1. aus gewählten Mitgliedern der Beamten in den Ver—⸗
waltungsbeiräten in erster Instanz;
2. aus höheren Kommunalbeamten, z. B. den Bürger—
meistern größerer Städte; 9J—
3. aus Mitgliedern, welche von der Regierungskommission
ernannt'und vornehmlich aus der Zahl der Beam'sen
des Ministerialressorts genommen werden körnen,
welchen die Oberaufsicht üͤber die Ortsverwaltung ob⸗
liegt (Abteilung des Innern, Abteilung für Schul—
wesen usw.).
Teil V.
Beamtenausschüsse und Beamtenver—
einigungen.
Artikel 22.
Die Beamten können Beamtenausschüsse bilden, welche
grundsätzlich gemäß den Vorschriften des Erlasses des preu—
ßischen Staatsministeriums vom 24. März 1919 zusammen⸗
gesetzt sein dürfen.
Etwaige spätere Aenderungen auf diesem Gebiet durch
die deutschen, preußischen oder bayerischen Gesetze sollen
durch die Regierungskommission zum Zweck ihrer Anleh—
nung an die besonderen Verhältnisse des Saargebiets ge—
prüft werden.
Artikel 23.
Die Beamten sind befugt, zur näheren Prüfung und Ver—⸗
teidigung ihrer Verbandsinteressen und der Interessen des
Dienstzweiges, dem sie angehören, berufliche Vereinigun—
gen zu bilden. Diese Vereinigungen dürfen keinerlei poli—
tlische Ziele verfolgen. Sie unterliegen den gesetzlichen Vor⸗
schriften über die Anmeldung, die im Saargebiet in Kraft
sind, und außerdem den Vorschriften dieser Verordnung.
Ihre Satzungen bedürfen der Genehmigung der Regie—
rungskommission.
Artikel 24.
Ohne Genehmigung der Regierungskommission ist es den
Beamten des Saargebietes untersagt, irgend welchem be—
ruflichen Vereine, Verbande oder Vereinigung außerhalb
des Saargebietes anzugehören.
Artikel 25.
Die beruflichen Beamtenvereinigungen sind rechtsfähig
innerhalb der ihnen durch die geltenden Gesetze gesteckten
Grenzen. Nur Beamte, die sich noch im Dienst befinden,
können dem Vorstande oder dem Verwaltungsausschuß
einer derartigen Vereinigung angehören.
Artikel 26.
Die Beamtenvereinigungen haben das Recht, ihre vorge⸗
setzte Behörde und die Mitglieder der Regierungskommif—
sion unmittelbax in allen Fragen anzurufen, die mit ihren
Verbandsinteressen und den Standesinteressen ihrer Mit—
glieder im Zusammenhang stehen.
Artikel 27.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Ar—
tikel 12, 23 und 24 können die Auflösung der Vereinigung
nach sich ziehen, unbeschadet etwaiger Disziplinarmaßnah—
men gemäß Teil 3 dieses Statuts hinsichtlich der Beamten,
die dem Vorstand der Vereinigung angehören oder eines
jeden anderen Beamten, der für die betreffende Zuwider⸗
handlung verantwortlich wäre.
Artikel 28.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungs—
ausschusses einer aufgelösten Vereinigung können während
eines Zeitraumes von 5 Jahren kein Vorstandsamt in einer
Beamtenvereinigung bekleiden.
Artikel 29.
Die Bestimmungen dieses Teiles bezüglich der Beamten—
ausschüsse und der Beamtenvereinigungen finden gleich—
falls auf die mittelbaren Beamten allgemeine Anwendung.
Teil VI.
Gehalt, Ruhegehalt und wirtschaftliche
Vergünstigungen.
Artikel 30.
