woraus die Antragende die Zustimmung entnahm und ent—
nehmen durfte. Diese Rechtsauffassung wird auch vom
Völkerbundsrate geteilt. In dem Bericht über die Sitzung
des Volkerbundsrats vom 20. September 1920 (vgl. Jour⸗
nal officiel des Völkerbundes, 1. Jahrgang, Heft 7, Seite
400 fj.) wird das Beamtenstatut als ein Gesetz und eine
wichtige Garantie für die Beamten bezeichnet.
Im 8 5 der Verfügung vom 16. März 1920 werden den
etaismaͤßigen Beamten mit rückwirkender Kraft bis zum
1. März 1020 die gleichen Grundbezüge und Zulagen ver—
sprochen, wie sie in dem damaligen zur Beratung gestellten
Fesetßen wurfe vorgemerkt gewesen sind, wobei hinsichtlich
der in diesem vorgesehenen Teuerungszulagen der Vorbe—
halt gemacht ist, daß sie in Berücksichtigung der im Saar—
gebiet bestehenden Verhältnisse festgesetzt werden sollen.
Dder Absatz ẽ fährt dann fort, daß die Beamten nach An—
nahme dieses Gesetzes keinesfalls etwa niedrigere Gehalts—
bezüge erhalten werden, als dies bei den deutschen Be—
amten der Fall ist, die außerhalb des Saargebietes ent—
sprechend gleiche Stellungen einnehmen.
Die Artikel 30 und 31 der Verordnung vom 29. Juli 1920
sichern den Beamten Gehalt und Zulagen des Reichsbe⸗
soldungsgesetzes vom 7. April 1920 zu und gewährleisten
ihnen nach Maßgabe der im Saargebiet geltenden deut—
schen Gesehe und unter Anlehnung an die besonderen Ver—
hältnisse des Saargebiets die Aufrechterhaltung der Ge—
hälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und weiteren
geldlichen Vorteile aller Art. Im 3. Satze des Artikels 30
heißt es, daß den Beamten gemäß Artikel 5 der Verfügung
vom 16. März 1920 eine besondere Teuerungszulage be—
willigt werde. Nach Artikel 31 sollen alle Verbesserungen
bezüglich der Gehälter auf Grund der nach dem Waffen⸗
stillstand oder in Zukunft erlassenen deutschen Gesetze durch
die Regierungskommission geprüft werden, um die ent—
sprechenden Vorteile den Beamten des Saargebietes zu be⸗
willigen, damit sie zu keiner Zeit schlechter gestellt seien
wie die deutschen Beamten, welche sich im Reiche in ent—⸗
sprechenden Stellen befinden.
Bei Auslegung dieser Willenserklärungen ist das Gericht
unter Berücksichtigung ihres gesamten Inhalts und des Zu—
sammenhangs, in dem sie stehen, zur Ueberzeugung ge—
langt, daß die Regierungskommission mindestens die Gleich—
stellung der Beamten des Saargebiets in der Besoldung
mit denjenigen im Reiche unter besonderer Berücksichtigung
der im Saargebiete bestehenden Verhältnisse und Anleh—
nung an diese gewollt und versprochen hat und dieser Wille
in jedem der beiden Erlasse, der eine unabhängig vom an—⸗
deren betrachtet, unzweideutig ausgedrückt ist.
Es fragt fich, ob diese den Beamten zugesicherten ver—⸗
mögensrechtlichen Ansprüche klagbar sind. Die Frage ist
nach folgenden Ausführungen zu bejahen.
