Full text : 1.1926 (0001)

bereinigung der Post⸗ u. Telegraphenbeamten des Sauargebietes
Wie wir erfahren, ist beim Wahlvorstand zum Bezirkseamtenausschuß
 nur ein Vorschlag, nämlich von unserer Or—
zanisation, eingereicht worden. Demnach hat hierfür keine
Wahl mehr stattzufinden; die vorgeschlagenen Kolleginnen
ind Kollegen gelten vielmehr als gewählt.
Dagegen finden an einzelnen Orten, wo die Aufstellung
ines einzigen Wahlvorschlages zum Beamtenortsausschuß
nicht gelungen ist, am 22. Juli die Wahlen statt. Wir
veisen unsere Mitglieder deshalb auf ihre Wahlpflicht hin
und ersuchen sie am 22. Juligeschlossen für die—
senigen Wahlvorschläge zum Beamtenorts
zusschußzustimmen, welchevondenVertrau—
»nsleuten unserer Organisation eingereicht
vorden sind.
Krill, Pallmann, Haag, Thielen.
Verband der Gemeindebeamten und Angestellten
des Saargebietes
Die Geschäftsstelle des Verbandes befindet sich ab 1. Juli
9w in Saarbrücken 2, Triererstr. 27/2. Mit

dem gleichen Tage hat der neue Geschäftsführen
Herr Dr. Eifel, seine Tätigkeit aufgenommen.
Der gesamte Schriftverkehr ist von nun an an obige
Adresse zu richten. Die Mitglieder werden gebeten, von der
icuen, selbständigen Geschäftsstelle des Verbandes in Be—
zug auf Anregungen und Wünsche aller unsere Organisasion
 betreffenden Angelegenheiten regen Gebrauch machen
zu wollen.
Mit Verbandsgruß!
Berg
Vorsitzen der

Fachgruppe der Ladebeamten

Am Sonntag, den 18. Juli 1926, nachmittags 2 Uhr fin—
det die 8. Vierteljahres-Versammlung im Lokal Hote!
Union, Saarbrücken, St. Johannerstr. statt. Alle dienst—
freien Kollegen werden gebeten zu erscheinen. Tagesord—
nung wird in der Versammlung bekannt gegeben.
J. A. Krämer.
2. Schriftführer.

Re Schriftsüßge im Rechtsstreit Reuter und Gepossen gegen Vreußen

während für die Bepölkerung des Saargebietes im allge;
Vorbereitender Schriftsatz in Sachen meinen a denthse opiermartwährung Fe
6 zu jener Zeit als auch nach der am 1. i rfolgten
Reuter, Varth und Schönaich gegen Fistus. 62. O. 370/26. Linuͤhe uinge der frunpfischen Wahrung die der hesehunen
Sinsichtlich der durch den Friedensvertrag geschaffenen be— Währung des Saargebietes ergaben sich aus der von der
onderen staatsrechtlichen Verhältnisse des Saargebietes wird Regierungskommission getroffenen Regelung keinerlei Schwie—
auf Kap. 2 der Anlage zu Art. 46 des Friedensvertrages rigkeiten; die Dienstbezüge der Beamten des Saargebiets
verwiesen. überstiegen während dieser Zeit erheblich die damaligen
Als die in 8 16 dieser Anlage vorgesehene Regierungskom— zeutschen Gehälter.
mission des Saargebiets Ende Februar 1920 ihr Amt antrat, Mit der Festigung der deutschen Währung und der allmäh⸗
haben alle Reichss und Landesbehörden ihre im heutigen ichen Entwertung des französischen Franken änderte sich das
Saargebiet tätigen Beamten dort belassen. Zu diesen Be— Bild. Die Dienscbezüge der Beamten im Saargebiet blieben
amten gehören die Kläger. bei der Umrechnung der von der Regierungskommission ge—
Der von deutscher Seite sofort unternommene Versuch, die zahlten Frankengehälter in Reichsmark nach dem Börsenkurs
gesamten Rechtsverhältnisse der im Saargebiet verbliebenen ziffernmäßig hinter den entsprechenden deutschen Gehältern
Beamten durch Uebereinkunft mit der Regierungskommission urück
des Saargebiets vertraglich zu regeln, scheiterte an der Hal— Da die Regierungskommission eine Verpflichtung zur Be—
tung der Regierungskommission. Gestützt auf 8 19 der Anlage oldung der Beamten in Höhe der deutschen Sätze, zahlbar
zu Art 46 des Friedensvertrages, wonach die Regierungs⸗ in Papierfranken zum jeweiligen Vörsenkurs, nicht anerken—
kommission im Saargebiet „alle Regierungsbefugnisse besitzt, ien wollte, haben einzelne Beamten unter Berufung auf die
die früher dem Deusschen Reich, Preußen und Bayern zu— Bestimmungen der Verfügung vom 16. März 1920 und des
standen, einschließlich des Rechtes, Beamte zu ernennen und Beamtenstatuts vom 29. Juli 1920 gegen die Regierungs—
abzurufen, ...“ regelte die Regierungskommission die Rechts— kommission Klage auf Zahlung der Differenzbeträge erhoben,
derhältnisse der Beamten selbständig durch die „Verfügung die sich aus der Vergleichung der deutschen Gehälter mit den
betr. die Beamten im Saargebiet“ vom 16. März 1920 und im Saargebiet gezahlten Beträgen ergaben. Die Klage is
durch das Beamtenstatut vom 29. Juli 1920. Die Verfügung durch Urteil des obersten Gerichtshofes in Saarlouis vom
vom 16. März 10820 und die hier interessierenden Artikel 30 26. Mai 1925 rechtskräftig abgewiesen worden. In den
und 31 des Beamtenstatuts sind in der der Klage beigefügten SFründen dieses Urteils wird ausgeführt, daß „eine Pflicht
„Denkschrift der Vereinigung der höheren Beamten des Saar— der Regierungskommission, und zwar eine durch Gesetz be—
gebietes betr. die finanzielle Lage der Beamten im Saar— gründete Pflicht“, bestehe, „die Gehälter der übernommenen
gebiet“ wiedergegeben. Beamten denen des Reichs bezw. der Länder gleichzustellen“
Die von der Regierungskommission den Beamten gezahlten daß aber dieser Pflicht „kein klagbarer Anspruch der Beamten
Bezüge entsprachen zunächst den Dienstbezügen der außerhalb gegenüberstehe.
des Saargebiets tätigen deutschen und preußischen Beamten. Bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird
Im Laufe des Jahres 1922 führte die Regtierungskommission das Gericht in erster Linie die Frage zu prüfen haben, ob
iür die Beamten des Saargebietes die Frankenbesoldung ein, für die geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zulässig ist

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