Der Beamtenbund hat sich auch dann wiederholt nach
Finführung der Frankenbesoldung in Eingaben an die
Regierungskommission auf Artikel 31 Beamtenstatut
berufen, z. B. in einer Eingabe vom 6. Juni 1921 be—
treffs Einreihung einer Reihe Orte in eine höhere
Ortsklasse, vom J. August 1921 betreffs erhöhte An—
rechnung der Kriegszeit für das Ruhegehalt, vom
29. November 1921 betreffs Verbesserung des Ruhe—
gehaltes. Die Regierungskommission hat demgegen⸗
über niemals geltend gemacht, daß diese Auffassung
von Artikel 31 rechtsirrig sei.
Endlich läßt sich praktisch auch nicht einsehen, wa⸗
rum eine Vergleichung der Bezüge der saarländischen
mit den deutschen Beamten nicht mehr möglich sein
ollte. Im Reiche gibt es für alle saarländischen Be—
amten vergleichbare Beamte. Da auch die Bezüge bei—
der Beamten bekannt und die Vergleichung von Mark
und Frank nur eine Rechenaufgabe ist, so ist eine Ver—
gleichung unschwer durchzuführen.
Endlich ist noch auf die Währungsverordnung vom
18. Mai 1923 verwiesen worden. Diese Verordnung
enthält aber keinerlei Abänderungen des Beamten—
rechts und kommt sür die Beamtenschaft überhaupt
nicht in Betracht, da sie schon früher ihre Bezüge in
Franken erhielt.
Es kann sonach keinem Zweifel unterliegen, daß die Re—
zierungskommission versprochen hat, die saarländischen Be—
aimten in materieller Beziehung jederzeit den Deutschen
gleichzustellen, daß ein Ausnahmefall, für den das Ver—
sprechen nicht gelten sollte, nicht vorliegt, und das Ver—
prechen nicht aufgehoben worden ist.
B. Es fragt sich weiter: Welche rechtliche Bedeutung hat
das Versprechen?
1. Das Versprechen bedeutet zunächst eine starke mora—
lische Bindung der Regierungskommission gegenüber
den Personen, die ihm vertraut und daraufhin lebens—
wichtige Entschliekungen gefaßt haben. Auf diese Seite
oll aber im Rahmen des vorliegenden Rechtsaut—
achtens nicht eingegangen werden.
Das Versprechen ist staatsrechtlich bindend. Die Re—
gierungskommission ist im Saargebiet der einzige Ge—
setzgeber. Das Versprechen des gesetzgebenden Organs,
ein bestimmtes Gesetz zu erlassen, ist durchaus möglich
und zulässig. Diejenigen Bevölkerungsklassen, zu deren
Funsten das Versprechen gegeben worden ist, erlangen
einen Anspruch auf Erfüllung des Versprechens.
Solange das gesetzgebende Staatsorgan das ver—⸗
Pprochene Gesetz nicht erläßt, gilt das Gesetz allerdings
nicht. Es gibt auch keine Gewalt und keinen Rechtsweg,
den Anspruch auf Einlösung des Versprechens zu er—
zwingen. Daher ist im allgemeinen der Empfänger des
Versprechens nur darauf angewiesen zu vertrauen. daß
der Gesetzgeber das Versprechen hält, und er ist schutz—
los, wenn das Versprechen nicht gehalten wird. Im
porliegenden Falle ist die Rechtslage aber für den
größten Teil der saarländischen Beamtenschaft, nämlich
für alle diejenigen, die schon vom Reiche, Preußen oder
Bayern angestellt waren, als die Regierungskommis—
sion ihr Amt antrat, anders zu beurteilen. Diese Be—
amten hatten gegen ihre Heimatregierungen feste
Rechte auf ihre Bezüge gemäß den bestehenden Ge—
haltsordnungen. und es war' selbstverständlich, daß
ihnen etwaige Verbesserungen ebenfalls zuteil werden
würden wie den übrigen Beamfen, wenn sie im Dienste
ihrer Heimatregierung verblieben. Der Uebertritt in
die Dienste der Regierungskommission hatte für die
Beamten viele und aroke Bedenken, wie die Unter—
stellung unter fremdländische Vorgesetzte. die geringe
Aussicht auf Beförderung, die Unmöglichkeit zu Ver—
eßsungen innerhalb des ganzen Heimatoehbietes, die
Unsicherheit der Rechtsstellung. Menn trotzdem die Be—
amten den Gedanken ins Auge faßten, im Saargebiet
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weiter Dienst zu tun, so war es eine Selbstverständlich—
