Full text : 1.1926 (0001)

Sollte das Gericht zu einer Bejahung dieser Frage ge⸗
langen, so wird weiter zu prüfen sein, welche Auslegung den
Erklärungen des von den Klägern angeführten Kabinetts—
beschlusses vom 23. Oktober 1920 8 geben ist, und ob hiernach
die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die mit
der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen.
In dieser Hinsicht sei zunächst nur bemerkt, daß nach dem
Sinne des erwähnten Kabineitsbeschlusses die Kläger keines—
falls mehr als eine wirtschaftliche Gleichstellung mit den
übrigen preußischen Beamten verlangen könnten. Dies gilt
zum 'mindesten insoweit, als mit der Klage die Zahlung von
Fehalt begehrt wird. Die Kläger müßten sich die von der
Regierungskommission des Saargebiets gezahlten Bezüge
unser Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Maßstabes an—
rechnen lassen. Die Gehaltsansprüche der Kläger laufen aber
auf eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bevorzugung gegen—
über den übrigen preußischen Beamten hinaus. Die ange—
stellten Ermittelungen haben ergeben, daß die im Saargebie
tätigen Beamten angesichts der dort herrschenden wirtschaft
lichen Verhältnisse im allgemeinen nicht schlechter gestellt sind
als die Beamten der entsprechenden Gruppen im übrigen
Staatsgebiet. Die von dem Präsidenten des Statistischen
Reichsamts unter Zugrundelegung der Inderziffern der
Lebenshaltungskosten im Reich und im Saargebiet vorge—
nommene Vergleichung der Realgehälter hat sogar in ein—
zelnen Besoldungsgruppen eine Besserstellung der in den
Dienst der Regierungskommission des Saargebietes beurlaub—
ten Beamten ergeben, wie die in der Anlage ablchriftlich
beigefügte Uebersicht über die NRominal- und Realjahresge
hälter der Reichsbeamten im Saargebiet und im übriger
Reichsgebiet zeigt. Bei dieser Sachlage konnte nur in Be
tracht kommen, ob nicht Mittel zur Verfügung gestellt werden
können, um den im Saargebiet beschäftigten Beamten Aus
gaben, die in Reichswährung zu machen sind, zu ermöglichen
Demgemäß hat das Reichskabinett in Ausführung seines min
dem hier fraglichen Beschluß der preußischen Staatsregierung
inhaltlich übereinstimmenden Beschlusses vom 13. Oktober 1926
in seiner Sitzung vom 10. Juni 1926 beschlossen, Mittel be—
reitzustellen, aus denen den Beamten zu solchen Ausgaben
ausreichende Zuschüsse gewährt werden sollen. Entsprechend
wird bei den in dem Dienst der Regierungskommission be—

Ein Blick
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J Gæs hßsten. wenn vergriffen. durch Postsiarte von J9
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Dr. M Oetkæar. Delese

urlaubten preußischen Staatsbeamten verfahren werden. —
zinsichtlich der nicht von ihren Heimatverwaltungen, sondery
don der Regierungskommission des Saargebiets in den Ruhe
stand versetzten Rühegehaltsempfänger hat das Reichskabinet:
weiter beschlossen, daß solchen Reichsbeamten mit Wirkung ab
t. April 1926 die vollen im Reichspensionsgesetz festgeseßten
Bezüge unter der Anrechnung der von der Regierungskom—
mission des Saargebietes gewährten Frankenbezüge nach dem
Börsenkurs gezahlt werden sollen. Auch insoweit wird bei
den preußischen Staatsbeamten entsprechend verfahren werden
Die darüber hinausgehende Forderung des Klägers, Amts—
gerichtsrats Reuter, auf Zahlung der Pensionsdifferenz für
die zurückliegende Zeit, kann nicht anerkannt werden.
Im übrigen wird hinsichtlich der Höhe der geltend ge—
machten Ansprüche eine Nachprüfung der Berechnungen im
einzelnen vorbehalten.

