Full text : 1.1926 (0001)

gierungskommissars) bei dem Obersten Dijsziplinarrat hat
der Abteilungsdirektor der Zentralverwaltung zu ver—
sehen, dem der betreffende Beamte unterstellt ist. Der be—
treffende Direktor hat keine beschließende Stimme.
Artikel 11.
In schweren und dringenden Fällen, wenn das dienst—
liche Interesse es ersordert, kann der Beamte durch den zu—
ständigen Abteilungsdirektor, den Abteilungsleiter oder
den hierzu ermächtigten Direktions- oder Oberaufsichtsbe—
amten zeitweilig seines Amtes enthoben werden. Die Dis—
ziplinarbehörde, welcher der seines Amtes enthobene Be—
amte innerhalb eines Monats zu überweisen ist, hat dar—
über zu entscheiden, ob dem Beamten das während der
Dauer seiner Amtsenthebung von ihm bezogene Gehalt ab—
gezogen werden soll.
Artikel 12.
Kein Beamter kann ohne gerechtfertigten Grund und
ohne Genehmigung der vorgesetzten höchsten Behörde seinen
Dienst verlassen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vor—
schrift kann die Anwendung der im Artitel 8 vorgesehenen
Disziplinarstrafen nach sich ziehen, unter Verwirkung des
im Artikel 10 eingeräumten Berufungsrechtes.
Bei verabredeter oder gleichzeitig erfolgter Diensteinstel—
lung kann Bestrafung ohne Anhörung der verschiedenen
difziplinarräte erfolgen.
Artikel 13.
Jeder Beamte, dessen Unfähigkeit von seinen Vorgesetzten
 festgestellt worden ist, kann nach Anhörung des Ver—
waltunosbeirats seines Amtes enthoben werden.
Der Verwaltungsbeirat entscheidet, ob der des Dienstes
enthobene Beamte eine seiner Dienstzeit entsprechende Ven—
sion erbalten soll, wenn er noch nicht die Mindestdienstzeit
abodeleistet hat, welche das Gesetz für die Erwerbung eines
Anspruchs auf Ruhegehalt vorsieht. Die nähere Regelung
Audegehaltsfrage wird durch eine spätere Verordnung
erfolgen.

Artikel 14.
Bezüglich der mittelbaren Beamten werden die Ord—
nungsstrafen (welche keine Dienstentlassung vorsehen) von
der örtlichen vorgesetzten Behörde verhängt. der diese Be—
amten unterstellt sind. in Gemäßheit des bisherigen Ver—
fabrens. Die Disziplinarstrafen (welche die Diepstentlassung
 nach sich zieben) werden nach dem üblichen Diszip—
linarverfahren verhängt:
1. von dem Kreisausschuß in den Fällen, in denen der—
selbe bisher zuständig war, d. h, bezüglich der Unter—
beamten der Kreise und Gemeinden;
durch den Verwaltungsausschuß des Saargebietes in
den Fällen, in denen das vor dem Waffenstillstand gel—
tende deutsche Gesetz den Bezirksausschuß für zuständig
erachtete.
3. in letzter Instanz von einem Disziplinarrat, der aus
drei Richtern des Oberverwaltungsgerichts und drei
höheren Beamten zusammengesetzt sein soll, welch letz—
tere von der Regierungskomission ernannt werden.
Den Vorsitz führt einer dieser Beamten, dessen Stimme
bei Stimmengaleichheit den Ausschlag zu geben hat.
Dieses Kollegium wird die Befugnisse besitzen. welche die
deutsche Gesetzgebung dem Oberverwaltungsgericht in Ber—
lin zuspricht.
Die Pedierunaskommission behält sich auf Grund ihres
Dberaufsichtsrechts jederzeit vor, das Disziptinarverfahren
einzuleiten und die oberste Instanz anzurufen.
Teil IV.
Verwaltungsbeiräte.
Artikel 15.
Bei allen Behörden, die der Regierungskommission
unterstellt sind, wird neben dem Vorstand ein Verwal—
ungsbeirat bestehen.
Diese Verwallungsbeiräte, deren Besetzung jeweils im
Verhältnis zur Wichtigkeit der verschiedenen Behörden
nicht immer der Zahl nach die gleiche zu sein braucht, follen
jusammengesetzt sein;

