nachgekommen. Nach Meinung der Beamtenschaft muß
hierin baldigst Wandel eintreten. In Beamtenkreisen
herrscht die Auffassung, daß mit dem Eintritte des Pen—
fonsfalles die auf Grund der Kabinettsbeschlüsse der Hei⸗
natregierungen erfolgte Beurlaubung des bezgl. Beamten
ufhört und automatisch das frühere Dienst— und Nechts—
verhältnis gegenüher der beurlaubenden Heimalbehörbe
viederhergesseut wird mit der ebenso automatischen recht⸗
ichen Auswirkung, daß die Penfionierung nach dem für die
Zeimatbeamten gültigen Pensionsrecht erfolgt mit dem für
den Saarbeamten im Kabineitsbeschluß verbrieften Sonder—
rechte der 18fachen Anrechnung der im Saarland ver—⸗
brachten Dienstzeit.
Au alle maßgebenden deutschen Regierungsstellen ergeht
daher erneut der dringende Hilferuf, dem besonders vor—
dringlichen Pensionärelend im Saargebiet ein baldiges
Ende zu bereiten.
Die Heimatregierungen dürfen sich nicht länger mehr der
ei Ueberanswortung der Saarbeamten übernommenen Ver—
oflichtung entschlagen; die Not, aber auch die Enttäuschung,
a Verbilterung der Saarbeamtenschaft ist aufs höchste ge—
ttiegen und erheischt rascheste Lösung, in erster Linie der
hesonders vordringlichen Vensionsfrage.
Nach Meinung der Beamtenschaft liegt bei objektiver Be—
rachtung der Rechtslage die praktische Lösung auf flacher
ßand. Nach Ablauf der Beurlaubung infolge Dienstun—
ähigkeit erlischt das zeitweilige Abkommandierungsoerhält—
ris und das alte bei der Anstellung durch die Heimatre—
fierung eingegangene und im Laufe der Zeit erdiente
Rechtsverhältnis tritt in Wirksamkeit. Was demnach die
Zaarregierung an Pension versagt, haben die pensionierten
Zaarbeamten von der Heimatregierung als Ausaleichsaah—
ung zu fordern.
Die Wege, die zur praktischen Regelung der Frage be—
chritten werden sollen, lassen sich am zweckmäßigsten durch
nündliche Verhandlungen mit der berufenen Beamtenver—
retung festlegen. Denkbar wäre auch der Abschluß einer
Pensionszuschußversicherung durch die heimatlichen Regie—
ungen bezw. Versorgungsverbände (bei Kommungibeam—
en) zu Gunsten der beurlaubten Saarbeamten in Höhe des
eweiligen Differenzbetrages zwischen der auf der Franken—
»esoldung errechneten Frankenpension und der nach den
seimatrechtlichen Pensionsbestimmungen den beurloubten
Zaarbeamten zustehenden Reichsmarkpension. Rascheste
dilfe tut not, bei gutem Willen wird auch bald ein gang—
darer Weg gefunden werden. 9
Das Beamtenrecht des Deutschen Reichs
Am 10. März gab Dr. Küla folgende vrogrammatischen Erklär
Am W. Februar fand eine Besprechung der Vertreter des
Deutschen Beamtenbundes mit dem Reichsinnenminister Dr. Külz
tatt, und am 2N. Februar hatten die Spitzenorganisationen im
Beamtenausschuß des Reichstags eine Aussprache. Bei diesen
Besprechungen wurden die Grundfragen des neuen Beamtenvechts
und die Forderungen der Beamtenschaft erörtert. Der Veatsche
Beamtenbund hat hierbei seine Forderungen auf der Grundlage
des von ihm aufgestellten Entwurfs eines deutschen Beamden—
rechts vertreten. Die Folge dieser Auseinandersetzungen waren
die Mitteilungen des Reichsinnenministers Dr. Külg vom 1. Märg
m Haushaltsausschuß des Reichsstags und vom 10. Märg iun Ple—
mum des Reichsstags. Die hauptfächlichsten Mitteilungen über das
Beamtenverhältnis sollen in nachstehendem festgehalten werden
„Der Festigung der Staatsordnung und des Staatsgefüges
nuß auch die Tätigkeit der deutschen Beamtenschaft dienen. Ich
etrachte mich deswegen als Minister für die Beamten. Mit dem
lutoritätsprinzip allein ist es nicht getan, sondern es muß ein
zegenseitiges Treuverhältnis bestehen. Ohne ein
lares Bekenntnis des Beamten zu diesem Staate und ohne ein
Bekenntnis des Staates zur Beamtenschaft ist dieses Treuver—
zöltnis nicht zu erreichen. Der Staat hat im Laufe der letzten
zahre in bitterster Selbsterhaltung den Beamten manckes Schwere
zugemutet. Die Art, wie die deutsche Beamtenschaft das ge—
rogen hat, wird ein Ruhmestitel für sie bleiben. Jetzt nit den
Zeitpunkt gekommen, die persönlichen, drenstlrchen
und materiellen Verhältnisse der Beamtenschaft auf eine
zesicherte, der Eigenart der Beamtenstellung
nisprechende, moderne Rechtsgrundlage zu stellen. Die
rforderlichen Gesetzent würfe sind dem Hohen Hause ent—
veder bereits zugegangen oder werden ihm demnächst zugehen
Vesentlicher als die Gesetze felbst wird ihre Handhabung sein, be
er Fürsorge und Wohlwollen ffür diesen mit staatsnoiwe idiger
Funktionen betrauten Stand im Vordergrund stehen müssen.
