Erfüllung dieser Forderung eine gerechte, alle Gruppen
gleichmäßig berührende und der deutschen Besoldungsord—
nung vollständig angepaßte Besoldungsordnung dar. Durch
sie wird die jederzeͤtige Rückführung in das deutsche Be—
soldungs-System ebenso leicht ermöglicht, wie die Durch—
führung des von der Beamtenschaft geplanten Differenz—
Ausgleichs. Wir halten uns verpflichtet, die Regierungs—
ommission darauf aufmerksam zu machen, daß die Beam—
ctenschaft jeden anderen Eingruppierungsversuch, der von
vorstehenden Richtlinien und Grundsätzen abweicht. als
umbefriedigend zurückweisen wird.