zu ein Drittel aus den obersten Beamten der betreffen—
den Behörde, und zwar unter Berücksichtigung des
Dienstalters;
zu ein Drittel aus den gewählten Vertretern der An—
gehörigen dieser Behörde;
zu ein Drittel aus Mitgliedern, welche von dem zu—
ständigen Mitglied der Regierungskommission ernannt
sind, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen
Interessen, die sie vertreten, oder ihrer Fachkenntnisse.
Dieselben brauchen nicht der betreffenden Behörde an—
zugehören.
Der Verwaltungsbeirat wird alle drei Jahre erneuert.
Der Vorsitzende wird von dem Mitglied der Regierungs—
kommission ernannt, dem die Behörde unterstellt ist. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlaag

Artikel 16.
Der Verwaltungsbeirat kann bezüglich aller Verwal—
ungsfragen gehört werden, welche die Regierungskommis—
ion ihm zu unterbreiten für nützlich hält.
Artikel 17.
Falls der Verwaltungsbeirat als Disziplinarrat zusam—
nentritt, darf er nicht in Anwesenheit derjenigen seiner
Mitglieder beraten, welche einem niedrigeren Range ange—
hören, als der unter Anklage stehende Beamte; hingegen
nuß mindestens ein Mitglied an der Beratung teilnehmen,
velches dieselben Fachkenntnisse besitzt wie der Beschuldigte,
ern sich darum handelt, eine technische Verfehlung zu
eurteilen.

Artikel 18.
Bei der Regierungskommission wird ein Oberverwal—
ungsbeirat eingerichtet, dessen Zusammensetzung die fol
gende ist:
1. die Direktoren der Zentralverwaltung;
2. drei Mitglieder, welche von der Gesamtzahl der Ver—
treter der Angehörigen aller Behörden in den Verwal—
tungsbeiräten erster Instanz zu wählen sind;
drei Mitglieder, welche nicht den Behörden anzuge—
hören brauchen und welche wegen ihrer Fachkenntnisse
und der von ihnen vertretenen allgemeinen Interessen
von dem Präsidenten der Regierungskommission er—
nannt werden können.
Der Vorsitzende wird vom Vräsidenten der Reaierungs—
omm'ission ernannt. Seine Stimme gibt bei Stimmen—
gleichheit den Ausschlag.
Artikel 19.
Der Oberverwaltungsbeirat kann bezüglich aller Ver—
waltungsfragen gehört werden, welche die Regierungskom—
nission ihm zu unterbreiten für nützlich hält. Er ist berech—
igt, in Bezug auf die ihm unterbreiteten Fragen Wünsche
zu äußern. Er wird vom Präsidenten der Regierungaskom—
mission einberufen, so oft derselbe es für nützlich hält.
Er äußert sich gutachtlich über die von den Beamten ein—
gebrachten Anträge in dem im Art. 10 vorgesehenen Falle
Artikel 20.
Später zu erlassende Ausführungsbestimmungen werden
die Anwendbarkeit vorliegender Verordnung bezüglich der
Zahl. der Einrichtung und der Tätigkeit der Verwaltungs—
beiräte. sowie das Verfahren bei denselben, wenn sie als
Disziplinarräte in Tätigkeit treten, festsetzen.
Artikel 21.
Bezüglich der mittelbaren Beamten werden Verwal—
runasbeiräte erster Instanz eingerichtet, welche je zu einem
Drittel folgendermaßen zusammengesetzt sind:
1. aus gewählten Vertretern der in Frage kommenden
Beamtenklasse für jede einzelne Selbstverwaltung;
2. aus den wichtigsten örtlichen Beamten;
3. aus Mitgliedern, welche von der Regierungskommissien
ernannt werden und zwar vorzugsweise aus der Zahl
derienigen Persönlichkeiten, die Beziehungen zu dem
betreffenden Verwaltungsbezirk haben.
Bezüglich der unmittelbaren Beamten wird ein Ober—
erwaltungsbeirat eingerichtet, welcher je zu ein Dritte!
olgendermaßen zusammengesetzt ist
            
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