Full text : 1.1926 (0001)

er jahrelang von einer ihm rechtlich zustehenden Stellung aus.
geschaltet wird, mag hier unerörtert bleiben. Es muß jedoch fest⸗
gestellt werden, daß seiner Zeit die Regierungskommission diesem
Beamten bei seiner Uebernahme versprochen hat, ihm dieselben
Vorkeile zu gewähren wie sie das Deutsche Reich seinen Alters.
kollegen gewährt. (Artikel 7 des Beamkenstatuts.) Die Beispiele
auf diesem Gebiet ließen sich noch beliebig vermehren. Aus diefem
Sachverhalt jedoch mußz gefolgert werden, daß jede anderweitige
Regelung von Laufbahnbestimmungen und jede Abweichung von
den jeweiligen Reichs-bzw. Länderregelungen in der betr. Beamten—
schaft Unruhe und Unzufriedenheit auslösen muß, mit der sich kein
Beamter auf die Dauer abfinden wird, weil er befürchten muß,
entweder beim Rücktritt zur Heimatbehörde oder im Todesfalle
zum Nachteil der Hinkerbliebenen dauernd Schaden zu leiden.
Das Bewertungssystem des Saargebiekes weicht erheblich von
der sogenannten Dienstpostenbewertung im Reiche ab. Hier hat das
Bewertungssystem einen urpersönlichen Charakter zugunsten
einiger weniger und zum Schaden derWehrzahl der Beamten; im
Reiche dagegen ist die Dienstpostenbewerkung faft völlig unabhängig
von der Stellenbesetzung und hat nur einen allgemeinen Wirkt—
schaftswert für die Bemessung der Gesamtstellenzahlen in den
einzelnen Besoldungsgruppen. Gleichzeitig hak man im Reich der
Gesamtbeamtenschaft durch Umwandlung oder Verlegung von
Stellen Vorkeile verschafft, während man im Saargebiet in der
engherzigsten Weise altgediente Beamke von jeder Beförderung
unker dem Vorwand ausschließt, daß eine Beförderung erst in
Frage käme, wenn die Bewertung ihrer Stellen es erlauben würde
Dadurch ist in den Rangverhältnissen der Beamten ein ungeheures
Durcheinander entstanden, welches ebenfalls dringend eine baldige
Neuordnung verlangt, wenn nicht auch der Dienst im selben Maße
ieiden soll, wie die durch die Verärgerung beeinkträchtiake Gesund
heit der betr. Beamten.
Die größte Begriffsverwirrung ist bei den mittleren Beamten
durch die Erweiterung der Gruppenzahl entstanden: Statt von VII
bis IX im Reiche umfassen sie die Gruppen VIIAXIII im Saargebiet.
 Die mittleren Beamten verteilen sich statt auf drei im
Reiche auf sieben Gruppen im Saargebiet. Worin der Unterschied
dieser Gruppen zueinander besteht, hat die Beamkenschaft noch
niemals erfahren können. Rein zahlenmäßig jedoch ist für die
mittlere Beamtenschaft ein künstliches Zurückhalten in den ersten
ovon den sieben Besoldungsgruppen zu verzeichnen gewesen. Das
Fehlen eines bestimmten Aufrückungsverhälknisses, wie es im
deutschen Reiche durch die Schlüsselungsgrundfätze vorgesehen ift
hat in der Beamtenschaft stets und ständig das Gefühl genährk
einer Willkür ausgeliefert zu sein.
Mit der Wiedereinführung der 13gruppigen Besoldungsordnung
nach dem jeweiligen deutschen Muster verbindet die Beamtenschafl
deshalb die bestimmte Hoffnung, daß auch für die Gestaltung der
Laufbahnen und für die Beförderungen jeweils die gleichen Maß—-nahmen
 getroffen werden wie im Reich. Dadurch allein wird die
für den Dienstbetrieb unentbehrliche Beruhigung eintreten, weil
dann lediglich das Vorbild des Reiches ausschlaggebend ist für die
Ansprüche der einzelnen, die sich heuke in der Masse bitter ent
äufcht fühlen.
Daneben kommtin zweiter Linie auch noch die
materielle Bedeutung einer Angleichung in
Frage. Sowohl die Regierungskommission wie auch die Heimat—
regierung haben dem Beamten seiner Zeit zugesicherk, daß aus der
Dienstleistung im Saargebiet keinesfalls Vachteile entstehen
dürfen. (Artikel 31 des Beamtenstakuts und die entsprechenden
Beschlüsse der in Bektracht kommenden Heimatregierungen.) Jeder
Beamter im Saargebiet kennt ebensogut die Bezüge seiner reichs
deutschen Kollegen wie seine eigenen hiesigen. Vergleicht er beide
miteinander, so muß er schon seit zwei Jahren feststellen, daß er
hier im Saargebiet schlechter besoldet wird wie sein Kollege im
Reich. Es wird soviel von dem „günstigen“ Spannungsverhälknis
im Saargebiet gegenüber dem Reich gesprochen, weil sich die Be—
züge der Gruppe J zur Gruppe XIII bzw. XIX verhalten:
im Saargebiet wie 1:5.3
im Reich wie 1:6.9 bzw. 6.7 beim ledigen Beamten.
In diesen Zahlen allein jedoch liegt eine furchtbare Täuschung.
Das Spannungsverhältnis ist in Wirklichkeit nur scheinbar gün⸗
stiger; scheinbar nämlich deshalb, weil die geringere Span—
nung lediglich dadurch sich ergibt. daß in der leeren