Artikel 32 des Beamtenstatuts bestimmt, daß im allge⸗
meinen für die Rechtslage, die Rechte und Pflichten der
Beamten des Saargebiets die Vorschriften des Reichs
beamtengesetzes vom 18. Mai 1907 Anwendung finden
Nach 8 149 dieses Gesetzes findet über vermögensrechtliche
Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnisse der
Rechtsweg statt. Zahlreiche Entscheidungen dieser Art sind
ergangen. Der Beamte ist gegen willkürliche Entziehung
und Schmälerung des Diensteinkommens, das ihm bei
jeiner von der Verwaltunasbehörde anerkannten Stelsung
zebührt, und gegen eine dem Gesetze nicht entsprechende Be—
technung seiner Bezüge gerichtlich geschützt (vergl. R. G. E
Band XII, Seite 74 und Laband, das Staatsrecht des deut—
schen Reiches, 5. Aufl, Band J1 8 50). Zwar führt dieser
Rechtslehrer im 8 49, Ziffer 320, Seite 504 aus, daß einen
Rechtsanspruch auf die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung
nur die richterlichen Beamten hätten und für die übrigen
die Besoldungsordnung keine klagbaren Ansprüche be—
gründe. Diese Rechtsausführungen beruhen aber nicht auf
dem Reichsbeamtengesetze, sondern ihnen liegt der 8 11,
Abs. 2 der Reichsbesoldungsordnung vom 15. Juli 1909 zu—
zrunde; diese ist aber durch das Besoldungsgesetz vom
30. April 1920, das für das Saargebiet gilt und die frühere
Einschränkung nicht kennt, aufgehoben. Die richterlichen
Beamten sind nach Artikel 34 vom Beamtenstatut ausge—
chlossen. Für sie sollte ein besonderes Statut ausgeär—
heitet werden, was bis jetzt nicht geschehen ist. Zu der
Frage, ob sich die Beklagte unter diesen Umständen darauj
hberufen kann, daß die maßgebenden Artikel 30, 31 und 38
auf die richterlichen Beamten keine Anwendung fänden
oder ob sie nicht vielmehr analog auf sie anzuwenden seien
braucht keine Stellung genommen zu werden. Denn, wie
bereits hervorgehoben ist, steht den Richtern auch aus 85
der Verfügung betreffend die Beamten des Saargebietes
illein ohne die weitere im Artikel 31 des Beamtenstatuts
enthaltene Zusicherung der geltend gemachten Ansprüche
ruf Gleichstellung mit den deutschen Beamten außerhalb
des Saargebietes zu, und dieser Rechtsanspruch ist für die
aus dem preußischen Justizdienst in den Dienst der Regie
rungskommission übernommenen Kläger zu 1 und 2 auf
grund 887 und 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes und 87
des preußischen Gesetzes über die Erweiterung des Rechts—
weges vom 24. Mai 1861 klagbar. Den einschlägigen Be—
timmungen dieses Gesetzes sind die 88 149 bis 155 des
Reichsbeamtengesetzes nachgebildet (Brand, das Beamten
recht 8 168, Ziffer 2), was auch vom 89 des Gerichtsver
fassungsgesetzes gilt. Im 8 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1861
ist vorgeschrieben, daß die Entscheidung des Verwaltungs
chefs, unter dem der Ressortminister zu verstehen ist (R.6
E. v. 4. 2. 92), der Klage vorhergehen muß. Es ist unbe
tritten, daß dieser Vorschrift genügt ist. Hiernach liegen
die materiellen und formellen Voraussetzungen für die 30
ässigkeit des Rechtsweges vor.
Aus diesen Ausführungen folgt, daß die Kläger aufgrund
ihrer durch die Erlasse vom 16. März 1920 u. 29. Juli 190
ergänzten und erweiterten Anstellungsverträge, wobei sit
der Anspruch der Kläger zu 3 und 4 auf 8 5 der ersten und
Artikel 31 der zweiten Verordnung und der Kläger zu!
und 2 auf den 8 5 allein stützt, die gleichen Gehälter nat
Frundgehalt, Wohnungsgeldzuschuß, sozialen Zulagen und
zrtlichem Sonderzuschlag wie die im Reiche in entsprechen⸗
den Stellungen befindlichen deutschen Beamten zu bean—
pruchen haben. Die Feststellung der Gehälter erfolgt unte'
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Saargebie'
and, in Anlehnung an sie. Die Anpassung unterliegt der
Entscheidung durch die Gerichte. Die Beklagte behauptet
daß bei der ziffernmätßigen Umrechnung nach dem Kuts
tand der Mark zum Franken die besonderen Verbältniss
m Saargebiet nicht berücksichtigt seien. Hierfür ist sie be
weispflichtig und mag sie Beweis antresen. Da lediglit
noch der Betrag streitig bleibt. ist über den Grund vorab
zu entscheiden und die Entscheidung über den Retraag den
Nachverfahren vorzubehalfen
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