keit, daß sie die Nachteile nur auf sich nehmen wollten,
wenn ihnen wenigstens in finanzieller Beziehung die
Gleichstellung mit den Beamten im Reiche gesichert
würde. Eine der ersten Amtshandlungen der Regie—
rungskommission war der Erlaß der Verordnung vom
16. März 1920. Die Bestimmung des 8 1 dieser Ver⸗
ordnung, die eine Probezeit von 6 Monaten vorsah
und der Regierungskommission das Recht gab.,. miß—
liebige Beamte ihrer Heimatregierung zur Verfügung
zu stellen, erregte bei der Beamtenschaft den stärksten
Widerspruch. Bei den Verhandlungen, die zwischen der
Regierungskommission und der Reichsregierung über
die Uebernahme der Beamten stattfanden, zuletzt am
24. April 1920 in Trier, erklärte der Reichskommissar,
er könne angesichts des einmütigen Widerstandes der
Beamten sie nicht zur Verfügung stellen, und ver—⸗
langte, daß ein Vertrag zwischen den Regierungen ge—
schlossen werde. der die Rechte der Beamten sichere. Der
Präsident der Regierungskommission berief darauf am
30. April 1920 die —A—n—— der Beamten zu
sich und gab ihnen weitgeheͤnde beruhigende Zusiche—
rungen, wiederholte dieselben teilweise auch nochmals
durch ein Schreiben vom 8. Mai 1920.
Bei den Verhandlungen der Regierungen miteinander
ind zwischen Regierungskommission und Beamtenschaft
jandelte es sich um eine Reihe von Fragen, z. B. Ueber⸗
rahme sämtlicher Beamten, Eidesleistung, Anstellung
remdländischer Reamten. Daß den Beamten dieselben Be—
züge wie im Reiche dauernd gewährleistet werden sollten.
vie es auch die Verordnung vom 16. März 1920 vorsah
var für alle Beteiligten klar und wurde nicht umstritten.
Im Vertrauen auf die erhaltenen Zusicherungen reiste am
) Mai 1920 ein Vorstandsmitglied des Beamtenbundes
zuum Reichskommissar nach Koblenz und bat um Zurver⸗
ügungstellung der Beamten. Die Reichsregierung richtete
zarauf folgendes Schreiben an die Regierungskommission'
„Mit Rücksicht auf die Angaben des Vertreters der
Beamten, daß die Regierungskommission den Beamten
Zusagen gemacht hat, die eine befriedigende Lösung der
Beamtenfrage als gesichert erscheinen lassen, stellt die
deutsche Regierung die deutschen, preußischen und baye—
rischen Beamten des Saargebietes der Regierungskom—
mission zur Verfügung.“
Aus dieser geschichtlichen Entwicklung ergibt sich, daß
die Festsetzung der Bezüge der übernommenen Beamten
nicht auf einer einseitigen Festsetzung durch die Regierungs—
ommission beruht. Die Beamten haben sich vielmehr nur
deswegen zum Uebertritt bereit erklärt und die Reichs—
egierung hat sie nur deswegen zur Verfügung gestellt,
veil ihnen bestimmte Dienstbezüge für Gegenwart und Zu—
unft zugesage wurden. Obne diese Zusicherung wären die
Beamten nicht in den Dienst der Regierungskommission ge⸗
reten. Insoweit liegt also eine vertragsmäßige Verein—
arung der Regierung und der übernommenen Beamten
»or, dahingehend. daß die Beamten zum mindesten dieselben
Bezüge baben sollen wie die entsprechenden deutschen Be—
imten. Gewährt die Reoierung höhere Bezüge, so liegt
nsoweit eine einseitige Festsetzung der Regierung vor, auf
ie die Beamten Jeinen Anspruch im rechtlichen Sinne ha—
zen. Auf die Bezüge der deutschen Beamten aber haben die
ibernommenen saarländischen Beamten ein wohlerwor⸗
henes Recht. das nicht einseitig verändert werden kann und
as sie im Wege des Zivilprozesses vor den ordentlichen
herichten nach nöberer Vorschrift des Reichsbeamtengeletzes
nom 18. Mai 1907 8 149 ff. einklagen können. Die Verein—
arung eines Gehaltes ist mit dem Beamtencharakter nach
merkanntem Staatsrecht wohl vereinbar. Auch die Regie—
ungskommission besoldet ihre fremdländischen Beamten
ach Verträgen oder tat es wenigstens früher, wie sie den
Bertretern der Beamten bei den Verhandlungen über die
sebernahme erklärt hat