dem von der Regierungsvorlage abweichenden Beschluß des
Reichsrates soll sogar eine Strafverfolgung der vor Eintritt in
den öffentlichen Dienst begangenen Verfjichtrungen zutässig jein,
nämlich dann, wenn ein Reichsbeamter unter argristiger Vor—
scchweigung von Handlungen, welche die Enttassung aus dem
Dienst gerechtiertigt haben würden, die Anstellung erlangt hat.
2. Zulässigkeit des Dienststrafverfahrens gegen
Ruhestandsbeamte, bisher nicht zulässig.
Das Reichsbeamtengesetz kennt ein Dienststrafverfahren gracn
Beamte im dauernden Ruhestand nicht, es ist also gegen einen
Ruhestandsbeamten die Einleitung eines Verfahrens unzulässig,
sowohl wegen der Handlungen, die er vor Eintritt in den Ruhe—
tand begangen hat, wie wegen der nach Eintritt in den Ruhe—
stand begangenen. Nach 8 17 des Entwufes soll die Einleitung
des Dienststrafverfahrens mit dem Ziele der Aberkennung des
Ruhegehalles, der Hinterbliebenenversorgung, der Amtsbesgeich—
rung, der Titel und Dienstabseichen zulässig sein, wenn etr
Reichsbeamter im Ruhestand wegen eines vor Eintritt in den
Ruhestand begangenen Verbrechens oder Vergehens zu einer
gerichtlichen Strafe verurteilt wird, die den Verlust der öffent—
lichen Aemter kraft Gesetzes oder kraft richterlichen Ausspruches
zut Folge hat, wenn ein Reichsbeamter im Ruhestand wegen
eines vor oder nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Hoch—
oder Landesverrats verurteilt ist oder wenn er vor oder nach
Eintritt in den Ruhestand seine Prun zur Amtsverschwiegenheit
derart schuldhaft verletzt hat, daß sich die Dienstentlassung ge—
echtiertigt hätte. Der Reichsrat hat hierzu noch einen von der
—W abweichenden, weitergehenden Beschluß
gefaßt.
3. Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung im
Beschlußverfahren, bisher nicht gegeben.
Während nach geltendem Recht über jede Berufung der
Reichsdienststrafhof in voller Besetzung zu entscheiden hat, soll
nach 8 93 des Entwurfes der Reichsdienststrafhof die Berufung
in Beschlußverjahren zurückweisen können, u. a. wenn die Be—
rründung als offensichtlich unbegründet erscheint und das erst—
nnstangzliche Urteil nicht auf Dienstentlassung lautet oder diese
zwar ausspricht, jedoch auf den tatsächlichen Feststellungen eines
trafgerichtlichen Urteils beruht, deretwegen dieses eine Gefäng—
rnisstrafe von mindestens drei Monaten gegen den Beschuldigten
derbängt hat.
III. Am geltenden Recht hält der Entwurf gegenüber der Neues
verlangenden Meinung der Beamtenschaft fest in folgenden
Fällen:
l. Mit Dienstentlassung im Dienststrafverfahren automatischer
Verlust des Anspruches auf Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung.
Nach geltendem Recht verliert der Beamte mit der Dienst-—
entlassung im Dienststrafverfahren alle Ansprüche auf Ruhe—
gehalt und Hinterbliebenenversorgung. An diesem Grundsatz will
auch der Entwurf festhalten (8 5 ff.). Demgegenüber vertritt
de Beamtenschaft, insonderheit der Deutsche Beamtenbund, die
ruffassung, daß der Anspruch des Beamten, auf Ruhegchal' 'und
.nterblicocnenversoraung sich darauf gründe, daß ihm wäh
end der akltiven Dienstzeit bestimmte Gehaltsteile fittiv ein—
halten werden, d. h. sein Gehalt mit Rüchsicht auf den Wen—
insanspruch niedriger bemessen wird, und daß es aus dicsem
vrunde ungerechtfertigt sei, diesen so verdienten und erwolde
ien Pensionsanspruch aus irgendeinem Grunde zu nehmen. Doer
pensionsanspruch müsse auch dem dienstentlassenen Beamten füß
»Cn Sall der Erwerbsunfähigkeit oder der Vollendung de—
35. Lebensiahres erhalten bleiben.
2. Entscheidung über Einleitung und Einstellung des Ver—
ahrens liegt bei Verwaltung; kein Recht des Beamten, ein
Verfahren gegen sich selbst zu beantragen.