II.
Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29. 6. 26 wird erwidert:
Zu dem ersten gewissermaßen historischen Teil soll nur be—
nerkt werden, daß die mit ihren Familien einen ganz erheb—
ichen Prozentisatz der Saarbevölkerung bildenden Bergbeamten
und -Arbeiter, unter letzterem auch die Hauptzahl der heute
o mit besonderer Fürsorge bedachten Saargänger, bereits seit
dem 1. April 1920, also lange vor den Beamten. eine Ent—
lohnung in Franken erhielten.
Was das Reichskabinett am 10. Juni 1836 beschlossen hat,
teht, soweit wenigstens die aktiven Beamten in Frage kommen,
einer Aufhebung der Kabinettsbeschlüsse aus dem Jahre 1020
gleich und schafft den gewiß eigenartigen Zustand, daß fortan
die Pensionäre im Saargebiet gehaltlich besser gestellt werden
als die aktiven Beamten.
Die Auslegung ferner, welche der Beklagte diesen Kabinetts—
beschlüssen angedeihen lassen will, ist mit den gesetzlichen Be—
timmungen der 88 157. 242 B. G. B. nicht in Einklang zu
bringen.
Wie diese Beschlüsse zu verstehen sind, das läßt sich nur er—
kennen, wenn man auf die damalige Zeit zurückgreift.
Nach den ersten Kämpfen mit der neuen Saarregierung im
März 1920 und dem Beamtenstreik im August 1820 war die
Lage der Saarbeamtenschaft eine sehr kritische. Die Beamten
vollten zurück ins Reich oder wenigstens eine Garantie haben,
daß die Heimaistaaten sie nicht im Stiche ließen. Diesen aber,
die schon alle die Beamten aus den andern dem Deutschen Reiche
ntrissenen Gebieten, wie z. B. Deutsch-Polen und Elsaß-Loth—
ringen, aufzunehmen hatten, setzten alles daran, um die Saar—
zeamten im Saargebiet zu halien, wobei naturgemäß auch die
für 1985 bevorstehende Abstimmung mitsprach.
I diesen Erwägungen heraus wurden die Kabinettsbeschlüsse
geboren:
„Bleibt im Saargebiet, wir garantieren euch, daß euch aus
der Dienstleistung im Saargebiet niemals Nachteile entstehen
sollen.“ Das war der oberste Grundsatz der Kabinettsbeschlüsse.
Und jeder Beamte faßte dies so auf, daß er für den Fall der
Ausweisung aus dem Saargebiet seine Stellung im Heimat
taat finden und daß ihm sein Gehalt niemals schlechter wie
nach den deutschen Sätzen zuteil würde.
Denn 8 6 des Kabinettsbeschlusses vom 28. 10. 1920 bestimmt
ja ausdrücklich:
„Die preußische Staatsregierung verbürgt den Saarbeamten
für den Fall der rechtswidrigen Vorenthaltung der ihnen von
der Saarregierung geschuldeten Bezüge das ihnen nach preußi⸗
schem Recht zustehende Diensteinkommen.“
Damals, als der Beschluß aus der Not der Zeit heraus ent⸗
stand, dachte im Saargebiet keiner an den Franken als Währung,
von Inderx und Teuerungszahl war keine Rede. Jeder Beamte
faßte die Zusicherung so auf, wie sie auch wörtlich lautete: Be—
kommt er weniger, zahlt der Heimatstaat ihm den ziffernmäßkigen
Ausfall dazu.
Der Fall der rechtswidrigen Vorenthaltung ist nun gegeben
Sinmal spricht dies bereits das Urteil des Obersten Gerichtshofs
aus, dann aber haben auch die Reichs-, die preußische nud die
bayrische Regierung in der Sitzung vom 5. 5. 1925, über welche
das Protokol vorliegt, den Beamtenvertretern gegenüber diesen
Zatz authentisch dahin interpretiert, daß der Fall der rechts—
vidrigen Vorenthaltung auch dann gegeben sei, wenn der Oberste
dicho in Saarlouis die Klage der Beamten abweisen
vürde.
8 6 verbürgt weiter den Beamten das nach preußischem Rechn
hnen zustehende Diensteinkommmen. Das dDienstein—

2.
            
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