Indererseits wird der Staat erwarten dürfen, daß die Breamter
dillig und gern ihre ganze Kraft in seinen Dienst und
amit in den Dienst am Volke stellen. Zum ordnuugsgemäßen
Funktionteren des innerstaatlichen Organismus gehört aber micht
iur eine den Staat bejahende pflichttreue Beamtenschaft, sondern
azu gehört vor allem auch ein in seinen Zuständigkeiten und in
einem Aufbau ausgeglichener Organismus selbst. Das öffent—
iche Gemeinschaftsleben in Deutschland wird im we—
entlichen getragen von Reich. Ländern und Ge
neinden.
Zusammemnfassung der Stellungnahme
des Ministers über die Rechte und Pflichten
der Beamten:
Die Erhaltung des Berufsbeamtentums öffentlich-rechtlicher
Art ist auch für die Republik staatsnotwendig. Dazu gehören
eine materiell, persönlich und dienstlich gesicherte Stellung des
Beamten und der Rechtsanspruch auf VPension und Hinter—
bliebenenversorgung.
Der Beamte soll die republikanische Staatsform bejahen und
ich dem Staate innerlich verbunden fühlen. —
Begamte, welche die Republik und ihre Symbole schmähen und
oerächtlich machen. machen sich unwärrdig des Dienstes am
Volke.
ODhne die Freiheit der Meinungsäußevung zu beschränken,
soll der Beamte in der Kritik der Regserungsmaßnahmen und
der Volksvertretung maßvoll sein, Takt und Würde bewahren.
Ein neues Beamtenvecht soll den Pflichtenkreis der Beamten
rach neuzeitlichen Begriffen regeln und seine Rechte fso
sichern, daßz auch der Schein jeder Willkür vermieden wird
und die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Beamten
überal durch klare Rechtsansprüche gesichert sind.
Ein Beamtenbertretungsgesetz soll dem Beamten einen mit—
bestimmenden Einfluß auf die Gestaltung seiner persönlichen
Angelegenheiten sichern.
Ein Dienststrafgeseßz- wird dafür sorgen, daß Verfehlungen
aund Uebergriffe von Beamten in einem strengen, aber mit
den nötigen Rechtsgarantien für den Beamten ausgestatteten
Verfahren gesühnt werden.
3. Die gesamte Beamtengesetzgebung wird zweckmäßigerweise in
steter Fühlungnahme mit den Vertreterkoörpern der Beamten—
schaft felbst durchgeführt.
2. Die Fortbildungsmöglichkeiten der Beamten müssen erweitert
und weitherzig gehandhabt werden.
Die gesamte Arbeit des Beamten muß sich unter den beiden
zreßen Gesichtspunkten vollziehen: die Beamten sind Diemer
der Gesamtheit, nicht einer Partei, alle Arbe't ist Dienst
am Gemeinwoshl
Alle drei haben sich in den letzten Jahren einer oft stürmischen
ich jäh überstürzenden Entwicklung gegenüber gesehen. Große
Aufgahen traten plötzlich auf und ergaben Interessenkollisionen
in verschiedenen Stellen. Jetzt, wo die Entwicklung nach und nach
rieder in ruhigere und wenigstens auf gewisse Zesträume henaus
ibersehbare Bahnen einlenkt, werden wir ausgleichen, orduen, ab—
tellen müssen. Zusammenfassung und dadurch Veresnfachung de⸗
zesamten öffentlichen Verwaltungsbetriebes muß an allen beten
igten Stellen als Gebot der Stunde erfüllt werden. Gereder
vorden ist über diese genug, jetzt ist es Zeit zum Handeln. So—
veit das Reich selbst hierbei in Betracht kommt, sind im Haupt
russchuß die hiergu erforderlichen Maßnahmen und Gesehe an—
jefündigt und dargelegt worden. Ich darf an die LZäucec und
semeinden die dringende Bitte richten, das Reich in seinen Be—
trebungen zu unterstützen. Je einfacher, übersichtlicher und zu
ammengefaßzter die öffentliche Verwaltung ist, um so mehr wird
ie von der Bevölkerung wieder als eine Einrichtung empfunden
verden, durch die sie gefördert und nicht gehemmt oder belästigt
verden soll“.
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