Entsprechend den Vestimmungen des Reichsbeamtengesetzes
oll nach dem Entwurf die Verwaltungsbehörde den weitesi—
jehenden Einfluß auf, die Durchführung des Dienststraspet—
ahrens haben. Sie allein bestimmt über Einleitung und Eiñ—
tellung des Verfahrens, in letzterem Falle bis zur Verweisung
der Sache an die Reichsdienststrafkammer. Bei aller Aner
ennung der Berechtigung des sog. Opportunitätsprinzips im
diensistrafverfahren muß doch, um dieses zu einem wirklich un—
ibhängigen Verfahren aussügestalten, gefordert werden, dad
iese Entscheidungen in großem Umfange der Dienststrafkammer
ibertragen werden. Im Zusammenhang damit steht auch die
Forderung, daß über geltendes Recht und über den Entwur
zinaus dem Beamten das Recht gegeben werde, gegesich febbst
in Dienststrafverfahren zu beantragen, da es nicht selten von
ommt, daß gegen einen Beamten aus ganz bestimmten Grun
ꝛen ein Verfahren nicht eingeleitet wird, er aber auf andere
Weise wegen der Vorkommnisse benachteiligl ist, ohne daß e
»ie Möglichkeit hat, in einem unparteiischen Verfahren die An
zelegenheit zu klären.
3. Wie nach bisheriger Rechtsprechung Bindung des Dienst
rafgerichts an die Feststellungen des ordentlichen Strafgerichts
Die Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs hat im Gegen—
atz zu der in zahlreichen Ländern (3. B. Preußen, Sachsfen,
Bayern) angenommen, daß die Dienststrafgerichte an die im
zleichen Fall ergangenen Feststellungen der Strasgerichte gebun—
en seien. Der Entwurf will nun diese Frage auch gesetzüch im
Sinne der Bindung entscheiden 8 199 Demgegenüber verlange
der DBB, daß die Dienststrafgerichte an die Feftftelrungen des
Strafgerichts nicht gebunden sein sollen aus der Erkenntnis, das
die völligs unabhängige Stellung der Dienststrafserichte auch in
dieser Hinsicht zu wahren ist und daß es nicht angebt, ein Ge—
nicht zu zwingen, einen bestimmten Tatbestand selbst gegen seim
leberzeugung seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wobe
arauf hinzuweisen ist, daß auch auf anderen Gebieten die
Bindung längst beseitigt ist, so s. B. im Verhälinis von Zipi!
gericht zu Strafgericht.
1. Wie bisher wolenitichte Teil der Dienststrafuntersuchung in
Voruntersuchung.
Entsprechend dem geltenden Recht soll auch nach dem Entwur
die eigentliche Feststellung des Tatbestandes Sache der Vor—
intersuchung sein, die durch einen von der Verwaltungsbehötd
destellten Untersuchungsführer durchgeführt wird (S 53)9 Rag
der Begründung soll diese Untersuchung so erschöpfend durch
geführt werden, daß das Dienststrafgeticht regeimaßig auf Grunt
des Ermittlungsergehnisses der Unlerfuchung entscheiden kann
aund Beweise nur noch insoweit zu erheben braucht, als sich ein
besonderer Grund hierfür ergibt. Demgegenüber verlangt die
Beamtenschaft, daß die richtige deststellung des Tatbestandes und
Erhebung der Beweise aus manchetlei, hier im einselnen nicht
ansuführenden Gründen in das eigentliche Verfahren vor den
Dienststrafgericht verleat wird.
5. Bei Amtssuspension wie e Einkommenskürzung um di
älfte.
Im Falle der Amtssusvension wird nach 8 128 des Reichs
beamtengesetzes dem Beamten die ßälfte seines Diensteinkom
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