Full text : 1.1926 (0001)

Satzung des Beamtenbundes des Saargebietes
einschließlich der in der Ausschußsizung vom 21. Jan. 1923 abzeshlosenen Ergänzung
84
Beiträge.
Zur Deckung der dem Bunde in Erfüllung seiner Aufgaben
entstehenden Kosten hat ieder angeschlossene Verband für jicdes
jeiner Mitglieder einen Jahresbeitrag an die Bundeskasse zu
entrichten. Die Höhe des Beittages setzt der Ausschuß iest.
Die Beitragszahlung eriolgt in viertelijährlichen Teilbeträgen
im voraus.

82.
Zweck.

Der Bund besweckt:
a) die Bearbeitung der Beamtenfragen;
b) die Bechandlung wöertschaftlicher Fragen;
o) die Beratung der angeschrossenen Verbände;
4) die Verrrerung der Standesfragen, welche die gesamte
Beamtenschaft betreifen.
83.
Mittel zur Erreichung des Zweckes.
Zur Erreichung der Ziele dienen:
a) die Geschäftsstelle des Bundes;
b) die Zeitschrift „Der Bceamtenbund“;
e) die Fühlungnahme mit allen maßgebenden Stellen;
d) fortlaufjende Aufklärung der Beamten.
84.
Neutralität.
Der Bund ist politisch und konfessionell vollkommen neutral.
8 5.
Mitgliedschaft.
Nur Beamtenverbände können dem Bund als Mitglied ange—
hören. Die Verbände des Bundes sollen alle Beamten eines und
esselben Berujszweiges umfassen. Doppelzählung ist grundiätzlich
rusgeschlossen.
Anträge zur Aufnahme in den Bund sind unter Angabe der
Nitaliederzahl und Beifügung der Satzung schriftlich zu stellen.
lleber die Auinahme entscheidet der Ausschuß.
86.
Verlust der Mitgliedschaft.
Ddie Bundesmitgned ait erlischt:
1) durch frerw. Uegen Austritt, der nur am Schlusse des Ge⸗
schufislahres nach vorausgegangener haltbluhrger Kündi⸗
zung meeis eingeschrrebenen Briefes zurasfiget;
dutch Ausscheuß, wenn das Wirgted jeinen Verprlichtungen
degen den Bund trotz wiederhorter schrifrnicher Aufforderung
achi nachtommt oder wenn seine Tarigkeit den Bestrebungen
des Bundes zuwederrauft.
Ueber den Ausschruß entscheidet der Ausschuß.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Miurglied verliert alle
Rechte gegenuber dem Bunde, insbesondere jeden Anspruch auf
das Vermögen des Bundes, unbeschadet der Ansprüche des
Bundes an das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitslied aus
der Zeit seiner Mugliedschaft.
87.
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Jedes Miaglied ist verpilechtet:
a) der Satzung und allen satzungsgemäß gefasten Beschlüssen
nachzukommen;
d) für die Interessen des Bundes nach Kräften zu wirken;
c) vom Bunde aufgestellte Richtlinien zu beachten;
I) die Bekanntmachungen des Bundes in geeigneter Weise zu
overöfientlichen;
R einen Geschäfisbericht dem Bunde einzureichen.
Jedes Mitglied der angeschliossenen Verbände kann den Schutz
und die Unterstützung des Bundes in Anspruch nehmen.
Die dem Bund angeschlossenen Verbände behalten ihre volle
Selbständigkeit zur Vertretung von Beruisfragen; nur auf be—
onderes Ersuchen befindet die Bundesleitung nach Anhörung des
sesamtvorstcndes über ein etwaiges Eingreifen von Seiten des
Bundes. Die Verbände haben Maßnahmen und Veröfientlichun—
zen zu unterlassen, die geeignet sind, die Täütigkeit des Bundes
oder die gegenseitigen Beziehungen zu stören.

89.
Organe des Bundes.
Die Organe des Bundes sind:
a) die Bundesleitung;
b) der Gejamtvorstand und
e) der Ausschuß.

8 10.
Bundesleitung.
Der geschäftsführende Borstand (Bundesleitung) besteht aus
7 Mitgliedern, und zwar dem 1. 2. und 3. Vorsitzenden, dem 1.
und 2. Schrifuührer, jsowie dem 1. und 2. Kassenühret.
Die Bundesleirung jührt die Geschafte des Bundes und hält
zu diesem Zwecke Setzungen nach Bedarif ab. Die Wahl der Met⸗
zheder der Bundesleitung erioigt alliährlich in der Januar—
sitzung durch den Ausschuß. In den ungeraden Jahren scheiden
der 1. und 3. Vorsitzende, 2. Schriftiührer und der 1. Kassenführet
aus. In den geraden Jahren scheiden der 2. Vorsitzende, 1. Schrift⸗
rührer und 2. Kassenführer aus. Für aussche dende Vorstands—
mitglieder wird in der nächsten Ausichußsitzung Ersatz gewahlt
Weederwahl ist zurässig.
Die den Mital edern der Bundesleitung zu gewährenden Un—
'osten⸗Entschäd'gungen setzt der Gesam:vorstand im Rahmen des
Haushalisplanes für die einzelnen Mirglieder fest.
811..
Befugnisse des Vorsitzenden.
Als Vorstand im Sinne der 88 26. 67 fi. des Bürgerlichen
Gesetzbuches gilt der Vorsitzende. Er hat die Stellung eines gesetz⸗
mäß'egen Vertreters im Sinne des 8 710 des Bürgerlichen Gesetz-—

Aornfrancũ
an Stelle von Bohnen
und Gerroidoekcffee
und duls Koffeezrusdrz
is qanz horvorrqd
qend, vers uchen Sie
ihn heufe noch.
(zubereitunq wie Bohnenkoffe e)

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