Das Gehalt und die Zulagen der Beamten, deren Bezah—
lung dem Etat des Saargebietes zur Last fällt, werden
nach Maßgabe der Bestimmungen bezüglich der Gehälter
und Zulagen berechnet, welche im Reichsbesoldungsgesetz
vom 7. April 1920 enthalten sind. Den Beamten wird die
Aufrechterhaltung der Gehälter, Ruhegehälter, Hinter—
bliebenenbezüge u. weiterer geldl. Vorteile aller Art zuge—
ichert, nach Maßgabe der im Saargebiet geltenden deutschen
Hesetze, unter Anlehnung an die besonderen Verhältnisse
des Saargebiets. Eine besondere Teuerungszulage wird den
Beamten gemäß Art. 5 der Verordnung vom 16. März 1920
bewilligt werden. Geeignete Wohnungen werden in An—
wendung der Verordnung der Regierungskommission vom
7. Mai. 1920 den Beamten zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 31.
Alle Verbesserungen bezgl. der Gehälter oder Ruhegehäl—
er usw. der Beamkten aufgrund der nach dem Waffenstill—
stand oder in Zukunft erlassenen deutschen Gesetze werden
——
willigung der entsprechenden Vorteile den Beamten des
Saargebletes, damit dieselben zu keiner Zeit schlechter ge—
ttellt seien wie die deutschen Beamten, welche im Reich in
entsprechenden Stellungen sich befinden. In Anwendung
des 8 29 der Anlage zum Friedensvertrag wird den Be—
amten, die das Saargebiet verlassen wollen, jede Erleichte—
rung gewährt werden, um ihr Grundeigentum zu behalten
oder zu angemessenen Preisen zu verkaufen und ihr Mobi
liar frei von allen Gebühren mitzunehmen.
Ihr Gehalt kann nur in den von der deutschen Gesetz
zebung, die sich am 11. November 1918 in Kraft befand
dorgesehenen Fällen gepfändet oder gekürzt werden, abge—
sehen des Falles der Verschuldung eines Rechnungsführers
der Regierungskommission gegenüber, unbeschadet des
Rechts der Rechnungsführer, eine Entscheidung durch die
zuständigen Gerichte herbeizuführen. Wenn jedoch ein Be—
amter sein Amt niederlegen oder das Saargebiet verlassen
sollte, ohne die in der Verordnung vom 16. März 1920 vor—
zesehene Kündigungsfrist einzuhalten, so könnte das Eigen—
sum dieses Beamten bis zur Höhe des von ihm unrecht—
maiger Weise im Voraus bezogenen Gehaltes gepfände
werden.
Teil VI.
Schlußbestimmungen.
Artikel 32.
Im allgemeinen sollen für die Rechtslage, die Rechte und
Pflichten der Beamten des Saargebietes die Bestimmungen
des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 Anwendung
finden, soweit sich dieselben der besonderen Verwaltungs—
organisation des Saargebietes anpassen lassen und sie nicht
in Widerspruch stehen mit den Verordnungen der Regie—
rungskommission, welche im Saargebiet Geltung haben
Die Anpassung der deutschen Gesetzgebung auf die Stellung
der Beamten des Saargebietes im Rahmen des Gesetzes
von 1907 als Grundlage der Vereinheitlichung soll nach
Prüfung durch die Regierungskommission im Einverneh
men mit den Beamten erfolgen.
Artikel 33.
Die deutsche Sprache ist die Amtssprache. Die Unkenntni—
einer anderen Sprache soll den Beamten nicht zum Nachtei
werden.
Artikel 34.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine An—
wendung auf die richterlichen Beamten, auf die Beamten
der Zentralverwaltung noch auf die Landräte. Für dies
Beamtenklassen wird ein besonderes Statut ausgearbeite
werden.
Gegeben zu Saarbrücken, den 29. Juli 1920.
Die Regierungskommission:
V. Rault, A. v. Boch, Lambert, Moltke-Huitfeld, R. D. Wauad
V. Rault, Staatsrat.
Für die Richtigkeit:
170