Bruppe J die Bezüge im Verhältnis höher festgesetzt sind als im
Reich. Bei der heutigen Gestaltung der Tabellen in beiden Gebieker
»eträgt die Spannung zwischen den Bezügen eines Beamten der
Gruppe III und denen eines ebensolchen Beamten der Gruppe de
Ministerialräte:

im Reich im Saargebie
beim kinderlos. verheirateten Beamten 4.9 4.8
beim Beamten mit einem Kind 4.4 4.5
beim Beamten mit zwei Kindern 4.0 4.3
Für die Mehrzahl der Beamten ist die Spannungsdifferenz des
Reiches also günstiger als die des Saargebietes. Und geht man be
Betrachtung des Spannungsverhältnisses von der Gruppe J aus
so sind die Bezüge eines ledigen Beamten der Gruppe III im Reich
um rund 30 Prozent, im Saargebiet dagegen nur um rund
10 Prozent höher als diejenigen des Beamten der Gruppe Jl; hier
aus aber ist ersichtlich, daß im Saargebiet die Spannung von
Hruppe zu Gruppe gerade für die unkeren Beamten künstlich
riedrig gehalten wird und sich die gleiche Spannung wie im Reich
erst in den höheren Gruppen steigend an das deutsche Spannungs
»erhältnis anlehnt. Ferner ergibt sich aus der augenblicklichen
Zaarregelung, daß der ledige Beamte der Gruppe XVII (Ger
zlichen mit der deuksschen Gruppe XII) einen höheren Umrechnungs
taktor genießt als der ledige Beamte der Gruppe III; bei Zu
grundelegung der Bruttobezüge ergibt sich in der Besoldungs
zruppe III ein Umrechnungsfaktor von 4.23, in der Gruppe XVI
zagegen ein solcher von 4.26. Da die saarländische Besoldungsregelung
 auch bedeukend geringere soziale Beftandteile aufweist, is
die Schädigung am größten bei den kinderreichen Familien. Unker
Festhaltung des eben genannten Beispiels ergibt sich aus dem
Vergleich der Bruttobezüge eines Beamten der Gruppe III mi
fünf Kindern ein Umrechnungswert von 3.39 Franken für eine
Goldmark, während ein Beamter der Gruppe XVII in der gleicher
Lage 3.97 Franken als Gegenwerkt für eine Goldmark erhält.
Diese Zahlen beweisen, daß die saarländische Besoldungs
regelung einerseits bedeutend unsozialer ist als die vom Deutscher
Reiche getroffene. Sie beweisen aber auch andrerseits, daß durch
die abweichende Gruppenzahl und durch die dadurch nokwendigen
Weise in die Abstufung der Bezüge gekragsnen Veränderunget
Besoldungsanomalien entstehen, die sicherlich nicht der Regierungs
kommission das Recht geben, im periodischen Bericht an der
Völkerburesrat von besonderem Wohlwollen gegenüber der
Beamten der unteren Besoldungsgruppen zu reden.
Auch für die Regierungskommission ergeben sich aus der Rück
kehr zu 13 Besoldungsgruppen Vorteile.
Zunächst der Hauptvorteil, daß hinsichtlich aller CEingruppierungs
wünsche nicht mehr die von der Regierungskommission, sondern
die vom Deulschen Reiche angewandten Methoden ausschlag
gebend wären. Gerade deshalb, weil die Regie—
rungskommission seiner Zeit dem Drängen der
Beamkenschaft nach einer Veredelung des19
Gruppensystens durch Anwendung der ge
gebenen Verhälitniszahl (Proporz) nicht Rech—
nung getragen hat, hat sich die Beamkenschaf
veranlaßtgesehen, in ihrer erdrüchenden Mehr—
heit sich in nämhaften Tagungen unzweideulig
dafür auszusprechen, daß nur die Rückkehr zum
reichssdeutschen Besoldungssystem eine Dauer
ruhe für sie zu verbürgen vermag. Das Gesamt—
verhältnis zwischen Beamtenschaft und Regierungskom—
nission würde dadurch endlich in ruhigere Bahnen kommen
und ganz erheblich an Streitpunkten verlieren. Zudem
vürde sich jeder einzelne Beamke auch für den Momen
zeborgen fühlen, in dem er die Dienstleistung im
Saargebiet aufgibt und zu seiner Heimatbehörde zurücktrikt
Neben erheblicher Arbeitsersparnis würden ungeheure ideelle Ge
winne zu verzeichnen sein. Mit der Gleichgestaltung der saar
ändischen Personalverhältnisse, mit den Verhältnissen im Reiche
würde sich die Regierungskommission keinesfalls eĩnes Teiles ihret
Hoheitsbefugnisse begeben, sondern im Gegenteil beweisen, daß sie
durchaus gewillt ist, die ihr leihweise überlassenen deutscher
Beamten ebenso loyal zu behandeln, wie sie die Dienstleistunger
der Beamten beansprucht. Gleichzeitig würde sie die Gefahr
dannen, daß die Beamtenschaft nicht ohne Nachteile in den deut.
schen Beamtenkörber wird aufgehen können.
            
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