Full text : 1.1926 (0001)

Beilage zur Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes
Nummer 0 —

Anmerkung: Mit Rücfssicht auf die bevorstebende Entschei—
dung der Reichsregierung setzen wir heute die Abhandlung „Ein
Kampf um Recht“ aus und beginnen mit dem Abdruck der recht—
ichen Grundbestimmungen. Dle Schriftleitung.
Verfügung der Regierungskommission des Saargehietes üher die Veumten im Saurgehiet
—A—
Nr. 10 Verfügung betr. die Beamten im Saargebiei. durch die bis zum 11. November 1918 gültigen Gesetze und
Die Regierungskommission verfügt auf Grund der An- Verordnungen vorgesehen war, vorausgesetzt, daß diese An—
lage zu Artikel 46 des Friedensvertrages von Versailles ordnungen sich nicht im Gegensatz befinden zu den Bestim—
und gemäß 8 19 von Kapitel 2 besagter Anlage, wonach mungen des Versailler Friedensvertrages. Dementpprechend
der Regierungskommission die gesamte Regierungsgewali werden im Saargebiet Disziplinarräte errichtet.
übertragen ist, * Wedemn d Zrutsgen Reiche, Preußen 84.
und Bayern zustand, das Recht der Ernennung un Die in den vorhergehenden Paragraphen getroffenen Be—
setzung der Beamten mit einbegriffen, serner auf Grund timmungen kommen für die richterlichen Beamten nicht in
des Erlasses vom 16. März, betr. die Aufstellung eines Betracht' da für diese Veamten noch besondere Bestimmun—
Jahreshaushaltes, die Errichtung eines Kassen- und Rech gen spaäter zu treffen sein werden. .
nungswesens im Saargebiet vom 1. April 1920 ab; endlich 85
ut Velrhader Reglerungstommisston vom dheutinen Die Beamten, welche ihr Gehalt auf Grund des Etats
des Saargebietes beziehen, werden mit rückwirkender Kraft,
und zwar bis auf den 1. März 10920, die gleichen Grund—
»ezüge und Zulagen erhalten, wie sie in dem zur Zeit zur
Beratung gestellten deutschen Gesetzentwurf zur Besoldungs—
zeform vorgemerkt sind. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Teuerungszulagen werden mit besonderer Berücksichtigung
der im Saargebiet bestehenden Verhältnisse festgesetzt
Keinesfalls werden sie nach Annahme dieses Gesetzes etwa
triedrigere Gehaltsbezüge erhalten, als dies bei deutschen
Beamten der Fall ist, die außerhalb des Saargebietes ent—
prechend gleiche Stellungen einnehmen.
Im Falle ein Beamter auf Grund seiner Dienstjahre
»der seiner Leistungen Ansprüche auf Beförderung erheben
önnte, ein solcher höherer Posten aber im Saargebiet nicht
dorhanden wäre, kann durch einen besonderen Beschluß
dem betreffenden Beamten für seine Person ein Gehalt zu—
zebilligt werden, das sonst für den entsprechend höheren
Posten ausgeworfen würde.
Die bereits erworbenen oder noch zu erlangenden Rechte
auf Pension, wie auch die Fortdauer ihrer Anstellung wird
den Beamten gewährleistet gemäß den Bestimmungen des
Artikels 39 zur Anlage des Friedensvertrages von Ver—
ailles.
Saarbrücken, den 16. März 1920.
Der Staatsrat,
Präsident der Regierungskommission des Saargebietes:
V. Rault.

81.
Als Vertreterin des Völkerbundes im Saargebiet behält
die Regierungskommission die Beamten und Angestellten,
welche von der deutschen, preußischen, bayerischen Regierung
ernannt oder bestätigt waren und zur Zeit im Saargebiet
im Dienste sind, in ihren Amtsstellungen bei, vorausgesetzt,
daß sie seitens ihrer ursprünglichen Regierung der Regie—
rungskom. zur Verfügung gestellt bleiben. Indessen stehtes
jetzt schon und während eines Verlaufes von 6 Monaten
pom Tage an gerechnet, an dem die Verhandlungen bezüg—
lich der Uebernahme der Beamten mit Deutschland abge—
schlossen sein werden, der Regierungskomission frei, auf ihre
Dienste zu verzichten und sie ihren ursprünglichen Regie—
rungen zur Verfügung zu stellen. Die Beamten werden in
Zukunft ihren Dienst unter der Staatshoheit der Regie—
tungskommission ausüben, einem ihrer Vertreter den
Diensteid leisten, wodurch sie geloben, ihren Amtspflichten
nach den ihnen von der Regierungskommission gegebenen
Weisungen, wie dies im Friedensvertrag vorgesehen ist, ge⸗
treulich nachzukommen.

82.
Die Regierungskommission kann etwaigen Gesuchen be—
hufs Entlassung aus dem Regierungsdienste entsprechen.
Um jedoch die ünunterbrochene Weiterführung der Dienst—
geschäfte zu sichern, ist die Regierungskommission befugt,
auf einer Kündigungsfrist vdn grei Monaten zu bestehen.
Während ihrer Dienstzeit im Saargebiet genießen die
Beamten die gleichen Rechte und Zusicherungen, wie dies

Das Beamtenstatut
(Vgl. Amtslatt der Regierungsko mmission, Nr. 9 vom 14. August 1920.)
Verordnung sie in der vorgeschriebenen Weise vereidigt worden sind, im
Die Regierungskommission verfügt in Gemäßzheit des Saargebiet bei einer der Regierungskommission unterstell—
Artikels 45 des Friedensvertrages von Versailles, ferner in en Behörde:
Gemäßheit der F8 16, 19. und 29 der Anlage zum Ab— 1. ein öffentliches Amt bekleiden, das ihnen auf Grund
schnitt IV, Teil 3 des Friedensvertrages von Versailles, der bis zum 11. November 1918 in Kraft gewesenen
ferner in Gemäßheit der Verordnung vom 16. März 1920, deutschen Gesetze die Eigenschaft eines Reichs- oder un—
e Beamten betreffend, endlich auf Grund der Verhand— mittelbaren Siaatsbeamten verliehen hätte, oder
ung der Regierungskommission vom 29. 7. 1920, was folgt: neueingerichtete Aemter übertragen erhalten haben,
Teil J. die zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses
Allgemeine Bestimmungen. von der Regierungskomm. eingerichtet worden sind.
Artikel 1. Die Bestimmungen der Art. 3, 4 u. 5 dieser Verordnung
Als Beamte der Regierungskommission des Saargebietes finden Anwendung auf die mittelbaren Beamten, die im
gelten jetzt und in Zukunft aͤlle Personen, welche, nachdem Dienfte von Verwaltungskörpern (Kreisen, Gemeinden, Di—

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