buches. Bei Rechtsgeschäften ist seine persönliche Haftung nach
z3 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
Der Vorsitzende vertritt den Bund nach innen und außen. Er
»esitzt ohne weiteres Prozeßvollmacht auch in solchen Fällen, in
denen nach den Gesetzen besondere Vollmachten erforderlich sind.
Wichtige Schriftstücke und Urkunden, insbesondere Urkunden,
die den Bund vermögensrechtlich verpflichten, bedürjen zu ihrer
hültigkeit der Unterschrift eines Vorsitzenden und eines weiteren
Mitgliedes der Bundesleitung. Der Vorsitzende und die von ihm
hezeichneten Personen sind zur Empiangnahme aller Post- und
Heldsendungen berechtigt.
812.
Gesamtvorstand.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den 7 Mitgsliedern der
Bundesleitung und aus den vom Ausschuß gewählten 15 Bei—
itzern. Die Wahl der Beisitzer erfolat auf 2 Jahre. In den
zeraden Jahren scheiden sieben und in den ungeraden Jahren
icht Beisitzer aus. Bei der erstmaligen Wahl hiernach beträgt
die Amtsdauer von sieben Beisitzern nur ein Jahr.
8 13.
Ausschuß.
Das oberste Orsan des Bundes ist der Ausschuß; er hat die
kEntscheidung in allen Haupt- und Grundfragen. Er setzt sich
zusammen aus der Bundesleitung, dem Gesamtvorstande und den
Vertretern der angeschlossenen Verbände. Jeder Verband ist be—
techtigt jür je 75 Mitglieder einen Vertreter zu entsenden; an—
zefjangene 75 gelten für voll. Jeder angeschlossene Verband hat
nindestens einen Vertreter. Stimmberechtigt sind nur die an—
wesenden Mitglieder des Ausschusses.
Die angeschlossenen Verbände müssen Zahl und Namen der
timmberechtigten Vertreter rechtzeitig mitteilen.
Zu den Ausschußsitzungen haben nur die gewählten Vertreter
der angeschlossenen Verbände sowie der Gesamtvorstand nebst
der Bundesleitung Zutritt.
8 14.
Obliegenheiten des Ausschusses.
Die Ausschußsitzungen finden möndestens vierteliährlich statt.
Die Januarsitzung muß folgende Tagesordnung umfassen:
a) Wahl der ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes:
d) Beschlußfassung über
l. den Geschäfts- und Tätigkeitsbericht der Bundesleitung;
2. den Kassenbericht und die Entlastung der Kassenführer;
den Haushaltsplan für das beginnende Geschäftsjahr.
Die Einladungen zur Ausschußsitzung erfolgen durch die
Bundeszeitschrift oder sonst in geeigneter Weise gewöhnlich
14 Tase vor der Tagung.
Anträge an den Ausschuß können von der Bundesleitung, vom
Hesamtvorstand und von den angeschlossenen Verbänden gestellt
verden. Die Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Tagung
schriftlich einzubringen. Ueber die Behandlung verspätet ein—
zegangener Anträge entscheidet der Ausschuß selbst. In dringen—
den Fällen kann von der 8täsg'gen Frist für Vorlage der Anträge
und der 14tägigen Frist für Einladungen abgewichen werden.
8 15.
Schriftleitung der Zeitschrift.
Der Schriftleiter der Bundeszeitung ist dem Vorsitzenden des
Bundes verantwortlich. Er kann an allen Sitzungen des
Bundes teilnehmen. Er muß zu allen Fragen, die die Bundes
zeitung betreffen, gehört werden.
8 16.
Rechnungsausschuß.
Zur Prüfung und Ueberwachung der Kassen- und Rechnungsührung
wird allijährlich vom Ausschuß ein aus drei Mitgliedern
vestehender Rechnungsausschuß gewählt, dessen Mitgslieder
veder der Bundesleitung nach dem Gesamtvorstand angehören
dürfen. Wiederwahl ist zulässis.
Der Rechnungsausschuß hat die Verwaltung der Kasse und
des Bundesvermögens sorgfältig zu überwachen. Er ist befugt,
zu jeder Zeit Einsicht in die Kassenbücher und Auskunft über
die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung zu ver—
angen. Die Prüfung der Kassenführung hat jiährlich mindestens
einmal zu erfolgen. Ueber den Befund hat der Obmann des
Rechnungsausschusses in der Januarsitzung dem Ausschuß einen
Bericht zu erstatten. 817.
Verwaltung des Bundesvermögens.
Das Bundesvermogen ist nach dem vom Ausschus beschlossenen
Haushaltsplan durch die Bundesteitung zu verwalten.
8 18.
Geschaftsjahr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderiahr.
819.
Ortskartelle.
Es liegt im Interesse des Bundes, daß an allen Orten Oris—
fartelle gebildet werden. Sie haben zwar keine Beiträge an
den Bund zu entrichten, sich aber an die Richtlinien des Bunde—s
zu halten. 820.
Satzungsänderungen.
Satzungsänderungen können nur von der Ausschußversamm—
ung mit zwei Drittel Mehrheit der Teilnehmer vorgenommen
werden, sofern Satzungsänderungen auf die Tagesordnundo
gejetzt worden sind.
821.
Auflöfung.
Eine Auflösung des Beamtenbundes kann nur von einer
»rdentlichen Versammlung des Ausschusses mit vier Fünfte
Mehrheit aller Stimmberechtigten beschlossen werden, sofern die
Auflösung auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
Der Antrag auf Auftösung kann nur vom Gesamtvorstand
»der von mindestens einem Drittel aller anseschlossenen Mit—
alieder Verbände) gestellt werden.
Im Falle der Auflösung ist zugleich über die Verwendung des
Bundesvermögens zu beschließen und die Wahl der Liquidatorer
vorzunehmen.
Vorstehende Satzungen treten am 1. Januar 1926 in Kraft
Saarbrücken, den 21. Januar 1926.
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Kaufmann, Berg, Rachuth.
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